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folgender Fall: Person A wird wird von Produktforschungsinstitut B am Telefon ein Abo von ihrem Dienst aufgedrängt. A gibt aber zu keinem Zeitpunkt seine Kontodaten heraus.
Einige Monate später bekommt A von B eine Mahnung zugeschickt, dass die Einzugsermächtigung fehlgeschlagen ist (natürlich, denn ohne Kontodaten geht es schlecht). Mittlerweile ist die 2. Mahnung mit Hinweis auf die Weitergabe an ein Inkassounternehmen eingetroffen.
Bis dahin ist kein einziges Paket bei A eingetroffen.
Ich rate Person A, an Unternehmen B zu schreiben mit Hinweis auf §355, Abs. 2 BGB.
Person A hat von B keinen Hinweis auf sein Widerrufsrecht erhalten und betrachtet damit den Vertrag als gegenstandslos.
B ist doch nun in der Pflicht, nachzuweisen, dass A über sein Recht schriftlich belehrt wurde.
EIn Problem ist allerdings, dass B als Absenderadresse bei den Mahnungen eine Adresse in der Schweiz angegeben hat. Hat sich B damit gerettet, da Schweizer Recht gilt? Gibt es dort einen ähnlichen Paragraphen für das Widerufsrecht? Der Anbieter hat noch eine deutsche Adresse.
Nach Recherchen laufen bereits einige Sammelklagen gegen B.
Vom Landgericht Frankfurt (2-06 O 48/05 v. 8.2.2005) wurde B bereits verboten, telefonisch mit Kunden in Kontakt zu treten, ohne dass diese vorher ihre Zustimmung gegeben haben.
Wie soll sich denn A nun verhalten?
Ich hoffe, man kann mir hier einige Tipps geben.
Hat sich B damit gerettet, da Schweizer Recht gilt? [...] Der Anbieter hat noch eine deutsche Adresse.
Dann gilt auch deutsches Recht.
Genlog hat folgendes geschrieben::
Nach Recherchen laufen bereits einige Sammelklagen gegen B.
Sammelklagen gibt es in Deutschland nicht. _________________ DefPimp: Mein Gott
Biber: Nö, war nur M.A.S. Aber hier im Forum ist das schon ziemlich dicht dran.
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Nach Recherchen laufen bereits einige Sammelklagen gegen B.
Sammelklagen gibt es in Deutschland nicht.
"Einspruch Euer Ehren!" "Stattgegeben." "Ruhe im Gerichtssaal"
-haut mit dem Hämmerchen auf den Tisch-
Nur als Erzgänzung zu Herr Schaffraths Äußerung:
In Deutschland existieren drei verschiedene mögliche Formen die - teilweise zumindest -
an die Art der Sammelklage in den USA und anderswo erinnern.
Zum einen sei die Streitgenossenschaft (http://de.wikipedia.org/wiki/Streitgenossenschaft) genannt.
Zum anderen gibt es noch die sog. "Prozessverbindung" die nach der StPO meines Wissens
nach vollzogen werden kann.
Und schlussendlich noch die "Verbandsklage".
Genaue Erläuterungen kann ich dazu leider (noch) nicht liefern, weil mir dazu noch das
dazugehörige Wissen fehlt.
VG, Nicolas _________________ Audiatur et altera pars.
Anmeldungsdatum: 25.09.2004 Beiträge: 15339 Wohnort: Rom
Verfasst am: 16.05.06, 15:11 Titel:
Objection partially sustained.
1. Streitgenossenschaft ist nur dann möglich, wenn die anspruchsbegründende Handlung dieselbe ist und nur mehrere Geschädigte vorhanden sind. Beispiel: Busfahrer pennt ein und baut Unfall, die verletzten Fahrgäste können als Streitgenossenschaft klagen.
2. Da haben Sie recht.
3. Verbandsklage müßte schon durch einen Verband durchgeführt werden. Typischer Fall sind die Klagen des Bundeswehrverbandes gegen zahlreiche Verwaltungsvorschriften und Gesetze. _________________ DefPimp: Mein Gott
Biber: Nö, war nur M.A.S. Aber hier im Forum ist das schon ziemlich dicht dran.
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Vielen Dank für die bisherigen Antworten.
Allerdings kam es mir nicht so sehr auf die Streitgenossenschaft an (Person A wurde nur mitgeteilt, dass ein Rechtsanwalt ähnliche Fälle von Geschädigten sammelt), sondern eher um die Tatsache des ausländischen Firmensitzes. Die deutsche Adresse, unter der B ebenfalls erreichbar ist, lautet allerdings auf einen anderen Firmennamen. Insofern scheint es wohl wirklich eine schweizer Firma zu sein.
Ich werde einen entsprechenden Post im "internationales Recht" - Forum posten.
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