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Abmahnung erhalten: Verstoß gegen das TDG
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selbstdenker
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Anmeldungsdatum: 18.01.2006
Beiträge: 267

BeitragVerfasst am: 12.02.06, 22:25    Titel: Re: Abmahnung erhalten: Verstoß gegen das TDG Antworten mit Zitat

Frhr. v. Gravenreuth hat folgendes geschrieben::
selbstdenker hat folgendes geschrieben::

Der Frager hatte ganz eindeutig von Einzelunternehmen und Gewerbeschein gesprochen. Was bitte hat das mit Handelsregistereintrag zu tun?

Noch nie was vom im HR eingetragenen (Einzel-)Kaufmann gehört?

PinkPantherPaul hat folgendes geschrieben::

Ich habe einen kleinen metallverarbeiteden Betrieb als Einzelunternehmung. Ich bin gelernter Kunstschmied.


Muss ich Ihnen wirklich erklären, dass die Vorraussetzungen für eine Eintragungspflicht in das Handelregister hier regelmäßig nicht anzunehmen sind?

Ja, ich weiss, Sie sind auf die Durchsetzung gewerblicher Schutzrechte spezialisiert, da müssen Sie das nicht wissen.

selbstdenker
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Frhr. v. Gravenreuth
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Anmeldungsdatum: 12.02.2005
Beiträge: 820
Wohnort: München

BeitragVerfasst am: 13.02.06, 09:51    Titel: Antworten mit Zitat

Metzing hat folgendes geschrieben::
@ Frhr. v. Gravenreuth:

Sehr verehrter Herr Kollege,

Zitat:
Nö das UWG geht vor!

Wobei Sie da jetzt wohl das Verhältnis zu § 242 BGB meinten.


Sehr verehrter Herr Kollege,

genau - § 8 IV (13 V aF) UWG ist lex specials zu § 242 BGB.
_________________
Mit freundlichen Grüßen



Günter Frhr. v. Gravenreuth
Rechtsanwalt, Dipl.-Ing. (FH)
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Frhr. v. Gravenreuth
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Anmeldungsdatum: 12.02.2005
Beiträge: 820
Wohnort: München

BeitragVerfasst am: 13.02.06, 09:54    Titel: Re: Abmahnung erhalten: Verstoß gegen das TDG Antworten mit Zitat

selbstdenker hat folgendes geschrieben::
Frhr. v. Gravenreuth hat folgendes geschrieben::
selbstdenker hat folgendes geschrieben::

Der Frager hatte ganz eindeutig von Einzelunternehmen und Gewerbeschein gesprochen. Was bitte hat das mit Handelsregistereintrag zu tun?

Noch nie was vom im HR eingetragenen (Einzel-)Kaufmann gehört?

PinkPantherPaul hat folgendes geschrieben::

Ich habe einen kleinen metallverarbeiteden Betrieb als Einzelunternehmung. Ich bin gelernter Kunstschmied.


Muss ich Ihnen wirklich erklären, dass die Vorraussetzungen für eine Eintragungspflicht in das Handelregister hier regelmäßig nicht anzunehmen sind?


Sprach ich von einer Eintragungspflicht ?

Zitat:

Ja, ich weiss, Sie sind auf die Durchsetzung gewerblicher Schutzrechte spezialisiert, da müssen Sie das nicht wissen.


Da Sie sich wohl auf nur beschränkt qualifizierte Äußerungen spezialisiert haben, müssen Sie das nicht wissen. Winken
_________________
Mit freundlichen Grüßen



Günter Frhr. v. Gravenreuth
Rechtsanwalt, Dipl.-Ing. (FH)
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selbstdenker
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Anmeldungsdatum: 18.01.2006
Beiträge: 267

BeitragVerfasst am: 13.02.06, 23:12    Titel: Re: Abmahnung erhalten: Verstoß gegen das TDG Antworten mit Zitat

selbstdenker hat folgendes geschrieben::

Muss ich Ihnen wirklich erklären, dass die Vorraussetzungen für eine Eintragungspflicht in das Handelregister hier regelmäßig nicht anzunehmen sind?


Frhr. v. Gravenreuth hat folgendes geschrieben::

Sprach ich von einer Eintragungspflicht ?


selbstdenker hat folgendes geschrieben::

Ja, ich weiss, Sie sind auf die Durchsetzung gewerblicher Schutzrechte spezialisiert, da müssen Sie das nicht wissen.

Frhr. v. Gravenreuth hat folgendes geschrieben::

Da Sie sich wohl auf nur beschränkt qualifizierte Äußerungen spezialisiert haben, müssen Sie das nicht wissen. Winken


Wie qualifiziert ist es denn, über eine irgendwelche Handelsregistereinträge zu schwadronieren (und nicht anderes haben Sie getan), wenn bei dem Frager die (Pflicht-) Voraussetzungen dazu nicht vorliegen und er daraus auch keinerlei Vorteil hat? Das, was Sie das womöglich als "Eloquenz" betrachten, dürfte andere - so auch mich - eher nerven. Machen Sie das vor Gericht auch so? Mit welchem Erfolg?

Ich vergaß: Abschweifungen und diese kleinen runden Grinsebacken sind Ihre Spezialität. Sie sollten das auf Ihrer Webseite erwähnen, denn darin sind Sie richtig gut....

MdüffG (Mit dem üblichen freundlich-friedfertigen Grinsen)

selbstdenker
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selbstdenker
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Anmeldungsdatum: 18.01.2006
Beiträge: 267

BeitragVerfasst am: 14.02.06, 01:33    Titel: Antworten mit Zitat

Frhr. v. Gravenreuth hat folgendes geschrieben::

Sehr verehrter Herr Kollege,

genau - § 8 IV (13 V aF) UWG ist lex specials zu § 242 BGB.


Man könnte fast glauben, das sei Ihreswegen aufgenommen worden.


selbstdenker
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Wellness69



Anmeldungsdatum: 07.04.2006
Beiträge: 30
Wohnort: Jena

BeitragVerfasst am: 03.05.06, 20:28    Titel: Antworten mit Zitat

Metzing hat folgendes geschrieben::

Eine gute Erstinformation finden Sie hier: http://www.frankfurt-main.ihk.de/recht/themen/wettbewerbsrecht/abmahnungsverfahren/reaktion/


dort lese ich, dass ein abmahnverein mitglieder haben muss, die konkurrenten vom abgemahnten sind.

nur wie weisen die dies nach oder anders gefragt, wie lässt man sich den nachweis erbringen, dass die wirklich solche mitglieder haben?

nur kann man bei den meisten abmahnungen nicht mehr um die herstellung von recht als mehr um das gewerbsmäßige abmahnen reden.

wenn man rechtsverstöße (nur bei dem obrigen fall sehe ich kein böswilliges handeln) abstellen will, dann würde sehr wohl ein freundlicher hinweis per mail genügen und nur im fall der nichtreaktion könnte man dann kostenpflichtig abmahnen.

man erkennt bei der gestaltung von gesetzen, welche berufsgruppen von bestimmten gesetzen profitieren und braucht sich nicht wundern, welche berufe bestimmte mitglieder im bundestag oder landtag haben. Sehr böse
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Michael A. Schaffrath
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Anmeldungsdatum: 25.09.2004
Beiträge: 15339
Wohnort: Rom

BeitragVerfasst am: 03.05.06, 20:53    Titel: Antworten mit Zitat

Wellness69 hat folgendes geschrieben::
nur kann man bei den meisten abmahnungen nicht mehr um die herstellung von recht als mehr um das gewerbsmäßige abmahnen reden.


Man könnte ebenso vermuten, der Gesetzgeber wolle hier eine Selbstregulierung ähnlich wie beim Verbraucherschutz in den USA, der in absentia besonderer Gesetzgebung alleine über die teilweise horrenden Schadensersatzklagen funktioniert.

Wellness69 hat folgendes geschrieben::
wenn man rechtsverstöße (nur bei dem obrigen fall sehe ich kein böswilliges handeln) abstellen will, dann würde sehr wohl ein freundlicher hinweis per mail genügen und nur im fall der nichtreaktion könnte man dann kostenpflichtig abmahnen.


Auch da muß man die Gegenseite sehen: es geht eben auch nicht an, daß man fröhlich Rechtsverletzungen begehen kann solange, bis man erwischt wird, und sich dann mit einem kleinen "Tschulligung" aus der Affäre zieht.
_________________
DefPimp: Mein Gott
Biber: Nö, war nur M.A.S. Aber hier im Forum ist das schon ziemlich dicht dran.

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Wellness69



Anmeldungsdatum: 07.04.2006
Beiträge: 30
Wohnort: Jena

BeitragVerfasst am: 03.05.06, 21:06    Titel: Antworten mit Zitat

die bezeichung "fröhlich Rechtsverletzungen" setzt vorraus, dass der handelnde kenntnis von seinem gesetzwidrigem handeln hatte.

nur in dem fall sehe ich jemanden, der als handwerker tätig, kein tiefgreifenden rechtskenntnisse hat und der davon ausging, dass die angezeigte firmierung o.k. ist, weil er wohl so auch auf seinen visitenkarten, rechnungen, werbeschild am geschäft usw. seit jahren tätig ist und nicht vermuten konnte, dass es da leute gibt, die den kleinsten mangel als anlass zum kostenpflichtigen abmahnen benutzen.

ich könnte mir vorstellen, dass er im umgang mit seinen kunden nicht so kleinlich ist und auch nicht immer seinen kopf (recht) durchsetzten würde, denn ich lese aus seiner schreibweise, dass er eher ein mensch ist, der seinen job gut machen will und nicht noch ein jura-studium zur ausübung dieser tätigkeit ablegen will.

es ist sehr verwunderlich, warum gerade abmahnvereine immer negativ auffallen und die verbraucherzentralen sich solcher bagatellverstößen nicht annehmen.

man könnte vermuten, dass die moralisch sauberer sind. Winken
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Zuletzt bearbeitet von Wellness69 am 03.05.06, 21:32, insgesamt 2-mal bearbeitet
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Anmeldungsdatum: 14.02.2005
Beiträge: 6312
Wohnort: Mein Körbchen.

BeitragVerfasst am: 03.05.06, 21:24    Titel: Antworten mit Zitat

Wellness69 hat folgendes geschrieben::
die bezeichung "fröhlich Rechtsverletzungen" setzt vorraus, dass der handelnde kenntnis von seinem gesetzwidrigem handelt hatte.



Nein, nicht mal Ansatzweise.

Gesetze gelten - gerade im Zivilrecht - auch völlig ohne die Kenntnis des Betroffenen vom bestehenden Gesetz.

Gesetzliche Grenzen sind im Endeffekt in der Regel Rücksichtnahmepflichten. Wer zu faul ist, sich darüber zu informieren und zu egozentrisch, von sich aus die Interessen deranderen mit zu berücksichten von dem können seine "Opfer" durch staatliche Intervention geschützt werden. Der "Täter" trägt dann eben auch den Aufwand der hierzu nötig ist.
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Few people are capable of expressing with equanimity opinions which differ from the prejudices of their social environment. Most people are even incapable of forming such opinions.
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Metzing
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 29.01.2006
Beiträge: 8913
Wohnort: Berlin

BeitragVerfasst am: 07.05.06, 01:27    Titel: Antworten mit Zitat

Wellness69 hat folgendes geschrieben::
dort lese ich, dass ein abmahnverein mitglieder haben muss, die konkurrenten vom abgemahnten sind.

nur wie weisen die dies nach oder anders gefragt, wie lässt man sich den nachweis erbringen, dass die wirklich solche mitglieder haben?

Nun ja... Zunächst muß man die sogenannten "Abmahnvereine" in zwei Gruppen teilen, zum einen die "Verbraucherverbände", zum anderen die "Gewerbetreibendenverbände". Der "Abmahnverein" muß also nicht zwingend Mitglieder haben, die Konkurrenten des Abgemahnten sind.

Das Unterlassungsklagengesetz stellt für beide Arten von "Abmahnvereinen" ganz klare Regeln auf, unter welchen Umständen diese abmahnberechtigt sind (§§ 3 - 5 UKlaG). Verbraucherverbände sind dies z. B. nur, wenn sie gemäß § 4 UKlaG in die Liste qualifizierter Einrichtungen eingetragen sind, die sich hier findet. Bei den "Gewerbetreibendenverbänden" ist eine Prüfung der Abmahnberechtigung schon deutlich schwieriger, da sich deren Abmahnberechtigung aus der Erfüllung der Voraussetzungen nach § 3 I Nr. 2 UKlaG ergibt. Sollte von einem solchen Verband eine Abmahnung kommen, hilft es nur, eine Liste der Mitglieder anzufordern, um die Abmahnberechtigung zu überprüfen - spätestens wenn man im gerichtlichen Verfahren die Abmahnberechtigung bestreitet, wird diese Liste vorgelegt - wenn nicht, dann hat der Verband ein Problem...

Hinzu kommt, daß die gewerbetreibenden Mitglieder, die auf demselben Geschäftsfeld wie der Abgemahnte tätig sind, auch auf demselben Markt tätig sein müssen, also eine örtliche bzw. räumliche Nähe zum Abgemahnten da sein muß. Aber weitere Ausführungen würden hier jetzt zu weit führen...

Beste Grüße

Metzing
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Wellness69



Anmeldungsdatum: 07.04.2006
Beiträge: 30
Wohnort: Jena

BeitragVerfasst am: 08.05.06, 16:08    Titel: Antworten mit Zitat

ich konnte den namen des vereins nicht bennen, da es hier zensoren gibt, die die bennung von klarnamen sanktionieren.

es ist aber ein verein, der firmen als mitglieder hat und sehr bekannt fürs abmahnen ist.
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Wellness69



Anmeldungsdatum: 07.04.2006
Beiträge: 30
Wohnort: Jena

BeitragVerfasst am: 16.05.06, 13:52    Titel: Antworten mit Zitat

es ist schon zum kotzen, was für prozesse dort von des sogenanten "wettbewerbshütern" angeschoben werden. wenn da dann ein gewerbetreibender nicht die nerven und gelder für lange prozesse hat, dann gute nach deutschland.

Zitat:
Werbung auf Anhängern nicht generell unlauter

Am Straßenrand abgestellte Autoanhänger mit Werbeschildern sind nicht wettbewerbswidrig. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am Donnerstag eine Klage der Zentrale zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs endgültig abgewiesen.

HB KARLSRUHE. Die Zentrale hatte argumentiert, dass die Werbung im öffentlichen Straßenverkehr unlauter sei. Denn das Abstellen der Anhänger stelle eine Sondernutzung dar, für die eine Erlaubnis vorliegen müsse. Ohne Erlaubnis werde aber gegen das Landesstraßengesetz verstoßen. Daher liege eine unlautere Werbemaßnahme vor.

Das sahen die Bundesrichter in Karlsruhe anders: Unlauterer Wettbewerb liege nur vor, wenn gegen ein Gesetz verstoßen werde, das das Marktverhalten steuern solle. Das Landesstraßengesetz habe einen solchen Sinn aber nicht. Folglich könne das Landesstraßengesetz nicht herangezogen werden, um einen Wettbewerbsverstoß zu begründen. Ob das Abstellen der Anhänger ohne Sondernutzungserlaubnis tatsächlich gegen das Gesetz verstoße oder nicht, ließ der BGH dabei offen.

Aktenzeichen:
Bundesgerichtshof I ZR 250/03

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Biber
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Anmeldungsdatum: 21.11.2005
Beiträge: 11363
Wohnort: This world is not my home - I'm only passing through!

BeitragVerfasst am: 16.05.06, 14:14    Titel: Antworten mit Zitat

Wellness69 hat folgendes geschrieben::
es ist schon zum kotzen, was für prozesse dort von des sogenanten "wettbewerbshütern" angeschoben werden.
Sie haben ja sooo Recht! Aber hoffentlich sagen sie das auch noch, wenn morgen früh die kostenlosen Parkplätzr vor Ihrem Ladengeschäft mit Autoanhängern mit Werbeschildern zugeparkt sind, auf denen Ihre direkte Konkurrenz mit äußerst günstigen Sonderpreisen wirbt! Sehr böse
_________________
Das Denken ist zwar allen Menschen erlaubt, aber vielen bleibt es erspart.
Sapere Aude! (Kant)
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vito-corleone
Gast





BeitragVerfasst am: 16.05.06, 15:04    Titel: Antworten mit Zitat

Biber hat folgendes geschrieben::
Wellness69 hat folgendes geschrieben::
es ist schon zum kotzen, was für prozesse dort von des sogenanten "wettbewerbshütern" angeschoben werden.
Sie haben ja sooo Recht! Aber hoffentlich sagen sie das auch noch, wenn morgen früh die kostenlosen Parkplätzr vor Ihrem Ladengeschäft mit Autoanhängern mit Werbeschildern zugeparkt sind, auf denen Ihre direkte Konkurrenz mit äußerst günstigen Sonderpreisen wirbt! Sehr böse


da braucht es keine wettbewerbshüter Winken

Abstellen eines PKW-Anhängers zu Werbezwecken erlaubt?

Verwaltungsgericht Hamburg

Az.: 20 VG 3035/2000

Beschluß vom 25.08.2000
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Frhr. v. Gravenreuth
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FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 12.02.2005
Beiträge: 820
Wohnort: München

BeitragVerfasst am: 16.05.06, 16:27    Titel: Antworten mit Zitat

Wellness69 hat folgendes geschrieben::
die bezeichung "fröhlich Rechtsverletzungen" setzt vorraus, dass der handelnde kenntnis von seinem gesetzwidrigem handeln hatte.
:


Ein Kollege, die viel UWG-Sachen im Zusammenhang mit "Räumungverkäufen", "Sonderpreisnachlässen" u.ä, bearbeitet erzählt mir, dass Mandanten ganz gezielt danach fragen:

a) wie kann man nach einer Abmahnung "auf Zeit machen" bzw. wann wird voraussichtlich eine einestweilige Verfügung zugestellt bzw.
b) wie hoch fällt das 1.Ordnungsgeld aus?


Dann kann er besser kalkulieren - soviel zur "Kenntnis von seinem gesetzwidrigem Handeln".

Heute hatz.B: [Name redaktionell gelöscht] "fast freiwillig" eine Unterlassungserklärung wegen spamming abgegeben. Die betreiben auf ihrer Homepage gleich mehrere Newsletter-Einträge (Spamming-engines). Die zugehörige OLG Rechtsprechung ist über 2 Jahre alt http://www.jurpc.de/rechtspr/20040131.htm. Die arme Firma [Name redaktionell gelöscht] hatte nach dieser Argumentation natürlich keine "Kenntnis von dem gesetzwidrigem Handeln". Wie blauäigig ist man denn??
_________________
Mit freundlichen Grüßen



Günter Frhr. v. Gravenreuth
Rechtsanwalt, Dipl.-Ing. (FH)
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