Unsere Website verwendet Cookies, um Ihnen eine bestmögliche Funktionaliät zu gewährleisten. Auch unserer Werbepartner Google verwendet Cookies. Wenn Sie auf der Seite weitersurfen, stimmen Sie der Cookie-Nutzung zu. Ich stimme zu.
Verfasst am: 17.05.06, 07:07 Titel: Bezahlung im Nachhinein anfechten
Huhu
Und wieder eine Folge aus der Serie: Und täglich grüßt das Murmeltier.
A kauft eine Sache von B. Es handelt sich um Fernabsatz. A und B sind privater Natur.
Gewährleistung wurde ausgeschlossen. Sagen wir mal der Einfachheit halber die Sache
kostet 10,00 EUR und es handelt sich um einen USB-Stick.
A füllt nun ein Überweisungsformular aus und wirft es bei seiner Bank ein. Zwei Tage
später wird das Geld beim Empfänger gutgeschrieben. Ein Kontoauszug liegt vor.
B schickt die Ware los, obwohl er den Geldeingang noch nicht registriert hat. B ist sich
also nicht sicher ob A schon bezahlt hat.
Nun kommt die Ware bei A an. Mängel gibt es keine.
A weist B darauf hin (eMail), dass sich dieser melden solle, falls das Geld nicht eingeht
in den nächsten zwei Tagen. A geht nun davon aus, da sich B nicht mehr meldet, dass
B das Geld bekommen hat (der Kontoauszug bestätigt dies ja im Grunde). A berichtet B,
dass die Ware in Ordnung bei ihm angekommen ist. Ein weiterer Kontakt zwischen A
und B findet nicht mehr statt.
Nach zwei Wochen schreibt B an A eine eMail in der er auf die Zahlung des Betrages
besteht. A weist B darauf hin, dass die Zahlung schon erfolgt sei und dass ein Konto-
auszug darüber existiert.
Wie hoch wäre denn die Beweiskraft eines solchen Kontoauszuges, falls B den A wg.
Betruges anzeigen sollte?
Viele Grüße, Nicolas _________________ Audiatur et altera pars.
Wenn kein Geld angekommen ist dann ist eben kein Geld da. Der Auszug beweis nur das Geld wegging. Es kann noch storniert werden (Deckung) oder einfach eine falsche Kontonummer angegeben.
Klaus
Fragen Sie mal die Bank wo das Geld blieb _________________ Alle Antworten beziehen sich auf einen fiktiven Fall.
Auch wenn das anders klingen sollte. Das ist keine Rechtberatung - davon hätte ich keine Ahnung.
Anmeldungsdatum: 06.03.2006 Beiträge: 93 Wohnort: schönste Stadt in der Welt, 50°44' N 7°06' E
Verfasst am: 17.05.06, 08:07 Titel:
Und wie wäre es mit § 775 Nr. 5 ZPO?
Aber fragen sollte A seine Bank dennoch. Es ist schließlich wissenschaftlich erwiesen, dass Banken gerne mal Überweisungen verschlampen und falsch ausführen.
ähnlich wie bei der post kann man eine nachfoschungsauftrag bei seiner bank erteilen. die stellen dann schon fest, ob das geld tatsächlich nicht gutgeschrieben wurde und wo es geblieben ist. dann hat man einen "beweis".
es passiert nicht oft, aber es passiert immer wieder, das geld "irgendwo" zwischen den banken liegen bleibt, oder nicht gutgeschrieben wird, oder, oder...
oder, nochmal kontoauszüge kontrollieren. evtl. hat A bei der überweisung einen fehler gemacht, und das geld kam ein paar tage später wieder zurück? falscher konto-inhaber? fehler in der kontonummer/BLZ? _________________ Dies ist ein Text, der an jeden Beitrag von Ihnen angehängt werden kann. Es besteht eine Limit von 255 Buchstaben.
Sie können keine Beiträge in dieses Forum schreiben. Sie können auf Beiträge in diesem Forum nicht antworten. Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht bearbeiten. Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht löschen. Sie können an Umfragen in diesem Forum nicht mitmachen.