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Verfasst am: 17.05.06, 09:58 Titel: persönliche Haftung des GF vor Eintragung
Guten Tag,
ich würde gern folgenden Fall zur Diskussion stellen:
Es gibt mehrere GmbH´s mit nahezu identischen Namen und einem Geschäftsführer mit Namen GF, der für mindestens zwei von denen auch als solcher Auftritt. Die Tätigkeitsbilder aller Gesellschaften sind gleich. Ich nenne sie die A2, A3, A4...GmbH.
M arbeitet bei A2. M bekommt einen Brief vom GF. M solle nunmehr nicht mehr bei A2 arbeiten, sondern bei der A5 GmbH. Anliegend befindet sich ein neuer Arbeitsvertrag. Die Parteien werden als A5 GmbH und M bezeichnet. Jedoch steht bei A5 nicht "vertreten durch GF". Dieser Passus fehlt ganz. Der Arbeitsvertrag ist von GF unterzeichnet. Es gibt keinen Briefkopf der A5. Auch sonst gibt es nichts, was darauf hin deutet, dass GF auch Geschäftsführer von A5 ist oder aber als solcher gesehen werden will. Auch M unterzeichnet den Vertrag.
M arbeitet einen Monat bei A5. Am Ende des Monats wird mitgeteilt, dass es A5 nicht mehr gäbe und M nunmehr in den selben Örtlichkeiten bei der xy-GmbH unter einem neuen Geschäftsführer weiter arbeiten würde.
Für den einen Monat bei A5 erhält M keinen Lohn. M war nicht krankenversichert, noch wurden sonstige Arbeitgeberpflichten erfüllt.
Nunmehr erhebt M in Person Klage auf ausstehenden Lohn gegen die A5 GmbH vertreten durch den GF vor dem ArbG.
Die vom ArbG an GF zugestellte Post wird ungeöffnet mit dem Vermerk von GF zurückgesandt:"Er habe nichts mit der A5 zu tun, noch sei er Geschäftsführer derselben"
Da GF auch zum Verhandlungstermin nicht erscheint, ergeht ein VU.
Nunmehr kommt M zum RA und verlangt Vollstreckung des VU.
RA beantragt die vA des VU zu seinen Händen. Das Gericht teilt ihm mit, dass es nach Auskunft der Register eine A5 GmbH nie gegeben habe und daher scheinbar ein VU gegen eine "nicht existente Person" ergangen sei. Es wird angefragt, ob der Antrag auf Erteilung der vA des VU aufrechterhalten wird.
Es ist nicht bekannt ob jemals ein Gesellschaftsvertrag für A5 geschlossen wurde, noch ob dies überhaupt jemals gewollt war. Eine Eintragung ins Register hat jedenfalls nicht stattgefunden.
Was nun?
Woher bekommt M den ausstehenden Lohn?
Wäre es sinnvoll GF in Person auf Zahlung des Lohnes zu verklagen? (Immerhin liegt ein Arbeitsvertrag vor, welcher die Unterschrift des GF trägt / Haftung nach § 11 Abs. 2 GmbHG)
Kommt es in Betracht, dass die xy GmbH für den ausstehenden Lohn haftet. Eine Beziehung zwischen A5 und xy ist nur in der Form gegeben, dass xy wohl die Angestellten übernommen hat und die Räumlichkeiten und das Inventar abgekauft hat.
Vielen Dank für Ihre Antworten
auf die ich gespannt warte
der Puh
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