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Hallo erst einmal!
Mein Fall ist ein wenig komplizierter und ich würde mich sehr über Hilfe freuen. Es geht um folgendes. A und B haben zusammen in der Wohnung von A gewohnt und sich zusammen eine Couch einen Tisch und einen Schrank angeschafft. Der Vertrag lief auf B´s Namen und die Raten wurden aber von A´s Konto abgebucht.
Nun trennten sich A und B. Zuerst bezahlte A, da die Sachen auch in seiner Wohnung blieben, weiter die Raten. Dann aber wurde A arbeitslos und zahlungsunfähig. Das Kreditunternehmen, über das der Ratenvertrag lief, wandte sich natürlich an B und zuerst zahlte B dann auch die Raten von seinem Konto. Dann aber konnte oder wollte B die Raten nicht mehr zahlen und forderte A auf, dieses wieder zu tun. A konnte aber auf Grund von Harz 4 die Raten nicht mehr zahlen. So will B jetzt die Sachen haben und dem A aus der Wohnung holen lassen.
Bis hier hin ist die Sache ja vielleicht ganz einfach. Aber nun ist es so, dass in dem ersten Jahr des gemeinsamen Wohnens bei A die Person B Mehrkosten von 700 Euro laut Nebenkostenabrechnung verursacht hat und diese auch nicht beglichen hat. Außerdem hat A eine Anzahlung von 100 Euro auf ein Hochzeitskleid geleistet, welches B bei Auszug mitgenommen hat und bei einer anderen Hochzeit dann gebraucht hat.
Weiter war die Telefonrechnung während des Aufenthalts von B bei A monatlich um ca 100 Euro höher als gewöhnlich.
Zu erwähnen ist vielleicht auch noch, dass der Kaufvertrag über Couch, Tisch und Schrank in Besitz von A ist.
Nun meine Fragen:
1. kann B die Wohnungsgegenstände bei A abholen lassen?
2. Kann A, wenn es dazu kommt, B darauf festnageln, die 700 Euro Mehrkosten laut Nebenkostenabrechnung und die 100 Euro für das Hochzeitskleid sowie die Mehrkosten für Telefon zu zahlen?
3. kann man die noch fälligen Raten für die Wohnungsgegenstände nicht mit den angefallenen Kosten für Nebenkosten, Kleid und Telefon verrechnen?
4. da A den Kaufvertrag der Wohnungsgegenstände besitzt, sind dann nicht die Wohnungsgegenstände das Eigentum des A?
Ich wäre sehr dankbar, wenn mir jemand helfen kann, sonst sitzt A demnächst in einer leeren Wohnung.
Liebe Grüße, torei
Die einfachste Frage ist die letzte: Natürlich wird A nicht dadurch Eigentümer an einer Sache, weil A den zugehörigen und auf B lautenden Kaufvertrag besitzt.
Die Ratenzahlungsvereinbarung hat B zu erfüllen. Ist dies in der Vergangenheit teilweise durch A erfolgt (Abbuchungen), sollte A diese Beträge von B sofort und schriftlich zurückfordern. Dies kann schwierig werden, wenn B diesen Anspruch bestreitet (Schenkung, eine andere Vereinbarung, etc). Gegebenenfalls muss auf Bereicherung geprüft werden.
Ähnliches gilt für die Mietnebenkosten und Telefonkosten. Auch hier ist eine Anspruchsgrundlage nicht so ohne weiteres erkennbar. Insbesondere, falls keinerlei Vereinbarungen vorliegen. Im Zweifel muss man davon ausgehen, dass A dem B die Nutzung der Wohnung und des Telefons gestattet hat.
Die 100.- € Anzahlung sollte A sofort - als gegebenes und fälliges Darlehen - schriftlich zurückfordern.
Wichtig ist für A jetzt, seine Ansprüche erst einmal gegenüber B darzulegen und schriftlich geltend zu machen.
Da B Eigentümer der Einrichtungsgegenstände ist, hat er einen Herausgabeanspruch, der auch gerichtlich durchgesetzt werden kann.
Ohne die Schaffung weiterer Anspruchsgrundlagen kann A auch kein Zurückbehaltungsrecht ausüben.
Gruss
TR _________________ Das ist natürlich nur meine Meinung.
Wer eine Rechtsberatung wünscht, erhält diese bei einem zugelassenen Rechtsanwalt.
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