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Privatärztliche Abrechnungsstelle schickt die Rechnung für die Behandlung des Kindes an die falsche Anschrift, zur geschiedener und getrennt lebender Mutter mit dem Kind und nicht an den Versicherungsnehmer für das Kind, den Vater.
Rechnung geht verloren. Nach einiger Zeit erhält der Vater von der Mutter die wieder and die falsche Anschrift zugesandte Mahnung dazu. Bei der Rückfrage an der Abrechnungsstelle wird er zum Anwaltsbüro verwiesen, die den Fall übernommen hat. Nach telefonischer Klärung erhät der Vater eine Rechnungskopie im verschlossenen Umschlag von der Anwaltskanzlei. Da diese immer noch falsch adressiert ist und nur eine Kopie ist, weigert sich der Vater diese zu beglichen und teilt es schriftlich der Anwaltskanzlei mit. Daraufhin bekommt er einen Mahnbescheid mit Fristsetzung und Androhung eines Gerichtsprozesses.
Fragen:
- ist er verpflichet diese Rechnung zu begleichen? Gilt die als zugestellt?
- was ist die sinvolle Vorgehensweise?
Die Rechnungsgrundlage wird aber auch nicht bestritten. Es kommt aber unrichtig vor, dass die Rechnung mit einem Zahlungstermin zugestellt wird, das 4 Monate zurückliegt. Zumal werden auch Anwaltsgebühren und Mahnkosten eingefordert, obwohl die Originalrechnung nie ankam.
Wie sind die Aussichten vor dem Gericht?
der Zahlungstermin vor dem Mahnbescheid ist schon verstrichen...
Da diese immer noch falsch adressiert ist und nur eine Kopie ist, weigert sich der Vater diese zu beglichen und teilt es schriftlich der Anwaltskanzlei mit.
Warum der Vater hier nicht zumindest den Rechnungsbetrag zahlt, begreife ich nicht. Oder hat er das?
Schuldner der Rechnung ist nicht die Versicherungsgesellschaft, sondern das Kind. Wenn die Mutter das Sorgerecht hat und die Rechnung erhielt (als gesetzliche Vertreterin), ist doch alles ok für den Arzt.
Die Rechnungsgrundlage wird aber auch nicht bestritten. Es kommt aber unrichtig vor, dass die Rechnung mit einem Zahlungstermin zugestellt wird, das 4 Monate zurückliegt. Zumal werden auch Anwaltsgebühren und Mahnkosten eingefordert, obwohl die Originalrechnung nie ankam.
Wie sind die Aussichten vor dem Gericht?
der Zahlungstermin vor dem Mahnbescheid ist schon verstrichen...
Die zusätzlich entstandenen Kosten haben Sie sich in diesem Fall selbst zuzurechnen. Unabhängig der richtigen Rechnungsadresse hätten Sie den Rechnungsbetrag unter Vorbehalt zahlen können. Da Sie ja erstmals bei der 1. Mahnung Kenntnis über die Rechnung erhalten haben, hätte ich an Ihrer Stelle die Mahnkosten nicht beglichen. Mittlerweile sind weitere Kosten entstanden, was Ihnen hätte bekannt sein müssen.
Ich glaube auch nicht, dass der Fehler dem behandelnden Arzt angerechnet werden kann. Er hat vermutlich in seiner Kartei den Erstwohnsitz des Kindes vermerkt, und das ist auch gleichzeitig der Wohnsitz Ihrer geschiedenen Frau. Eine weitere Rechnungsadresse wird dem Arzt gar nicht bekannt sein. _________________ ##################
Viele Grüße Eifeler
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Wer aufhört, besser zu werden, hört auf, gut zu sein !
Danke für die zahlreiche Anregungen! Die Sache ist immer noch offen und ich sehe bis jetzt nicht wie man in Zukunft solche Panne vermeiden kann - außer dass der Vater die PKV für das Kind kündigt...
Max77 hat folgendes geschrieben::
henef hat folgendes geschrieben::
Da diese immer noch falsch adressiert ist und nur eine Kopie ist, weigert sich der Vater diese zu beglichen und teilt es schriftlich der Anwaltskanzlei mit.
Warum der Vater hier nicht zumindest den Rechnungsbetrag zahlt, begreife ich nicht. Oder hat er das?
Die Kopie der Rechnung war an die "Familie XY, Anschrift der Mutter" adressiert. Ausserdem hat die einen 4 Monate zurückliegendes Datum und 3 Monate zurückliegendes Zahlungstermin gehabt. Durch die Begleichung dieser Rechnungskopie gäbe der Vater zu auch die urspüngliche Rechnung bekommen zu haben, was nicht der Fall gewesen war. Das hätte evtl. auch weitere Anforderungen mit sich gezogen. Man hat doch Anspruch auf eine ordentliche Rechnung auch wenn die Erbringung der Leistung nicht in Frage gestellt wird, oder?
Jedoch die vorliegende Rechnungskopie scheint gar nicht dem Vater, sondern der Mutter adressiert zu sein. In dem Sinne hat er auch die Zahlung verweigert. Oder werden ihm besondere Pflichten allein dadurch auferlegt,dass er die Versicherung für das Kind geschlossen hat?
FM hat folgendes geschrieben::
Schuldner der Rechnung ist nicht die Versicherungsgesellschaft, sondern das Kind. Wenn die Mutter das Sorgerecht hat und die Rechnung erhielt (als gesetzliche Vertreterin), ist doch alles ok für den Arzt.
Dass ist doch ein nüchterner Blick! Heisst es dann auch, dass die Mutter den Rechnungsbetrag schuldet, auch wenn das Kind beim Arzt unter Vorlage der PKV-Karte behandlt wurde?
Eifeler hat folgendes geschrieben::
Die zusätzlich entstandenen Kosten haben Sie sich in diesem Fall selbst zuzurechnen. Unabhängig der richtigen Rechnungsadresse hätten Sie den Rechnungsbetrag unter Vorbehalt zahlen können. Da Sie ja erstmals bei der 1. Mahnung Kenntnis über die Rechnung erhalten haben, hätte ich an Ihrer Stelle die Mahnkosten nicht beglichen. Mittlerweile sind weitere Kosten entstanden, was Ihnen hätte bekannt sein müssen.
Wie schon oben erwähnt wurde. Der Vater wollte eine *neue* Rechnung mit dem *aktuellen* Datum und Zahlungstermin um nicht evtl. mit weiteren Kostenerstattungsansprüchen konfrontiert zu werden, da die Rechnungskopie schon durch die Anwaltskanzlei überreicht wurde.
Eifeler hat folgendes geschrieben::
Ich glaube auch nicht, dass der Fehler dem behandelnden Arzt angerechnet werden kann. Er hat vermutlich in seiner Kartei den Erstwohnsitz des Kindes vermerkt, und das ist auch gleichzeitig der Wohnsitz Ihrer geschiedenen Frau. Eine weitere Rechnungsadresse wird dem Arzt gar nicht bekannt sein.
Im ganzen es ist richtig. Doch bei diesem Arzt war das Kind schon mehrmals in Behandlung und dementsprechend müsste die Anschrift häufig korrigiert werden. Also schickte dieser Arzt in vergangenheit Rechungen auch an die richtige Adresse (zum Vater). Dennoch wird man dem Arzt die Schuld eher weniger zusprechen können... Das ganze wird dadurch noch unübersichtlicher, dass der Arzt stellt die Rechnungen nicht selbst aus, sondern durch die privatärztliche Abrechnungsstelle. Diese hat auch die Anwälte eingeschaltet.
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