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Ausfall eines Mitfahrers

 
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NBG
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Anmeldungsdatum: 18.01.2006
Beiträge: 120

BeitragVerfasst am: 15.05.06, 19:24    Titel: Ausfall eines Mitfahrers Antworten mit Zitat

Hallo,

A wollte B als Mitfahrer für eine Fahrt zum Ort C mitnehmen. Im Fahrzeug von A war noch ein Platz frei. B. bestätigte A die Mitfahrt per Email zum Preis X. Weitere Interessenten für die Fahrt lehnte A daher ab. Später bekam A eine Email dass B nicht mehr mitfahren könne.
A fand keinen Ersatz mehr für B. Ist B jetzt verpflichtet A den Preis X für den Ausfall zu zahlen?
Wie seht Ihr das?
Grüße NBG
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Risus
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Anmeldungsdatum: 25.04.2006
Beiträge: 1167
Wohnort: Düsseldorf reloaded

BeitragVerfasst am: 15.05.06, 21:18    Titel: Antworten mit Zitat

Hi,
falls der Mitfahrer über eine MFZ vermittelt wurde, was steht denn dort in den AGB?

Freundliche Grüsse
Risus
_________________
Die Zukunft hält grosse Chancen bereit - aber auch Fallstricke.
Der Trick dabei ist, den Fallstricken aus dem Weg zu gehen, die Chancen zu ergreifen. Und bis 6 Uhr wieder zuhause zu sein.
[ Woody Allen ]
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NBG
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Anmeldungsdatum: 18.01.2006
Beiträge: 120

BeitragVerfasst am: 16.05.06, 15:54    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo Risus,
die betreffende Zentrale hält sich hieraus:
Passus aus deren AGB
"Die Nutzung von über [Name redaktionell gelöscht]
vermittelten Fahrgemeinschaften erfolgt auf eigene
Gefahr des Benutzers. [Name redaktionell gelöscht] haftet nicht
für eventuell während einer Mitfahrgelegenheit auftretende
Schäden. Ebenfalls haftet [Name redaktionell gelöscht] in keinster
Weise in irgendeiner Art und Weise beim Ausfall oder
Nichtzustandekommen einer Mitfahrgelegenheit. Die Planung
und der Erfolg der Mitfahrgelegenheit ist einzig und allein
vom Fahrer und Mitfahrer abhängig. [Name redaktionell gelöscht] stellt
lediglich die Plattform zur Verfügung, auf der Fahrer und
Mitfahrer zueinanderfinden können"

M.E. ist zwischen A und B ein Vertrag gem. BGB zustandegekommen,der erfüllt werden müsste- oder gelten hier andere Regeln?
Grüße NBG
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NBG
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Anmeldungsdatum: 18.01.2006
Beiträge: 120

BeitragVerfasst am: 17.05.06, 11:45    Titel: Antworten mit Zitat

Zwischenzeitlich habe ich gehört, dass die Anzahl sogen."vertragsbrüchiger" Mitfahrer aber auch Anbietern sehr hoch sein soll.
Kenn jemand hierzu eine anlehnungswürdige Rechtsprechung?
Grüße NBG
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ThoT
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Anmeldungsdatum: 25.01.2006
Beiträge: 848

BeitragVerfasst am: 17.05.06, 12:53    Titel: Antworten mit Zitat

Man könnte natürlich sagen, dass der Fahrer und Mitfahrer einen Werkvertrag geschlossen haben.
Der Mitfahrer würde somit den Werklohn schulden und der Fahrer den Erfolg (Ankunft am Zielort).
Nach § 649 BGB könnte der Mitfahrer den Vertrag jederzeit kündigen, der Fahrer hätte dann Anspruch auf den Werklohn vermindert um denjenigen Betrag den der Fahrer durch die Nichtausführung des Werkes gespart hätte (das passt leider nicht ganz, da der Fahrer ja so oder fährt...).

Any better ideas?
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Risus
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Anmeldungsdatum: 25.04.2006
Beiträge: 1167
Wohnort: Düsseldorf reloaded

BeitragVerfasst am: 17.05.06, 18:51    Titel: Antworten mit Zitat

Ich finde den Ansatz von ThoT richtig.

Das Problem ist nur: A muss B auch beweisen können, dass ein wirksamer Vertrag zustande gekommen ist.

Deshalb wollte ich wissen, was die MFZ dazu sagt. Einige MFZ haben abweichende AGB, nach denen durchaus haftungsbegründende Ansprüche geltend gemacht werden können, wenn nicht gegen die MFZ, dann gegen den Mitfahrer. So behalten sich einige MFZ vor, die Kommunikation zwischen A und B so lange zu übernehmen, bis die beiderseitige Absicht erklärt wurde, und ein Treffpunkt wird über die MFZ vereinbart. Keine schlechte Regelung, zumal sie der Sicherheit beider nicht nur vor finanziellen Verlusten dient. Immerhin kassiert die MFZ dafür ja auch eine Gebühr, meistens vom Mitfahrer, die manchmal sogar eine Insassenversicherungspolice beinhaltet.

Aber gut. Hier ist das offensichtlich nicht der Fall. A muss also überlegen, wie er beweisen könnte, dass ein Vertrag zustande gekommen ist. Der blosse Nachweis eines Telefonates genügt nicht, es sei denn, man hat prominente Zeugen für den Gesprächsinhalt. Sonst könnte man sich ja auch über das Wetter unterhalten haben oder es ist eben nicht zu einer Einigung gekommen.
Wird also schwierig, glaube ich. Ärgerlich isses allemal.

Meine Lehre daraus wäre, sich entweder eine MFZ mit fairen AGB zu suchen oder, wenn Zeit genug vor der Fahrt bleibt, nach Einigung mit dem potentiellen Mitfahrer durch diesen eine Erklärung bei der MFZ hinterlegen zu lassen.

Freundliche Grüsse
Risus
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Zuletzt bearbeitet von Risus am 18.05.06, 09:04, insgesamt 2-mal bearbeitet
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NBG
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Anmeldungsdatum: 18.01.2006
Beiträge: 120

BeitragVerfasst am: 17.05.06, 23:46    Titel: Antworten mit Zitat

Die Quintessenz von Risus wäre so gesehen wohl richtig, doch:

B. bestätigte ja A die Mitfahrt per Email zum Preis X unter Angabe seiner Anschrift-

Risus schreibt:
A muss also überlegen, wie er beweisen könnte, dass ein Vertrag zustande gekommen ist. Der blosse Nachweis eines Telefonates genügt nicht, es sei denn, man hat prominente Zeugen für den ......

Ich denke die ausdrückliche Bestätigung per Email würde nach Risus Auffassung als Beweis dienen - oder wie sieht die Rechtsprechung dieses?

NBG
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Biber
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Anmeldungsdatum: 21.11.2005
Beiträge: 11363
Wohnort: This world is not my home - I'm only passing through!

BeitragVerfasst am: 18.05.06, 07:54    Titel: Antworten mit Zitat

NBG hat folgendes geschrieben::
Ich denke die ausdrückliche Bestätigung per Email würde nach Risus Auffassung als Beweis dienen
Ja, das dürfte wohl so sein.

Nur zu meinem Verständnis: wenn B nicht auftaucht, was will A dann konkret unternehmen?
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Das Denken ist zwar allen Menschen erlaubt, aber vielen bleibt es erspart.
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Smiler
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Anmeldungsdatum: 08.03.2005
Beiträge: 5641
Wohnort: 49°28'54.64"N 7°48'26.90"E

BeitragVerfasst am: 18.05.06, 10:58    Titel: Antworten mit Zitat

NBG hat folgendes geschrieben::
Ich denke die ausdrückliche Bestätigung per Email würde nach Risus Auffassung als Beweis dienen - oder wie sieht die Rechtsprechung dieses?
NBG

Wenn die email noch auf dem Server des Providers liegt wahrscheinlich.
Wenn nur noch offline ....
Wenn sie beweisen können das der Absender der emails und Besitzer des Accounts ihr Mitfahrer werden wollte.Käme darauf an was für ein Provider es ist.
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Beiträge erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit,
zu Risiken und Nebenwirkungen befragen sie den Anwalt ihres Vertrauens.
Und falls wir uns nicht mehr sehen, guten Tag, guten Abend und gute Nacht!
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NBG
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Anmeldungsdatum: 18.01.2006
Beiträge: 120

BeitragVerfasst am: 18.05.06, 18:42    Titel: Antworten mit Zitat

Smiler schreibt:
Wenn sie beweisen können das der Absender der emails und Besitzer des Accounts ihr Mitfahrer werden wollte. Käme darauf an was für ein Provider es ist.

Recht kompliziert scheint mir. Doch wenn A die Email von B ausgedruckt hat, warum sollte beim Richter Zweifel aufkommen?
NBG
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Risus
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Anmeldungsdatum: 25.04.2006
Beiträge: 1167
Wohnort: Düsseldorf reloaded

BeitragVerfasst am: 19.05.06, 17:40    Titel: Antworten mit Zitat

Falls A neben der Emailadresse auch die richtige Anschrift des Mitfahrers kennt, könnte er es erst mal auf dem Weg eines gerichtlichen Mahnbescheides an den Mitfahrer versuchen (falls er denn unbedingt Geld sehen will).

Noch ein Problem:
Falls derzeit nur die Emailadresse des Mitfahrers bekannt ist, dann ist zu befürchten, dass das Ganze wegen Geringfügigkeit niedergeschlagen wird. In Anbetracht des geringen Streitwertes und - da hier sicherlich keine Straftat vorliegt - müsste sich erst mal ein Richter finden, der die Herausgabe der Verbindungsdaten des Mitfahrers vom Provider erwirkt.

Und wenn der Mitfahrer jetzt noch einen Anonymizer laufen hatte und einen Freemail-Account mit gefakten Anmeldedaten... Mit den Augen rollen

Ich hör besser auf! Winken
Grüsse
Risus
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NBG
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Anmeldungsdatum: 18.01.2006
Beiträge: 120

BeitragVerfasst am: 22.05.06, 23:19    Titel: Antworten mit Zitat

Ich hör besser auf!

Im Grunde genommen ist das auch eine Lapalie!
Nur wie hinreichend bekannt ist, gibt es Hunderte von Menschen, die buchen eine Mitfahrt, sind auch froh, wenn hierdurch Fahrtkosten minimiert werden, der Fahrer sagt wg. der Fairness weiteren Mitfahrer-Interessenten gegenüber ab und fährt schließlichlich, wie im geschildferten Fall, doch allein!

Sicher man kann das bagatellisieren, mit Angebot der Gefälligkeit bei eigenem Risiko. Aber sollten die Partner nicht hier auch zu einem mündigem, verantwortlichem Verhalten angehalten werden?
Also: Welche Möglichkeit der Rechtsicherheit gibt es? Wie sollte sich Fahrer aber auch Mitfahrer schützen, wenn die vermittelnde Zentrale lediglich haftungsfrei als sogen. Börse auftritt?
Grüße NBG
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