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Verfasst am: 17.05.06, 23:27 Titel: Änderung der Vertragspartner bei Stromversorger --- Dringend
Hallo an alle,
eine anders gelagerte Fortsetzung um Darlehns-Beitrag.
Auch hier ist dringend Hilfe oder Rechtstipp gefragt.
A + B bewohnen gemeinsam ein Haus, in dem beide Eigentümer der Haushülle und des Grundstückes, sowie jeweils Eigentümer der 2 ETW im Haus sind. Das Haus verfügt bisher nur über einen gemeinsamen Stromzähler.
2003 wurde der Versorgungsvertrag auf beide -- also A und B mit dem Stromversorger abgeschlossen. Die Kosten wurden untereinander aufgeteilt.
Bis Ende 2004 wurden Rechnungen und Schreiben immer auf beide Abnehmer ausgestellt. Im Verlauf des Jahres 2005 muss dann durch B eine Änderung vorgenommen worden sein, indem nunmehr auf gleicher Kundennummer nur noch A als Vertragspartner angeschrieben wird.
B hat auch seit längerem keine Abschlagszahlungen mehr geleistet.
Und A erhält nunmehr, allein auf sich ausgestellt eine Endabrechnung über Stromverbrauch der aber von beiden, also A und B erfolgte -- da auch aufgrund dessen, das nur ein Zähler existiert - nicht trennbar ist.
Frage 1 -- ist der Stromversorger berechtigt eine Vertragsänderung auf Betreiben von B vorzunehmen, wenn der ursprüngliche Vertrag mit A + B zustande gekommen ist - ohne hierzu die Zustimmung von A anzufordern?
Hätte der Stromversorger hierzu nicht eine Zählerablesung zwecks Endabrechnung auf beide Vertragspartner vornehmen müssen, um anschließend den Vertrag ggf. mit A weiterzuführen.
A + B leben weder in eheähnlicher Gemeinschaft -- noch in Ehe. Unterschriftsberechtigung für Vertragsänderungen dieser Art besteht gegenseitig nicht.
Welche Rechtsschritte sind hier möglich, sowohl gegenüber dem Stromversorger - wie auch gegen B, da B hier offensichtlich in betrügerischer Absicht Vorteilsnahme zu Lasten des A beabsichtigt hat. Es wird weiterhin von B Strom verbraucht -- Zahlungen jedoch nicht geleistet.
Ist A bis zur Klärung der Angelegenheit berechtigt, z.B. Hauptsicherungen zu entfernen, wenn A selbst nicht anwesend ist, um B am Stromverbrauch zu hindern, den B nicht bereit ist zu zahlen?
Vielen Dank für die Mühe einer Antwort -- Ist schon dringend, denn bis zur angekündigten Versorgungsunterbrechung durch den Stromversorger wurde eine Frist von 2 Wochen angekündigt.
dieser Teil des Fortsetzungsromans hat für mich sehr wenig mit Zivilprozessrecht zu tun. Ich verschiebe mal nach Verbraucherrecht...
Inhaltlich würde ich wie folgt argumentieren.
Vertragpartner sind A und B. Ich gehe davon aus, dass beide gesamtschuldnerisch haften. Die Vertragsentlassung von B ändert die Pflichten von A aus dem Vertrag nicht. Er haftet immer noch für die gesamte Forderung.
Wer den Strom tatsächlich nutzt, ist für das Außenverhältnis von A&B gegenüber dem Stromversorger egal. Dies gilt um so mehr, als dass (wegen eines Zählers) eine Aufteilung zwischen A und B dem Stromversorger nicht möglich ist. Intern zwischen A und B gelten die Regeln der BGB § 741 ff.
Ich sehe in der Vertragsänderung daher zunächst einmal kein Problem, würde aber dringend raten, den Vertrag mit dem Stromversorger einmal durchzulesen, ob dieser Regelungen für diesen Fall trifft.
Was die Frage nach einer Sonderablesung betrifft: Ist normalerweise nicht notwendig. Bei Verkauf bzw. Neuvermietung lesen Käufer und Verkäufer den Zählerstand selbst ab und haben die Basis einer internen Verechnung bzw teilen diesen Stand dem Versorger mit. Eine Pflicht sehe ich nicht.
A sollte dringend die offene Rechnung bezahlen (vollständig, um eine Sperre zu vermeiden) und von B seinen Anteil der Kosten unter Berufung auf BGB § 748 zu fordern.
Wenn ich mir die postings anschaue, kann es nicht verkehrt sein, hier einen Anwalt einzuschalten.
vielen Dank für die Nachrichten -- und ein Anwalt wird da dringend erforderlich sein.
Wobei ich für meinen Teil keine besonders gute Meinung zu einer von B immer wieder geforderten Mediation sehe. Es geht um monetäre Dinge und nicht um Beziehungskonflikt.
Habe ich hier etwas falsch ausgedrückt -- oder falsch verstanden?
Zitat:
Die Vertragsentlassung von B ändert die Pflichten von A aus dem Vertrag nicht. Er haftet immer noch für die gesamte Forderung. Die Vertragsentlassung von B ändert die Pflichten von A aus dem Vertrag nicht. Er haftet immer noch für die gesamte Forderung.
Wenn A und B gemeinsam einen Vertrag mit C abschließen, dann obliegen A + B die Pflichten - Die Vertragsentlassung von B - die B ohne Wissen von A vorgenommen hat, ändert richtigerweise nicht die Pflichten von A -- aber es entläßt B aus den Pflichten ohne das A hiervon Kenntnis hat.
Jetzt haftet er immer noch für die gesamte Forderung -- Richtig -- aber solange beide Vertragspartner von C waren, haftete genauso B ebenfalls für die gesamte Forderung. Während B nun aus der Haftung heraus ist - und das ohne Zustimmung von A.
A wird sicher Einspruch einlegen und nur kleine Raten bis zur Klärung zahlen -- zumal von einer Versorgungsunterbrechung nur B betroffen wäre, da A nicht zwingend in dem Haus leben muss -- hat Ausweichmöglichkeit in Nähe Arbeitsplatz und an WE besteht Ausweichmöglichkeit nach D ) Wohl aber B verbliebe, nunmehr ohne Strom, oder zahlt gezwungenermaßen schon mal einen Teilbetrag um Stromversorgung zu haben.
Ich weiß allerdings wie schwierig es ist - -- Recht zu haben und es auch zu bekommen. Und oftals reicht selbst das nicht aus - weil sich ein Urteil dann manchmal nicht mal umsetzen läßt. (Schuldtitel und kein Geld vorhanden)
Vielen Dank -- und falls ich was falsch verstanden habe, freue ich mich über Erklärung.
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