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Bürgschaft BITTE DRINGEND UM RAT!

 
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bedrängter bürge
Interessierter


Anmeldungsdatum: 20.05.2006
Beiträge: 19

BeitragVerfasst am: 20.05.06, 09:25    Titel: Bürgschaft BITTE DRINGEND UM RAT! Antworten mit Zitat

Hallo zusammen!
A hat letztes Jahr im Mai ein Darlehen bei einer Bank aufgenommen, um ein Auto zu kaufen und um ein bestehendes Darlehen umzuschulden (TIefzinsangebot).
Da A zu dem Zeitpunkt noch nicht die Ex-Freundin von B, sondern B´s Lebenspartnerin war, hat B zur Erhöhng der Sicherheit für die Bank im Darlehensvertrag als Darlehensnehmer 2 mitunterschrieben. Darlehenssumme 16.000 Euro. B hat gestern von der Bank eine Zahlungsaufforderung von ca. 600 Euro erhalten, da A mit zwei Monatsraten im Rückstand ist. (Zahlungsfrist 7 Tage, da sonst von Seiten der Bank rechtliche Schritte eingeleitet werden). Reststand des Darlehens ca. 15000 Euro (monatliche Rate ca. 280 Euro)
Das Auto, was zur Absicherung des Darlehens gedacht war, ist zwischenzeitlich verunfallt und steht, für B nicht zugänglich und nicht auffindbar, irgendwo rum und verschlechtert sich so täglich. (von dem Unfall, der bereits im Dezember gewesen sein soll, hat B erst letzte Woche erfahren). Eine Vollkaskoversicherung hat A NICHT abgeschlossen!!! (obwohl vertraglich mit der Bank vereinbart)
A ist nicht zu Gesprächen in dieser Angelegenheit mit B bereit, gibt das Auto nicht heraus, sagt B nicht den Standort damit B sich wenigstens ein Bild vom Schadenumfang machen kann und A will nicht weiter zahlen.
B hat mit A im Zuge der Trennung von A eine prvate Vereinbarung getroffen, dass A für alle Kosten die das KFZ betreffen aufkommt (Finanzierung, Steuern, Vollkaskoversicherung), da B aus dem Vertrag mit der Bank nicht herauskam. B weiss, dass es die Bank nicht interessiert, was außerhalb des Darlehensvertrages vereinbart wird.
Kann B privat gegen A vorgehen, um an sein Geld zu kommen, was ja jetzt monatlich an die Bank fließt? Kann B direkt den vollen Restbetrag des Darlehens einklagen, oder nur die laufenden Kosten? Kann B einen Zinszuschlag für den entsthenden Aufwand und die entstehenden Kosten mit einklagen? In welcher Form macht B das gerichtlich am besten? (außergerichtlich sieht B keine Chance und es ist B zu müßig noch mehr Zeit zu verschwenden). Gilt es Fristen beim gerichtlichen Mahnverfahren zu beachten? Braucht B dazu einen Anwalt, oder kann B das selbst machen? (Rechtsschutzversicherung zahlt nicht, weil der Ursprung des Falls vor Abschluss von B´s neuer Rechtsschutzversicherung liegt). Wie sind B´s Chancen, dass er sein Geld bekommt? Kann B als Privatmann und aufgrund der privaten Vereinbarung gerichtlich pfänden lassen? A arbeitet Vollzeit. Kann B eine Lohnpfändung durchführen?
B wäre froh, wenn er schon bald zahlreiche hilfreiche Antworten bekäme.
Viele Grüße
"bedrängter Bürge" (B) Winken
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Karsten11
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 17.06.2005
Beiträge: 3169

BeitragVerfasst am: 20.05.06, 09:42    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

handelt es sich um eine Bürgschaft oder hat B sich als Kreditnehmer verpflichtet?
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bedrängter bürge
Interessierter


Anmeldungsdatum: 20.05.2006
Beiträge: 19

BeitragVerfasst am: 20.05.06, 09:56    Titel: Antworten mit Zitat

B ist Darlehensnehmer 2 (also als Kreditnehmer gegenüber der Bank verpflichtet)
Schufaeintrag bei B lautet "Mitverpflichtung"
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Karsten11
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 17.06.2005
Beiträge: 3169

BeitragVerfasst am: 20.05.06, 10:24    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

das B gegenüber der Bank in der Haftung ist (und daher die Raten auch zahlt, um Kündigung, Schufa etc. zu verhindern) ist Konsens.

Welche Anspruchsgrundlagen bestehen nun für B gegenüber A.

Dies ist primär natürlich die Vereinbarung, die A und B bezüglich der Kosten für das KFZ betreffen getroffen haben. Diese Vereinbarung konkretisiert die Regelung des BGB §748.

B kann aufgrund dieser Vereinbarung die von B bezahlten aber von A nicht erstattenen Raten einklagen. Zusätzlich auch die Kosten, die anfallen sowie die Zinsen seit Fälligkeit. Dazu braucht B zunächst keinen Anwalt. Der Weg wäre ein gerichtlicher Mahnbescheid. Bezüglich des weiteren Weges bis zur (z.B. Lohnpfändung) einfach mal im Inkassoforum schmökern.

Den vollen Restbetrag des Darlehens kann B zunächst nicht einklagen. Es ist ja explizit etwas anderes vereinbart! Häufen sich die Zahlungsstörungen oder sind mehrere Raten im Rückstand, bestünde die Möglichkeit, die Vereinbarung zu kündigen.

Wie kommt B nun an das Auto. Ist das Auto als Sicherheit bei der Bank im Vertrag erwähnt. In diesem Fall könnte B mit der Bank sprechen und die Bank über den Unfall informieren. Die Bank würde dann Ihr Sicherungsrecht geltend machen können. Dieser Weg ist aber gefährlich. Erfährt die Bank, dass die Sicherheit erheblich an Wert verloren hat, könnte sie den Kredit kündigen (bzw. Ersatzsicherheiten fordern). Dennoch empfiehlt sich hier aus Sicht von B ein offenes Wort mit der Bank.
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bedrängter bürge
Interessierter


Anmeldungsdatum: 20.05.2006
Beiträge: 19

BeitragVerfasst am: 20.05.06, 10:50    Titel: Antworten mit Zitat

Danke zunächst für die schnelle und informative Antwort.
Aber warum kann B nicht den vollen Betrag von A einklagen, wenn B doch fortan die Bank alleine bis zum Laufzeitende mit den Raten bedient? A hat telefonisch angekündigt, dass sie fortan keine Zahlung mehr an die Bank leisten wird. Wenn B momentan nur die laufenden Forderungen einklagen kann, müsste ja theoretisch monatlich neu geklagt werden, da sich ja monatlich neue Forderungen gegen A ergeben können, die offen bleiben.
Welche Auswirkungen hat eine Kündigung der privaten Vereinbarung zwischen A und B?
B hat die Bank darüber informiert, dass die Sicherung des Darlehens (KFZ) nach eigener Aussage von A verunfallt ist. Eine Kündigung der Bank wäre sicherlich ärgerlich, da B den gesamten Darlehensbetrag zahlen müsste.
Die Bank reagiert nach eigener telefonischer Aussage erst dann, wenn keine Zahlungseingänge mehr erfolgen und rechtliche Schritte eingeleitet werden. Dennoch auch danke für diese Aufklärung.
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Karsten11
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 17.06.2005
Beiträge: 3169

BeitragVerfasst am: 20.05.06, 12:06    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

bedrängter bürge hat folgendes geschrieben::
Aber warum kann B nicht den vollen Betrag von A einklagen, wenn B doch fortan die Bank alleine bis zum Laufzeitende mit den Raten bedient?


B kann nur dass von A verlangen, was vereinbart war. War irgendwo vereinbart, das A den gesamten Betrag auf einmal zahlt? Hatte ich in den Threads nicht gelesen...

bedrängter b1ürge hat folgendes geschrieben::
A hat telefonisch angekündigt, dass sie fortan keine Zahlung mehr an die Bank leisten wird.


Dies wäre (Beweisbarkeit mal außen vor gelassen) natürlich ein guter Kündigungsgrund.

bedrängter b1ürge hat folgendes geschrieben::
Wenn B momentan nur die laufenden Forderungen einklagen kann, müsste ja theoretisch monatlich neu geklagt werden, da sich ja monatlich neue Forderungen gegen A ergeben können, die offen bleiben.


Genau dieses Problem hat auch eine Bank. Der kann auch nicht die zukünftigen (Raten-)Zahlungen einklagen (weil sie noch nicht fällig sind). Daher die Kündigung. Damit stellt die Bank den gesamten Kredit (plus angefallenen Kosten und Zinsen) zur sofortigen Rückzahlung fällig.

bedrängter b1ürge hat folgendes geschrieben::
Welche Auswirkungen hat eine Kündigung der privaten Vereinbarung zwischen A und B?

Was ist in der Vereinbarung zur Kündigung gesagt?
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bedrängter bürge
Interessierter


Anmeldungsdatum: 20.05.2006
Beiträge: 19

BeitragVerfasst am: 20.05.06, 12:24    Titel: Antworten mit Zitat

In der Vereinbarung, in der es sich mehr um die Überlassung des Farzeugs dreht, steht nichts konkretes zur Kündigung. Dennoch denkt B, dass B die Vereinbarung kündigen kann, wenn A sich nicht daran hält. (??)
Vereinbart ist laut Vereinbarung, dass A für alle anfallenden Kosten aufkommt.(Finanzierung, Instandhaltung, Instandsetzung, Versicherung und alle anderen, die nicht erwähnt wurden)
B hätte wohl auch Anspruch auf Herausgabe des KFZ und Begleichung der Forderungen, wenn keine private Vereinbarung bestünde, denke ich.
B wird A heute die Zahlungsaufforderung gegen Beleg und mit Zeugen zustellen und in 14 Tagen das gerichtliche Mahnverfahren mit allen Möglichkeiten einleiten.
Nochmals herzlichen Dank..
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