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Verfasst am: 13.05.06, 18:21 Titel: Fragen an den Sachv; rechtliches Gehör?
Hallo,
die Formulierung konkreter Fragen vor der mündl Anhörung des Sachverständigen kann nicht verlangt werden ZPO, §411 Rdnr.5 a (denn nur so können die Beteiligten überprüfen, ob der Sachverständige sich in dem gebotenen Umfang eigene gesicherte Erkenntnisse verschafft hat). Nun angenommen, lehnt das Gericht die Ladung des Sachv ohne vorformulierte Fragen einfach ab.
Frage: Ist dann dagegen mit der „einfachen Beschwerde" vorzugehen? wie?
Und wenn diese auch abgelehnt wird, ist dann das rechtliche Gehör einfach verwirkt?
Wer kann mich da über die Zusammenhänge etwas aufklären? Danke! Grüße Uwe
Sorry, ich meine den Zöller §411 Rdnr.5a/5b
Diese Befragungs-Rechtskultur ist auch BGH-mäßig abgesichert.
Nur, wie sieht es mit Beschwerde und eventuelle Ablehnung aus? Danke... Uwe
Anmeldungsdatum: 29.01.2006 Beiträge: 8913 Wohnort: Berlin
Verfasst am: 15.05.06, 04:07 Titel:
Uwe Hoffmann hat folgendes geschrieben::
Nun angenommen, lehnt das Gericht die Ladung des Sachv ohne vorformulierte Fragen einfach ab.
Frage: Ist dann dagegen mit der „einfachen Beschwerde" vorzugehen? wie?
(1) Die sofortige Beschwerde findet statt gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Entscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte, wenn
1. dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2. es sich um solche eine mündliche Verhandlung nicht erfordernde Entscheidungen handelt, durch die ein das Verfahren betreffendes Gesuch zurückgewiesen worden ist.
(2) [...]
Man schreibt das Ausgangsgericht (oder das Berufungsgericht, allerdings unsinnig als Nichtanwalt im Anwaltsprozeß, da die Postulationsfähigkeit fehlt) an: "In Sachen ... ./. ..., Az. ......., lege ich gegen den Beschluss des AG ... vom ... sofortige Beschwerde ein. Gründe: Die Entscheidung verletzt mich in meinem Recht auf rechtliches Gehör..." Dann verweist man auf die Kommentierung von Zöller und auf das Urteil des BGH vom 22. Mai 2001, Az. VI ZR 268/00, dort Leitsatz 2.
Uwe Hoffmann hat folgendes geschrieben::
Und wenn diese auch abgelehnt wird, ist dann das rechtliche Gehör einfach verwirkt?
Dann wird's eng. Allerdings ist zu bemerken, daß die sofortige Beschwerde letztlich ja zweimal abgearbeitet wird: einmal im Rahmen der Abhilfeentscheidung des zuständigen Gerichts und, wenn nicht abgeholfen wird, noch durch das nächsthöhere Gericht. Ggf. bleibt dann nach einem Urteil, das sich maßgeblich auf eine Sache stützt, hinsichtlich derer eine Nichtgewährung rechtlichen Gehörs vorliegt, die Berufung, in der die Nichtgewährung rechtlichen Gehörs als rechtsfehlerhaft gerügt werden kann.
Nun angenommen, lehnt das Gericht die Ladung des Sachv ohne vorformulierte Fragen einfach ab.
Frage: Ist dann dagegen mit der „einfachen Beschwerde" vorzugehen? wie?
Wieso mit der einfachen?
Ich würde sogar noch weitergehend fragen: Wieso überhaupt Beschwerde?
Bei der Ablehnung der Ladung dürfte es sich um eine sog. prozessleitende Verfügung handeln. Aber selbst wenn ein Beschluss vorläge, dürfte dieser m.E. nicht selbstständig anfechtbar sein. Die Partei dürfte auf die Berufung gegen das Urteil zu verweisen sein.
Oder handelte es sich hier um ein selbstständiges Beweisverfahren?! _________________ Gruß
Vormundschaftsrichter
der stellvertretende nimmt seine nightstick und beginnt das Schlagen der daylights aus der Anwalt
Anmeldungsdatum: 29.01.2006 Beiträge: 8913 Wohnort: Berlin
Verfasst am: 17.05.06, 16:16 Titel:
@ Vormundschaftsrichter:
Nein, in meinen Augen keine prozeßleitende Verfügung, die nur mit dem Rechtsmittel gegen das Urteil "anfechtbar" ist. Wenn der SV sein Gutachten schriftlich erstattet, ist ein Antrag der Partei erforderlich, ihn ergänzend mündlich zu hören. Über diesen Antrag wird im Beschlusswege entschieden, hab' gerade mal wieder so eine unerfreuliche Geschichte auf dem Tisch... Deshalb eindeutig (aus meiner Sicht): Beschwerde zulässig.
Über diesen Antrag wird im Beschlusswege entschieden
Das hatte ich nicht bestritten. M.E. handelt es sich aber um einen nicht anfechtbaren Beschluss (vgl. § 355 ZPO). Ich meine, ein solcher Beschluss ist nur dann anfechtbar, wenn er im selbstständigen Beweisverfahren ergeht, da dort keine spätere Überprüfung i.R.d. Urteils erfolgt. _________________ Gruß
Vormundschaftsrichter
der stellvertretende nimmt seine nightstick und beginnt das Schlagen der daylights aus der Anwalt
Anmeldungsdatum: 29.01.2006 Beiträge: 8913 Wohnort: Berlin
Verfasst am: 18.05.06, 11:20 Titel:
§ 355 II ZPO ist doch aber nur auf die Art der angeordneten Beweisaufnahme, also die Auswahl des Gerichts über mehrere zur Verfügung stehende und angebotene Beweismittel, anzuwenden. Eine Ablehnung der Ergänzung eines Beweismittels durch die mündliche Anhörung eines Sachverständigen, der bereits ein schriftliches Gutachten erstattet hat, fällt m. E. nicht hierunter, da das Gericht von seiner "Dispositionsfreiheit" über die Art des Beweismittels bereits getroffen hat. Auch eine analoge Anwendung von § 355 II ZPO scheidet meiner Meinung nach aus.
Ich bleibe "aus den Gründen meines angefochtenen Beitrags" bei meiner Ansicht.
In diese Richtung geht auch die Argumentation des BGH:
BGH, VI ZB 84/04 hat folgendes geschrieben::
a) Die sofortige Beschwerde war statthaft ( § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO ; vgl. OLG Düsseldorf, NZBau 2000, 385 , 386 m.w.N. zum früheren Recht). Anders als bei der Beweisaufnahme im Erkenntnisverfahren (vgl. § 355 Abs. 2 ZPO ) handelt es sich bei der Zurückweisung des Gesuchs um Anhörung eines Sachverständigen im selbständigen Beweisverfahren um eine Entscheidung, die das Verfahren weitgehend abschließt und die deshalb nicht erst in einem möglicherweise folgenden Rechtsstreit zur Hauptsache geklärt werden kann (vgl. OLG Düsseldorf aaO).
Der BGH begründet, warum die Beschwerde im selbst. Beweisverfahren - im Gegensatz zum Klageverfahren?! - zulässig ist. Aus den Gründen des BGH kann man durchaus den Umkehrschluss ziehen, dass die Beschwerde im Prozess unzulässig ist. _________________ Gruß
Vormundschaftsrichter
der stellvertretende nimmt seine nightstick und beginnt das Schlagen der daylights aus der Anwalt
ich neige dazu Vormundschaftsrichter zuzustimmen. Der Beweisbeschluss selbst wird meines Wissens als prozeßleitende Verfügung betrachtet, in jedem Falle aber ist klar, dass ein Beweisbeschluss - von einigen wenigen Ausnahmen abgesehen - nicht selbständig anfechtbar ist.
Zitat:
ist ein Antrag der Partei erforderlich, ihn ergänzend mündlich zu hören
Nicht nur. Das Gericht kann nach § 411 Abs. 3 ZPO auch von amts wegen laden. Liegt ein Antrag einer Partei vor, so - nach den Kommentierungen zu urteilen - muss er den SV laden. Dann befinden wir uns denke ich im Bereich der Zeugenbeweisvorschriften, §§ 402, i.V.m. z.B. § 397 ZPO.
Will sagen, wenn z.B. die Verfügung des Gerichtes, dass die eine oder andere Frage einem Zeugen nicht gestellt werden darf und dies nicht selbständig anfechtbar sein soll, kann m. E. die Nichtladung des Sachverständigen, der ja schon sein Gutachten erstellt hat, gleichfalls nicht selbständig angefochten werden.
Zitat:
lehnt das Gericht die Ladung des Sachv ohne vorformulierte Fragen einfach ab
Das weist im übrigen auf ggf. eine Fristsetzung des Gerichtes nach § 411 Abs. 4 ZPO hin.
Sorry, muß mich da mal als Laie einschalten.
Ein Antrag der Partei zur mündl. Anhörung des Sachv muß genehmigt werden (rechtliches Gehör).
Auch muß die Partei nicht! die Fragen „konkret vorformulieren", was so gerne von Gerichten gewünscht wird, denn wer gibt schon Fehler zu.
So einhellige Rechtsprechung... den Sachv Fragen stellen, „deren eine sich aus der Beantwortung der anderen ergeben kann (NJW1984,2645; vgl. BGH, MDR1981,1014; Wieczorek, ZPO, §397 Rdnr. AI a1 m. Nachw. der Rspr. des BGH und des RG)", „ihnen Bedenken vortragen und um eine nähere Erläuterung von Zweifelspunkten bitten können (BGH, NJW-RR1987,339; BVerwGE 69,70[77f.])"; vgl. Baumbach-Lauterbach, ZPO, 42.Aufl., §411 Anm.5; NJW1984,2645.
Hier wird die Ladung des Sachv nicht abgelehnt.
Also müßte, wenn das Gericht den Sachv nur! unter der Voraussetzung der vorab! konkret vorformulierten Fragen bestellen will, die Beschwerde nach §567 greifen, sonst würde ja oberes ausgehebelt werden und in die Berufung verschoben. Oder?
also derjenige, der den SV gerne im Termin einige Fragen stellen möchte, wird dies in der Regel auch mit entsprechenden Vorbehalten gegenüber den SV-Feststellungen, o.ä. begründen.
Ergibt sich aber aus dem Antrag der Partei gar nichts, weswegen er den SV befragen möchte, wird das Gericht nachhaken und ggf. dieser mitteilen, dass die SV-Ausführungen im Gutachten z.B. erschöpfend aus Sicht des Gerichtes sind und eine Notwendigkeit der Einvernahme nicht gesehen werden kann.
Spätestens dann wird die Partei Sachvortrag zum Gutachten nachlegen.
Wenn das Gericht - was ich für eine rein theoretische Frage erachte - ganz konkret formulierte Fragen möchte und dies beispielsweise in einer Verfügung an diese Partei so konkret formuliert, obwohl etwaige Fragestellungen sich aus dem Gegenvortrag der Partei zu dem Gutachten ergeben, bewegen wir uns in der Shpäre willkürlichen Handelns eines Gerichtes, so dass m.E. ausnahmsweise ein Beschwerderecht gegeben sein kann. Ob dies aber die damit befaßten Gerichte ähnlich sehen, ist schwer vorhersehbar und man wird im Zweifel doch auf die Berufung und die dort geltend zu machende Verletzung des rechtlichen Gehörs angewiesen sein.
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