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Definition von "ferner"

 
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Pünktchen
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 14.09.2004
Beiträge: 2634

BeitragVerfasst am: 21.05.06, 20:02    Titel: Definition von "ferner" Antworten mit Zitat

Hallo,

kann mir jemand die juristische Definition des Wortes "ferner", wie es in unzähligen Gesetzen auftaucht, nennen?

Vielen Dank dafür.
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jurico
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 03.08.2005
Beiträge: 6123
Wohnort: Chemnitz

BeitragVerfasst am: 21.05.06, 20:06    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

eine Definition kann ich nicht liefern, eher nur Synonyme: "weiterhin", "zusätzlich" o. ä.

Kommt aber (auch) auf den systematischen Zusammenhang an, in dem das Wörtchen "ferner" steht. Haben Sie ein Beispiel?
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Pünktchen
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 14.09.2004
Beiträge: 2634

BeitragVerfasst am: 21.05.06, 20:28    Titel: Antworten mit Zitat

Danke.
jurico hat folgendes geschrieben::


eine Definition kann ich nicht liefern, eher nur Synonyme: "weiterhin", "zusätzlich" o. ä.

Also ändert dieses Wort nicht an der Bedeutung (insbes. Einschränkung) an dem Gesetzestextes, so dass es nicht beachtet werden muss?

Kommt aber (auch) auf den systematischen Zusammenhang an, in dem das Wörtchen "ferner" steht. Haben Sie ein Beispiel?[/quote]
Bsp. gibt es jede Menge:
http://dejure.org/cgi-bin/suche?Suchenach=ferner&exakt=ja

Habe mal zwei konkrete Bsp. rausgesucht:
Zitat:
§434 BGB Sachmangel
(2) Ein Sachmangel ist auch dann gegeben, wenn die vereinbarte Montage durch den Verkäufer oder dessen Erfüllungsgehilfen unsachgemäß durchgeführt worden ist. Ein Sachmangel liegt bei einer zur Montage bestimmten Sache ferner vor, wenn die Montageanleitung mangelhaft ist, es sei denn, die Sache ist fehlerfrei montiert worden.

§ 136 STPO
(1) Bei Beginn der ersten Vernehmung ist dem Beschuldigten zu eröffnen, welche Tat ihm zur Last gelegt wird und welche Strafvorschriften in Betracht kommen. Er ist darauf hinzuweisen, daß es ihm nach dem Gesetz freistehe, sich zu der Beschuldigung zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen und jederzeit, auch schon vor seiner Vernehmung, einen von ihm zu wählenden Verteidiger zu befragen. Er ist ferner darüber zu belehren, daß er zu seiner Entlastung einzelne Beweiserhebungen beantragen kann...
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jurico
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 03.08.2005
Beiträge: 6123
Wohnort: Chemnitz

BeitragVerfasst am: 21.05.06, 20:34    Titel: Antworten mit Zitat

Pünktchen hat folgendes geschrieben::
Also muss ich diesem Wort keine besondere Bedeutung (v. A. Einschränkung) beimessen?

Nein, das Synonym "weiterhin" bzw. "außerdem" trifft die Sache in den zwei konkreten Beispielen mE ganz gut.

Geben Sie mal hier "ferner" ein.
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