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Verfasst am: 22.05.06, 10:36 Titel: Re: Privathaftplicht bei unberechtigter Forderung?
Zitat:
Ich habe gelesen, dass die Privathaftpflicht auch hilft unberechtigte Forderungen abzuwehren.
Richtig!
Zitat:
Wie wuerde man in einem solchen Fall vorgehen?
Dann meldet man dies seiner Versicherung... Falls die Versicherung dann Fragen zum Schaden hat, so müssen diese dann fristgerecht von Ihnen beantwortet werden... die macht dann den Rest für Sie (also Schriftverkehr mit Anspruchsteller oder eventuell dessen Anwalt, Gerichtsverhandlung usw.)
Zitat:
Auch mal angenommen, man koennte den Schaden doch versehentlich unbemerkt verursacht haben?
Ob dies nun versehentlich war oder nicht ist total Banane(Absicht=Vorsatz schließe ich mal aus)! Ausschlaggebend ist, dass man den Schaden verursacht hat und keine Ausschlüsse zum tragen kommen...
Zitat:
Besteht die Gefahr, dass die Versicherung wegen fehlender Schuld ableht, man aber doch selber bezahlen muss?
Jain, in diesem Fall brauchen Sie dann persönlich auch nicht zahlen, da die Versicherung dann wohl bereits erfolgreich die Forderungen zurück gewiesen hat...
überlegen sie doch mal:
Zitat:
wegen fehlender Schuld ableht
...warum also zahlen...
Ein Grund weshalb Sie vielleicht zahlen müssten, wäre nicht wie oben genannt die fehlende Schuld, sondern ein Ausschluss, für den der Versicherer nicht leisten muss, obwohl Sie die Schuld am einem Schaden tragen, den die PHV aber nicht abdeckt... _________________ Ständig verschwinden Senioren spurlos im Internet, weil Sie "ALT" und "ENTFERNEN" gleichzeitig drücken!
"Jeder Idiot kann etwas wissen. Entscheidend ist das Verständnis." Albert Einstein
Schokolade ist gut gegen Zähne.
Zuletzt bearbeitet von Dookie82 am 22.05.06, 13:43, insgesamt 5-mal bearbeitet
Verfasst am: 22.05.06, 10:44 Titel: Re: Privathaftplicht bei unberechtigter Forderung?
J_Denver hat folgendes geschrieben::
Grundlage für einen Schadensersatz ist § 823 BGB
Der ist aber nur für die reine Verschuldenshaftung...
es existiert ja noch:
- die Verschuldenshaftung aus vermutetem Verschulden (Bsp. Hausbesitzer, Auffsichtpfl...)
- die Gefährdungshaftung mit Entlastungsmöglichkeit (Bsp. Nutztierhalter, ...)
- die Gefährdungshaftung ohne Entlastungsmöglichkeit(Bsp. Luxustierhalter,...)
- die vertragliche Haftung... (Verträge also keine gesetzliche Haftung) _________________ Ständig verschwinden Senioren spurlos im Internet, weil Sie "ALT" und "ENTFERNEN" gleichzeitig drücken!
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es existiert ja noch:
- die Verschuldenshaftung aus vermutetem Verschulden (Bsp. Hausbesitzer, Auffsichtpfl...)
Wie sicher muss den die "Vermutung" sein (oder ist das ein juristischer Term)?
Deckt das die Privathaftpflicht ab?
Beim "vermutetem Verschulden" sowie bei der Gefährdungshaftung ist die Beweispflicht verschoben...
Bei der reinen Verschuldenshaftung muss der Anspruchsteller beweisen, dass in dem Fall dann du den Schaden verursacht hast... Bei dem "vermuteten Verschulden" und der Gefährdungshaftung wird von Anfang an davon ausgegangen(vermutet), dass die Ansprüche berechtigt sind und Du kannst dich dann nur entlasten... Jedoch bei der "Gefährdungshaftung ohne Entlastungsmöglichkeit" sind sie immer dran! !
Es ist also eine juristische Begrifflichkeit bzw. Nennung der unterschiedlichen Haftungsarten... _________________ Ständig verschwinden Senioren spurlos im Internet, weil Sie "ALT" und "ENTFERNEN" gleichzeitig drücken!
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Dookie hat ja recht, aber für jemand, der diese Begriffe vielleicht zum erstan Mal hört, ist das wohl etwas verwirrend und schwer verständlich
Ich hab mal versucht, die geheimnisvollen Begriffe “Verschuldenshaftung”, “Haftung für vermutetes Verschulden” und “Gefährdungshaftung” etwas aufzudröseln.
Es ist Winter.
Der Fußgänger Felix geht am Anwesen des Hauseigentümers Horst vorbei. Auf dem Gehweg ist Glatteis; Felix stürzt und verletzt sich. Er verlangt Schadenersatz von Horst, weil dieser den Sturz verschuldet hätte. Horst hält dem Felix jedoch entgegen, er habe gerade vor einer Stunde den Gehweg vom Schnee befreit. Kurze Zeit später hat es angefangen zu nieseln. Der Nieselregen ist auf dem kalten Boden sofort zu Glattes gefroren. Noch bevor Horst erneut streuen konnte, ist Felix ausgerutscht und gestürzt.
Muss Horst dem Felix Schadenersatz leisten? Das müsste er dann, wenn er den Schaden verschuldet hätte. Verschulden setzt Fahrlässigkeit voraus (Vorsatz wollen wir mal ausklammern). Fahrlässigkeit des Horst ist hier nicht erkennbar. Er hat den Schnee ja zunächst beseitigt. Als der Eisregen kam, wollte er ja sogar gleich noch mal streuen; aber noch bevor er dazu kam, ist Felix bereits gestürzt. Dem Horst kann man also keine Fahrlässigkeit vorwerfen. Der Felix allerdings müsste wissen, dass es im Winter bei uns gelegentlich glatt sein kann und muss entsprechend aufmerksam und vorsichtig seine Schritte setzen.
In diesem Fall würde die Haftpflichtversicherung von Horst die Schadenersatzansprüche des Felix als unbegründet abwehren; der Felix konnte dem Horst kein Verschulden nachweisen.
Soweit zur Verschuldenshaftung und zum Thema “Abwehr unberechtigter Ansprüche”. Nun zu der “Haftung aus vermutetem Verschulden”
Der Autofahrer Achim parkt seinen PKW ordnungsgemäß auf der Straße vor Horsts Haus. Durch eine heftige Windböe löst sich ein Ziegel vom Dach von Horsts Haus und stürzt auf Achims PKW. Achim verlangt Schadenersatz von Horst.
Horst behauptet, ihn träfe kein Verschulden an dem Schaden. Er kann ja nicht voraussehen, dass der Ziegel bereits bei stärkerem Wind herunterstürzt. Hier gibt es eine Vorschrift im BGB (vgl. § 836): danach haftet ein Gebäudeeigentümer für Schäden, die entstehen durch den Einsturz eines Gebäudes oder durch Ablösung von Gebäudeteilen. De Gebäudeeigentümer kann allerdings versuchen, nachzuweisen, dass er das Gebäude ständig in ausreichendem Maße überprüft und instandgehalten hat. Dann würde die Schadenersatzverpflichtung hier nicht eintreten.
Der Horst müsste also nachweisen, dass er sein Dach in ausreichend häufigen Abständen durch den Dachdecker hat prüfen lassen und evtl. Mängel sofort instandgesetzt hat. Wenn ihm dieser Nachweis nicht gelingt, haftet er für den Schaden an Achims PKW. Entscheidend dabei ist: der Achim muss dem Horst kein Verschulden nachweisen. Im Gegenteil: der Horst müsste den Nachweis erbringen, dass er durch ausreichende Wartung und Kontrolle alles getan hat, damit der Schaden nicht entsteht.
Entsprechend würde die Haftpflichtversicherung von Horst den Schadenersatzanspruch von Achim nur dann zurückweisen, wenn dieser Nachweis tatsächlich gelingen würde; andernfalls würden die berechtigten Ansprüche von Achim befriedigt (Über die Höhe des Anspruchs ist hier noch nichts gesagt; darüber gibt´s die meisten Streitigkeiten)
So, und nun noch zum dritten Punkt, die Gefährdungshaftung, also Haftung ohne Verschulden. Das gibt´s z.B. im motorisierten Straßenverkehr. Aber hier im Beispiel bewegen wir uns im Bereich der Allgemeinen Haftpflichtversicherung, also kommt auch ein Beispiel für die Gefährdungshaftung aus diesem Bereich.
Horst beheizt sein Haus mit einer Ölheizung. Der Brenner mit Kessel steht im Keller, der Öltank ist im Garten vergraben. Er lässt den Öltank, die Leitungen und die Heizung regelmäßig prüfen und warten. Trotzdem sickert eines Tages Heizöl ins Erdreich. Es stellt sich heraus, dass die Ölleitung einen Materialfehler aufwies, der bisher nicht erkannt werden konnte; an der Fehlstelle wurde die Leitung schließlich undicht.
Es müssen erhebliche Mengen Erdreich ausgebaggert und entsorgt werden. Wer muss für diese Kosten aufkommen?
Den Horst trifft kein Verschulden an der Geschichte. Er hat die Anlage genügend häufig von Fachfirmen prüfen lassen. Diese Firmen trifft auch kein Verschulden: sie konnten den Werkstofffehler gar nicht erkennen. Ist es möglich, den Hersteller der Ölleitung in Anspruch zu nehmen? Vielleicht. Aber dazu müsste man ihm ein Verschulden nachweisen. Außerdem: Ist der Hersteller dieser Leitung überhaupt ausfindig zu machen? Womöglich existiert dieses Unternehmen gar nicht mehr......
Der Gesetzgeber hat es sich hier auch recht einfach gemacht (vgl. § 22 Wasserhaushaltsgesetz WHG): Danach haftet der Inhaber einer wassergefährdenden Anlage für alle Umweltschäden, die durch diese Anlage entstehen. Punkt. Der Horst als Inhaber der Anlage (bzw. seine Gewässerschaden-Haftpflichtversicherung) muss also zunächst für diesen Schaden einstehen, auch wenn weder ihn noch jemand anders ein Verschulden trifft. Eine Entlastungsmöglichkeit ist hier nicht vorgesehen. Er könnte allenfalls versuchen, einen Schuldigen zu finden und dann schließlich seine Aufwendungen bei diesem wieder zurückverlangen. Aber ob er einen finden kann, ist fraglich.
Na, einigermaßen klar geworden? _________________ Grüße, Mogli
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Diese Auskunft ist kostenlos, aber hoffentlich nicht umsonst.
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