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Unlauterer Wettbewerb bei zu hohem Verkaufspreis?
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Nicolas
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Anmeldungsdatum: 30.08.2005
Beiträge: 436
Wohnort: Mainz

BeitragVerfasst am: 22.05.06, 10:27    Titel: Unlauterer Wettbewerb bei zu hohem Verkaufspreis? Antworten mit Zitat

Juhu

A (privat) kauft bei B (gewerblich) eine Festplatte (nur ein Beispiel). Auf dem freien Markt
beträgt der Preis der Ware fest 50,00 EUR (mal angenommen). B verkauft die selbe Festplatte
mit keinen weiteren Dienstleistungen o.ä. aber für 400,00 EUR. A glaubt, dass B's Ware besser
ist als die gleiche auf dem restlichen Markt weil er sich damit nicht auskennt und kauft die
Festplatte.

1. Unlauterer Wettbewerb des B?

Angenommen Verkäufer B ist auch privat. Dann ist ein UW m.E. ausgeschlossen. Ist es dennoch
rechtswidrig eine Sache zu einem derart überhöhten Preis zu verkaufen und damit die Unerfahren-
heit des Käufers auszunutzen?


VG, Nicolas
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Audiatur et altera pars.
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Richard Gecko
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Anmeldungsdatum: 13.11.2006
Beiträge: 7763

BeitragVerfasst am: 22.05.06, 10:34    Titel: Antworten mit Zitat

Wenn der B einen Teppich fuer 100 Millionen verkauft und der A glaubt, dass bei dem hohen Preis der Teppich fliegen kann, dann ist das wohl das Problem von A.
PS: Ich habe einen Teppich, wollen sie ihn fuer 100 Millionen Euro kaufen?
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Mahnman
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Anmeldungsdatum: 30.03.2006
Beiträge: 1537

BeitragVerfasst am: 22.05.06, 11:54    Titel: Antworten mit Zitat

Fliegt er denn? Winken

Zur Fragestellung:

Hier greift die Vertragsfreiheit. Es steht B frei, dem A ein Angebot über die Festplatte zu unterbreiten. Wenn A das Angebot annimmt, ist das seine Entscheidung.
_________________
Ceterum censeo Carthaginem esse delendam.
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Smiler
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Anmeldungsdatum: 08.03.2005
Beiträge: 5641
Wohnort: 49°28'54.64"N 7°48'26.90"E

BeitragVerfasst am: 22.05.06, 13:43    Titel: Antworten mit Zitat

Was für böse Buben Winken


@TE
Es käme vielleiht evtl. noch
Zitat:
§ 119
Anfechtbarkeit wegen Irrtums
(1) Wer bei der Abgabe einer Willenserklärung über deren Inhalt im Irrtum war oder eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte, kann die Erklärung anfechten, wenn anzunehmen ist, dass er sie bei Kenntnis der Sachlage und bei verständiger Würdigung des Falles nicht abgegeben haben würde.

(2) Als Irrtum über den Inhalt der Erklärung gilt auch der Irrtum über solche Eigenschaften der Person oder der Sache, die im Verkehr als wesentlich angesehen werden.


in Frage.
_________________
Beiträge erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit,
zu Risiken und Nebenwirkungen befragen sie den Anwalt ihres Vertrauens.
Und falls wir uns nicht mehr sehen, guten Tag, guten Abend und gute Nacht!
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Pünktchen
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Anmeldungsdatum: 14.09.2004
Beiträge: 2634

BeitragVerfasst am: 22.05.06, 15:04    Titel: Antworten mit Zitat

Smiler hat folgendes geschrieben::
Was für böse Buben Winken


@TE
Es käme vielleiht evtl. noch
Zitat:
§ 119
Anfechtbarkeit wegen Irrtums
(1) Wer bei der Abgabe einer Willenserklärung über deren Inhalt im Irrtum war oder eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte, kann die Erklärung anfechten, wenn anzunehmen ist, dass er sie bei Kenntnis der Sachlage und bei verständiger Würdigung des Falles nicht abgegeben haben würde.

(2) Als Irrtum über den Inhalt der Erklärung gilt auch der Irrtum über solche Eigenschaften der Person oder der Sache, die im Verkehr als wesentlich angesehen werden.


in Frage.

Wie würdest du den Irrtum begrunden? Nur dass die Festplatte für besser gehalten wird, ist m. M. noch keine Eigenschaft, die als wesentlich angesehen wird.

Eher käme das in Betracht:
Zitat:


§ 138
Sittenwidriges Rechtsgeschäft; Wucher

(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.

(2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen.
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Smiler
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Anmeldungsdatum: 08.03.2005
Beiträge: 5641
Wohnort: 49°28'54.64"N 7°48'26.90"E

BeitragVerfasst am: 22.05.06, 15:26    Titel: Antworten mit Zitat

@Pünktchen
Weil hier nur mit ~Werten jongliert reale Ware nicht genannt wurde,und ein unterschiedlicher Buchstabe naja mw. 2 können durchaus Preisunterschiede um mehrere 100% ausmachen.
Zitat:
A glaubt, dass B's Ware besser
ist als die gleiche auf dem restlichen Markt weil er sich damit nicht auskennt und kauft die Festplatte.

§ 138 könnte bspw. bei Auktionen daneben gehen.Oder die hier schon aufgetauchten Fälle 120 MB wurden zum Preis einer 120 GB HD erworben.
Aber ebenso kann er natürlich passen.
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Richard Gecko
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Anmeldungsdatum: 13.11.2006
Beiträge: 7763

BeitragVerfasst am: 22.05.06, 15:28    Titel: Antworten mit Zitat

Eine Festplatte zu verkaufen verstoesst nicht gegen die guten Sitten. Zwangslage kam in der Fallschilderung auch nicht vor. Den wahren Preis einer Festplatte kannte der Kaeufer wohl (er dachte ja diese waere besser, da hoeherer Preis), der Rest trifft wohl auch nicht zu. Er hat es ja aus freiem Willen gekauft.
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Pünktchen
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Anmeldungsdatum: 14.09.2004
Beiträge: 2634

BeitragVerfasst am: 22.05.06, 15:46    Titel: Antworten mit Zitat

Smiler hat folgendes geschrieben::
@Pünktchen
Weil hier nur mit ~Werten jongliert reale Ware nicht genannt wurde,und ein unterschiedlicher Buchstabe naja mw. 2 können durchaus Preisunterschiede um mehrere 100% ausmachen.

Hat ja auch keiner bestritten, aber aus dem Eröffnungsposting geht eindeutig hervor, dass lt. Annhame eine Ware für 400 Euro verkauft wurde, die einen Wert von 50 Euro hat. Man muss schon Gleiches mit Gleichem vergleichen, was wohl vom Threaderöffner auch gemacht wurde.

Smiler hat folgendes geschrieben::

§ 138 könnte bspw. bei Auktionen daneben gehen.

Für eine Auktion gibt es keine Anhaltspunkte. Die Beschreibung, wie auch der glatte Preis, sprechen eher dagegen.
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Pünktchen
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Anmeldungsdatum: 14.09.2004
Beiträge: 2634

BeitragVerfasst am: 22.05.06, 15:54    Titel: Antworten mit Zitat

Richard Gecko hat folgendes geschrieben::
Eine Festplatte zu verkaufen verstoesst nicht gegen die guten Sitten. Zwangslage kam in der Fallschilderung auch nicht vor.

Hat ja auch keiner behauptet. - Ich gehe eher von Wucher aus.

Richard Gecko hat folgendes geschrieben::

Den wahren Preis einer Festplatte kannte der Kaeufer wohl ,

Den Preis kann er schon, aber wohl nicht den Wert. Winken

Zitat:
(er dachte ja diese waere besser, da hoeherer Preis)

Eben, selbst wenn man den Preis für einen Smart kennt, weiß man immer noch nicht, was ein Ferrari wert ist.

Aber aus so einer allgemeiner Irrtum, ist m. W. kein Irrtum einer wesentlichen Eigenschaft. - Viel zu abstrakt.


Fragesteller hat folgendes geschrieben::
Ist es dennoch rechtswidrig eine Sache zu einem derart überhöhten Preis zu verkaufen und damit die Unerfahrenheit des Käufers auszunutzen?
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Michael A. Schaffrath
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Anmeldungsdatum: 25.09.2004
Beiträge: 15339
Wohnort: Rom

BeitragVerfasst am: 22.05.06, 16:09    Titel: Antworten mit Zitat

Also noch mal zusammengefaßt:

1. Wucher kommt nur in Frage, wenn Unerfahrenheit ausgenutzt wurde (Notlage fällt hier ja eh weg). Die Schranken dafür sind hoch - wenn der K sich mit dem Marktpreis von Festplattenmodellen nicht auskennt, ist das sein Problem, er hätte sich problemlos Kenntnis verschaffen können. Der Wucherparagraph schützt nicht den Nachlässigen und Faulen.

2. Irrtum käme nur bei einer verkehrswesentlichen Eigenschaft in Frage. Hier wurde aber anscheinend gar keine besondere Eigenschaft beworben. Wenn jemand schreibt "Golf IV, 50.000 km, 200.000 EUR", dann kann ich eben nicht automatisch davon ausgehen, an dem Wagen sei irgendetwas dran, was so wertvoll ist (1000-PS-Umbau, Unterboden aus purem Gold, Vorbesitzer Jesus Christus etc.). Das nennt sich dann Motivirrtum und ist unbeachtlich, d.h. kein Fall für §119 BGB.

3. Täuschung seitens des VK liegt auch nicht vor, da ein Fall wie in (2) zwar suggerieren *mag*, daß irgendetwas besonderes an der Ware ist, aber ohne konkrete falsche Zusagen eben auch kein Ansatzpunkt zu finden ist.

Ergo: der VK kann das problemlos machen.
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DefPimp: Mein Gott
Biber: Nö, war nur M.A.S. Aber hier im Forum ist das schon ziemlich dicht dran.

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Smiler
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Anmeldungsdatum: 08.03.2005
Beiträge: 5641
Wohnort: 49°28'54.64"N 7°48'26.90"E

BeitragVerfasst am: 22.05.06, 16:24    Titel: Antworten mit Zitat

Hoffentlich klärt der TE noch rein fiktiv mal auf,was wo warum zu welchem Preis
erworben wurde.
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Nicolas
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Anmeldungsdatum: 30.08.2005
Beiträge: 436
Wohnort: Mainz

BeitragVerfasst am: 22.05.06, 20:56    Titel: Antworten mit Zitat

Also das Ding ist wirklich fiktiv. Es hatte mich nurmal interessiert weil ich ab und an schon
komische Preise bei einem großen internationalen Auktionshaus sehe.

Nehmen wir einfach mal den Vorsatz dazu.
B weiss, dass die Ware die 500 Eur nicht Wert sind (sondern in Wirklichkeit nur 150 Eur)
und verkauft daraufhin an den unwissenden A die Ware zu dem deutlich erhöhten Preis.
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Audiatur et altera pars.
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Richard Gecko
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Anmeldungsdatum: 13.11.2006
Beiträge: 7763

BeitragVerfasst am: 22.05.06, 21:00    Titel: Antworten mit Zitat

Ich denke nicht, dass der Vorsatz was daran ändert. Wenn ich etwas verkaufe muss ich mich nicht an einem (fiktiven) Wert der Ware halten. Ich mach den Preis wie ich es will.
PS: Der Teppich ist noch zu haben Winken
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Nicolas
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Anmeldungsdatum: 30.08.2005
Beiträge: 436
Wohnort: Mainz

BeitragVerfasst am: 22.05.06, 21:01    Titel: Antworten mit Zitat

Mit Verlaub, Richard: Sie sind ein Halsabschneider Winken
100 mio. Yen wären wohl angebrachter. Sehr glücklich
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Audiatur et altera pars.
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Michael A. Schaffrath
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Anmeldungsdatum: 25.09.2004
Beiträge: 15339
Wohnort: Rom

BeitragVerfasst am: 22.05.06, 21:34    Titel: Antworten mit Zitat

Nicolas hat folgendes geschrieben::
Nehmen wir einfach mal den Vorsatz dazu.
B weiss, dass die Ware die 500 Eur nicht Wert sind (sondern in Wirklichkeit nur 150 Eur)
und verkauft daraufhin an den unwissenden A die Ware zu dem deutlich erhöhten Preis.


Wurst. Lesen Sie meinen Punkt 1 noch mal. Unwissenheit alleine genügt nicht für Wucher. Da müssen Sie schon mit einer Kaffeefahrt von A's 90-jähriger Oma kommen, auf der sie eine tolle neue 100 MB-Festplatte für ihren Enkel für läppische 1000 EUR kauft. Winken
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DefPimp: Mein Gott
Biber: Nö, war nur M.A.S. Aber hier im Forum ist das schon ziemlich dicht dran.

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