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Peter1962 Interessierter
Anmeldungsdatum: 21.05.2006 Beiträge: 6
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Verfasst am: 21.05.06, 17:23 Titel: Rücktritt von Kaufvertrag |
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Hallo zusammen!
Mich würde der rechtliche Sachverhalt folgender Situation interessieren:
Käufer A ist Aquarianer und hat im Internet Händler B kennen gelernt, der genau die Fische verkauft, die er sucht.
Käufer A setzt sich per Mail mit Händler B in Verbindung und vereinbart den Kauf der Fische per E-Mail.
Der Händler B separiert die von Käufer A ausgesuchten Fische und verlangt von Käufer A eine Anzahlung in Höhe 1/3 des Kaufpreises und vereinbart gleichzeit den spätesten Termin zur Abholung der Fische (max. 8 Wochen später), ansonsten würde die Anzahlung verfallen und die Fische werden weiter verkauft.
Die Anzahlung wurde wie vereinbart geleistet.
Jetzt (4 Wochen nach Anzahlung) möchte Käufer A aber aus persönlichen Gründen die Tiere nicht mehr abnehmen, tritt vom Kaufvertrag zurück und verlangt natürlich seine Anzahlung wieder zurück.
Kann Käufer A vom Kaufvertrag zurück treten?
Muss Händler B nun die Anzahlung zurück zahlen?
Danke für die Antworten!
Gruß Peter |
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Biber FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 21.11.2005 Beiträge: 11363 Wohnort: This world is not my home - I'm only passing through!
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Verfasst am: 21.05.06, 19:25 Titel: |
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Auch wenn's Fische sind - das passt wohl besser ins Verbraucherrecht, also ab dafür! _________________ Das Denken ist zwar allen Menschen erlaubt, aber vielen bleibt es erspart.
Sapere Aude! (Kant) |
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Peter1962 Interessierter
Anmeldungsdatum: 21.05.2006 Beiträge: 6
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Verfasst am: 22.05.06, 14:29 Titel: |
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Hi!
Und was sagt da das Verbraucherrecht?
LG
Peter |
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ThoT FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 25.01.2006 Beiträge: 848
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Verfasst am: 22.05.06, 16:50 Titel: |
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Auf Grundlage des geschilderten Sachverhalts denke ich nicht, dass der Käufer RÜckerstattung der Anzahlung verlangen kann, denn es besteht kein Rücktrittsgrund. Allein die Tatsache, dass der Käufer keine Lust mehr auf die Fische hat, rechtfertigt keinen Rücktritt.
Aber: Worin genau liegt denn der persönliche Grund?
Abhängig von der Art des persönlichen Grundes könnte u.U. auch ein Rücktritt möglich sein...
Sollte der Käufer tatsächlich wegen "Unlust" vom Vertrag Abstand nehmen wollen, sollte er eher froh sein, dass der Vertrag die 8-Wochen-Klausel enthält, denn ansonsten könnte er vom Verkäufer auch noch auf Zahlung der restlichen 2/3 des Kaufpreises und Abnahme der Fische in Anspruch genommen werden.. |
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Peter1962 Interessierter
Anmeldungsdatum: 21.05.2006 Beiträge: 6
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Verfasst am: 22.05.06, 16:58 Titel: |
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Hi!
ThoT hat folgendes geschrieben:: | Aber: Worin genau liegt denn der persönliche Grund? |
Der Rücktritt vom Kaufvertrag wurde damit begründet, dass der Käufer in einem Forum aktiv war, aus dem er ausgeschlossen wurde und der Händler dort zu den Moderatoren gehört.
LG
Peter |
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Abrazo FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 30.05.2005 Beiträge: 5941 Wohnort: Köln
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Verfasst am: 23.05.06, 21:55 Titel: |
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Leeven Jott! _________________ Grüße,
Abrazo |
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Max77 FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 23.08.2005 Beiträge: 1300 Wohnort: Franken
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Verfasst am: 23.05.06, 22:40 Titel: |
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Peter1962 hat folgendes geschrieben:: | Käufer A setzt sich per Mail mit Händler B in Verbindung und vereinbart den Kauf der Fische per E-Mail. |
Könnte hier nicht ein Fernabsatzvertrag vorliegen? |
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Peter1962 Interessierter
Anmeldungsdatum: 21.05.2006 Beiträge: 6
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Verfasst am: 24.05.06, 13:43 Titel: |
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Hi!
Max77 hat folgendes geschrieben:: | Könnte hier nicht ein Fernabsatzvertrag vorliegen? |
Die Gefahr sehe ich auch, was aber die Anzahlung adabsurdum stellen würde. Der Händler hätte doch die Fische zwischenzeitlich an andere verkaufen können.
Gruß Peter |
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Max77 FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 23.08.2005 Beiträge: 1300 Wohnort: Franken
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Verfasst am: 24.05.06, 14:32 Titel: |
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Zitat: | Der Händler hätte doch die Fische zwischenzeitlich an andere verkaufen können. |
Aber das änderte doch nichts am geschlossenen Kaufvertrag. |
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Dookie82 FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 13.02.2006 Beiträge: 2223 Wohnort: Nebenan
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Verfasst am: 24.05.06, 14:42 Titel: |
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Zumal man die Anzahlung auch als Verpflegungsgeld für die Fische ansehen könnte... bis der neue Besitzer sie abholt... _________________ Ständig verschwinden Senioren spurlos im Internet, weil Sie "ALT" und "ENTFERNEN" gleichzeitig drücken!
"Jeder Idiot kann etwas wissen. Entscheidend ist das Verständnis." Albert Einstein
Schokolade ist gut gegen Zähne. |
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Smiler FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 08.03.2005 Beiträge: 5641 Wohnort: 49°28'54.64"N 7°48'26.90"E
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Verfasst am: 24.05.06, 21:22 Titel: |
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Peter1962 hat folgendes geschrieben:: | Hi!
Max77 hat folgendes geschrieben:: | Könnte hier nicht ein Fernabsatzvertrag vorliegen? |
Die Gefahr sehe ich auch, was aber die Anzahlung adabsurdum stellen würde. Der Händler hätte doch die Fische zwischenzeitlich an andere verkaufen können.
Gruß Peter |
Wieso Gefahr ?
Entweder der Händler betreibt Versandhandel,oder dieses Geschäft war zufällig
durch Fernkommunikationsmittel zustande gekommen .
Oder gibt es mw. Urteile die den Fernabsatz komplett auch auf einmalige Geschäfte ausdehnt ? _________________ Beiträge erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit,
zu Risiken und Nebenwirkungen befragen sie den Anwalt ihres Vertrauens.
Und falls wir uns nicht mehr sehen, guten Tag, guten Abend und gute Nacht! |
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Peter1962 Interessierter
Anmeldungsdatum: 21.05.2006 Beiträge: 6
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Verfasst am: 25.05.06, 07:22 Titel: |
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Hi!
Smiler hat folgendes geschrieben:: | Entweder der Händler betreibt Versandhandel,oder dieses Geschäft war zufällig
durch Fernkommunikationsmittel zustande gekommen . |
Heist dies, um dass ein "normaler" Kaufvertrag zustande gekommen ist, wenn die Abholung der Ware (in diesem Fall Fische) vereinbart war und dieser Fall nicht nach Maßstäben des Fernabsatzgesetzes betrachtet wird?
Smiler hat folgendes geschrieben:: | Oder gibt es mw. Urteile die den Fernabsatz komplett auch auf einmalige Geschäfte ausdehnt ? |
Wie kommst du darauf, dass es sich das Fernabfragegesetz an der Häufigkeit der Geschäfte orientiert?
Gruß Peter |
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Michael A. Schaffrath FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 25.09.2004 Beiträge: 15339 Wohnort: Rom
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Verfasst am: 25.05.06, 12:35 Titel: |
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Peter1962 hat folgendes geschrieben:: | Heist dies, um dass ein "normaler" Kaufvertrag zustande gekommen ist, wenn die Abholung der Ware (in diesem Fall Fische) vereinbart war und dieser Fall nicht nach Maßstäben des Fernabsatzgesetzes betrachtet wird? |
Die Frage der Abholung ist für das Vorliegen eines Fernabsatzvertrages irrelevant. Dafür kommt es nur darauf an, wo/wie der Vertragsschluß zustande kam.
Peter1962 hat folgendes geschrieben:: | Wie kommst du darauf, dass es sich das Fernabfragegesetz an der Häufigkeit der Geschäfte orientiert? |
§312b I BGB:
"Fernabsatzverträge sind Verträge über die Lieferung von Waren oder über die Erbringung von Dienstleistungen, einschließlich Finanzdienstleistungen, die zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln abgeschlossen werden, es sei denn, dass der Vertragsschluss nicht im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems erfolgt."
Bedeutet, wenn ich als guter Kunde ausnahmsweise bei meinem Bäcker das Brötchen telefonisch bestellen darf, ist das kein Fernabsatz.
Wenn der Händler im vorliegenden Beispiel also nicht organisiert über das Internet Fische vertreibt, liegt auch kein Fernabsatz vor.
Abrazo hat folgendes geschrieben:: | Leeven Jott! |
Zustimmung! Was hier so alles an Abgründen sich auftut, von Erwachsenen, die sich wie Sandkastenkinder gerieren ("Mama, der hat mein Schäufelchen geklaut", "Papa, der hat mich im Forum gesperrt"), ist schon erschreckend... [/i] _________________ DefPimp: Mein Gott
Biber: Nö, war nur M.A.S. Aber hier im Forum ist das schon ziemlich dicht dran.
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Peter1962 Interessierter
Anmeldungsdatum: 21.05.2006 Beiträge: 6
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Verfasst am: 25.05.06, 16:18 Titel: |
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Hi!
Vielen Dank für die ausführliche Erklärung!
LG
Peter |
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