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Internetauktionshaus [Name geändert] - Ab wann gewerblicher Anbieter ?

 
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perry
Interessierter


Anmeldungsdatum: 27.04.2006
Beiträge: 7

BeitragVerfasst am: 24.05.06, 08:26    Titel: Internetauktionshaus [Name geändert] - Ab wann gewerblicher Anbieter ? Antworten mit Zitat

Hallo,

zunächst einmal hoffe ich hier im richtigen Forum zu sein, falls nicht bitte verschieben.

Die Frage ist die:

Ab wann unterstellt man einem Anbieter bei z.B. bei Internetauktionshaus [Name geändert] dies gewerblich zu betrieben.
Ich hab mal gehört, daß das Finanzamt oder eine sonstige Behörde bei einer gewissen Anzahl von Auktionen, die in einem relativ kurzem Zeitraum erfolgen, eine gewerbsmäßige Handling unterstellt.

Der Punkt ist der, daß ich in der nächsten Zeit einen großen Teil des Hausrates eines verstorbenen Verwandten bei Internetauktionshaus [Name geändert] versteigern möchte.
Dies erfolgt natürlich rein Privat.
Es werden sicherlich um die 80 Einzelauktionen werden. (Evtl. sogar mehr.)

Kennt sich da jemand aus oder gibt es Quellen wo so etwas nachzulesen ist?

Vielen Dank für Eure Antworten.

Gruß
perry
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fragen-for-all
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Anmeldungsdatum: 26.03.2006
Beiträge: 189

BeitragVerfasst am: 24.05.06, 12:48    Titel: Antworten mit Zitat

Gewerblichkeit unterstellt man Leuten, die in kurzer Zeit, IDENTISCHE, NEUE ARTIKEL verkaufen.

Sie mit Ihrem Nachlass und den 80 Auktionen sind dafinitiv NICHT als Gewerblicher Verkäufer tätig.
Sonst Tipp: Einfach dazuschreiben: "Verkauf aus Nachlass", dann erkennen die Leute das vom Finanzamt im Zweifelsfall an.

Weiteres Merkmal von Gewerblichen:
- Internetauktionshaus [Name geändert] Shop
- Powerseller Status
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stgtklaus
Account gesperrt


Anmeldungsdatum: 29.10.2004
Beiträge: 2745

BeitragVerfasst am: 24.05.06, 14:06    Titel: Antworten mit Zitat

Das wird sicher nicht gewerblich werden. Das Finanzamt wird das aber dann zu berechnung der Erschaftssteuer heranziehen. Smilie

Klaus
_________________
Alle Antworten beziehen sich auf einen fiktiven Fall.
Auch wenn das anders klingen sollte. Das ist keine Rechtberatung - davon hätte ich keine Ahnung.
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SR73
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 13.01.2006
Beiträge: 186
Wohnort: Bayern

BeitragVerfasst am: 29.05.06, 08:46    Titel: Antworten mit Zitat

Meines Wissens stand mal ein Jahresumsatz von 500 Euro (bei Neuwaren) im Raum. Bei einer son nachvollziehbaren Sache wie Haushaltsauflösung kann m.E. keinesfalls ein gewerblicher Zweck unterstellt werden.
_________________
Der o.a. Text spiegelt nur meine Persönliche Meinung wieder. Dies stellt in keinster Weise eine rechtliche Beratung dar, sondern soll nur als evtl. Denkanstoß gelten.
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steuermann
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 14.04.2005
Beiträge: 478
Wohnort: Dortmund

BeitragVerfasst am: 29.05.06, 16:02    Titel: Antworten mit Zitat

Wichtig ist, dass man belegen kann, was verkauft wurde. Ich würde deshalb nach Beendigung der Auktion (wenn der Preis feststeht), jeweils einen Ausdruck der Artikelseite machen und aufbewahren. Das FInanzamt kommt häufig erst viel später mit entsprechenden Anfragen. Und dann stehen die Artikelbeschreibungen online nicht mehr zur Verfügung.

Gewerblichkeit entsteht i.d.R. erst dann, wenn man Waren kauft oder sich Dinge beschafft (z.B. bei Entrümpelungen usw), um diese zu verkaufen.
Im Prinzip kann man auch 300 Auktionen innerhalb eines Monats machen, ohne dass es steuerpflichtig ist, wenn man z.B. seinen gesamten Hausrat verkauft, um auszuwandern.
Der Nachweis ist immer das Problem.

Gruß
steuermann
_________________
Die Haltbarkeitsdauer steuerlicher Vorschriften entspricht der Haltbarkeitsdauer eines Päckchens H-Milch.
Alle von mir im Forum gemachten Angaben und Kommentare sind unverbindlich.
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quickfirm
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 09.06.2006
Beiträge: 40
Wohnort: Tostedt-Land bei Hamburg

BeitragVerfasst am: 09.06.06, 12:00    Titel: Kriterien für gewerbsmäßiges Handeln bei Internetauktionshaus [Name geändert] Antworten mit Zitat

Für eine gewerbliche Tätigkeit sind im wesentliche zwei Voraussetzungen erforderlich:

(1) Gewinnerzielungsabsicht: d.h. du bekommst mehr dafür, als du bezahlst.
(2) Nachhaltigkeit: die Tätigkeit muss dauerhaft ausgeführt werden.

Wenn du z.B. einmal für die ältere Nachbarin den Dachboden aufräumst und dabei 80 Antiquitäten versteigerst und vielleicht die Hälfte behalten darfst, so ist vielleicht schon eine Gewinnerzielungsabsicht da, aber keine Nachhaltigkeit.

Wenn du dauerhaft Sachen über Internetauktionshaus [Name geändert] vertickerst, aber keine Gewinne erzielst oder erzielen kannst, so kann das Finanzamt auch hier das Fehlen einer Gewinnerzielungsabsicht vermuten.

Anders sieht es natürlich aus, wenn du für € 1.000 ein schrottreifes Auto kaufst und es hinterher für € 100.000 als Papst-Auto verkaufen kannst. Da überwiegt die Gewinnerzielungsabsicht der nicht vorhandenen Nachhaltigkeit.

_________________
Jens Oelgardt
//////////
Nur weil ich eine Meinung habe, heißt es nicht, dass diese Gesetz ist.
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normi
Account gesperrt


Anmeldungsdatum: 28.05.2006
Beiträge: 51

BeitragVerfasst am: 10.06.06, 01:47    Titel: Antworten mit Zitat

Entsprechend muß zwischen gewerblichen und geschäftsmäßigem Handeln und zwischen den Verschiedenen Anforderungen für Verbraucherschutzgesetze etc. und den Steuervorschriften unterschieden werden.

68 Verkäufe in einem Zeitraum von 8 Monaten Monat betrachtete das OLG Frankfurt als grenzwertig 6U149/04; AG Gmünden sah in 150 Bewertungspunkten noch kein Kriterium für eine gewerbliche Tätigkeit 10C1212/03.
Eine vorstehende Einstufung als gewerblich oder nicht hängt sicherlich auch von den Begleitumständen ab.

Wer gezielt Artikel einkauft, um sie später wieder zu verkaufen, wird von den Gerichten ebenso als Händler eingestuft wie der, der regelmäßig in größerem Umfang gleichartige Neu- oder Gebrauchtwaren anbietet: LG Hannover 18O115/05; AG Bad Kissing 21C185/04.

Ein Student der 41 Gegenstände zum - nach seinen Angaben - privaten Gebrauch über Internetauktionshaus [Name geändert] an und später wieder verkaufte war nicht als gewerblich einzustufen. LG Hof 22S28/03.

Bei jemandem, der sich selbst als 'Powerseller' bezeichnet und in einem Zeitraum von zwei Jahren und sieben Monaten über 250 Verkäufe erreicht ist das ein Anscheinsbeweiß für gewerbsmäßiges Handeln. LG Mainz Urteil vom 6. Juli 2005 - 3 O 184/04.
bestätigt durch das OLG Koblenz. Beschluss vom 1710.2005, AZ 5 U 1145/05.

Die Teilnahme an Internetauktionen stellt ein Handeln im geschäftlichen Verkehr dar, wenn es einen gewissen Umfang annimmt wie zB. das Anbieten von Waren auf einem Trödelmarkt. Der Begriff des geschäftlichen Verkehrs ist weit auszulegen. Der Antragsgegner hatte 39 Geschäfte (39 T-Shirts also gleichartige Waren) über Internetauktionshaus [Name geändert] durchgeführt...
LG Berlin 103O149/01, CuR 2002, 371 f.

Unternehmereigenschaft wer Bekleidung als Neuware in verschiedenen Größen bei Internetauktionshaus [Name geändert] anbietet. LG Hannover vom 15.04.2005, Az.: 18 O 115/05.

Unternehmer ist, wer 154 Bewertungen bei Internetauktionshaus [Name geändert] erhalten hat und alles versteigert, was im Haushalt nicht mehr benötigt wird. Amtsgericht Bad Kissingen vom 04.04.2005, Az.: 21 C 185/04.

Unternehmer ist, wer mehrere gleichartige Waren anbietet, sich als Powerseller bezeichnet und immer wieder Dinge über Internetauktionshaus [Name geändert] verkauft. Amtsgericht Radolfzell, Urteil vom 29.07.2004, Az: 3 C 553/03.

Ein gewerbliches Handeln liegt nicht vor, wenn zwei Armbanduhren verkauft werden . Amtsgericht Itzehoe, Urteil vom 18.05.2004, Az.: 57 C 361/04.

150 Bewertungen für die Annahme eines unternehmerischen Handels nicht ausreichend. Amtsgericht Gmünden a.M., Urteil vom 13.01.2004, Az.: 10 C 1212/03.

Unternehmereigenschaft ist gegeben, wenn nachhaltig und in größerem Umfang neue und gebrauchte Waren versteigert werden. Landgericht Schweinfurt, Urteil vom 30.12.2003, Az.: 110 O 32/03.

Ein Handeln im geschäftlichen Verkehr bei Internetauktionshaus [Name geändert] liegt bei 39 Verkäufen innerhalb eines Zeitraums von fünf Monaten vor. Landgericht Berlin, Urteil vom 09.11.2001, Az: 103 U 149/01.

Eine Tätigkeit als Unternehmer liegt bei 50 Auktionen, eigenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen und einem Powersellerstatus vor. OLG Frankfurt, Beschluss vom 27.07.2004, Az.: 6 W 54/04.
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