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Verfasst am: 24.05.06, 02:57 Titel: Bausparkasse ändert Vertrag
Hallo,
ein Paar hat bei einer Bausparkasse eine Finanzierung beantragt, da es sich ein Haus gekauft hat. Die Beraterin hat beiden nahegelegt, eine LV abzuschliessen, die die Höhe des Kredites im Todesfall an den jeweils anderen Partner auszahlt. Beide Partner haben dies bei unterschiedlichen Versicherungen gemacht. Die LV haben keine Kapitalbildung, sondern dienen nur der Auszahlung einer Todesfallsumme.
Ein Jahr später nun bekam der Mann ein günstigeres Angebot einer anderen LV. Er schloss auch mit dieser einen Vertrag und schickte der ersten fristgerecht eine Kündigung. Diese wurde von der ersten LV beantwortet, das die Kündigung angenommen wird, wenn der Abtrittsgläubiger (die Bausparkasse) die Freigabe erteilt. Obwohl er sich nicht erinnern kann, das er eine Abtritterklärung unterzeichnet hatte, reichter der Mann daraufhin den neuen Versicherungsschein bei der Bausparkasse ein mit der Bitte, das die Versicherungsleistung nun von der neuen erbracht werden soll und er doch bitte eine Freigabe für die alte erhalten möchte, damit er aus der alten Versicherung raus kann.
In seinen Unterlagen fand das Paar auch zwei Abtrittsserklärungen an die Bausparkasse, die sie aber nicht unterschrieben hatten.
Die Bausparkasse hatte dem Paar nun ein paar neue Verträge geschickt, mit der Bedingung, das die Freigabe nur dann erfolge, wenn die neuen Verträge auch unterschrieben werden. Diese neuen Verträge enthalten nun eine Abschlusszahlung von 2%, die in den alten Verträgen noch nicht enthalten war.
Darf die Bausparkasse denn einfach so die Verträge ändern? Muss sie nicht die Freigabe auch ohne Vertragsänderung erteilen?
eine "Abschlusszahlung". Abschluss für was. Ist die beim laufenden Kreditvertrag überhaupt noch aktuell?
Aber zur Frage: Bestandteil des Kreditvertrags ist die Verpflichtung, das Todesfallrisiko abzudecken. Schliesst der Kunde eine LV bei einer anderen Versicherung ab (was sinnvoll ist, da die Angebote der BSK sauteuer sind), wird diese abgetreten und die Abtretung offen gelegt. Diese konkrete LV ist dann auch im Vertrag als Sicherheit aufgeführt.
Aus diesem Grund muss in der Tat eine vertragliche Einigung über den Sicherheitentausch getroffen werden. Dies kann man so machen, dass ein neuer Vertrag unterschrieben wird, der statt LV A die LV B ausweist oder dass auf einem gesonderten Dokument eine Vertragsänderung diesbezüglich vereinbart wird.
Grundsätzlich ist keiner der Vertragpartner verpflichtet, einer Vertragsänderung zuzustimmen. Die BSK kann auch für ihren Aufwand ein Entgelt verlangen.
Diese Zustimmung davon abhängig zu machen, dass der Kunde einen spürbar ungünstigeren Vertrag unterschreibt, kann jedoch ein freundlicher Richter als sittenwidrig ansehen.
Für mich ein Fall für den Ombudsmann:
Ombudsfrau der Privaten Bausparkassen, Bundesverband der Privaten Bausparkassen. Postfach 303079, 10730 Berlin
Schlichtungsstelle der Landesbausparkassen, Postfach 74 48, 48040 Münster
Hallo Karsten,
danke für deine Antwort. Ich hab mich nochmal erkundigt: die 2% Zinsen werden dann fällig, wenn der BSV zuteilungsreif wird, das Darlehen aber nach ca. 12 Monaten immer noch nicht genutzt wird. Das war so im alten Vertrag noch nicht enthalten. Die Frage ist, ob dies als sitenwidrig angesehen werden kann.
Aber der Kredit ist doch schon ausgezahlt! D.h. die Zuteilung ist längst erfolgt...
Die Gebühr kann dann doch gar nicht mehr anfallen. Abgesehen davon würde die Gebühr im Sinne von Bereitstellungszinsen erst anfallen, wenn der Abruf des Kredites stark verzögert wird.
Ich sehe da kein Problem. Ich glaube eher, dass die BSK einfach ihren aktuellen Vertrag genommen hat, ohne sich Gedanken über diese Änderung zu machen.
die Sache wurde inzwischen geklärt, die 2% Gebühr (die ja eigentlich nicht mehr anfallen, da, wie du schon sagtest, die Zuteilung bereits erfolgte) werden aus dem neuen Vertrag komplett gestrichen. Somit entspricht der neue Vertrag dem alten, und alle sind wieder beruhigt und können Nachts ruhig schlafen.
Danke nochmal für deine Antworten und deine Tips.
PS: Laut BSK ist die Aufstellung eines neuen Vertrags vom Gesetz her vorgeschrieben, mit einen separaten Dokument wäre das also nichts geworden.
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