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ich habe allgemein eine Frage zum Vertragsrecht. Ist eine eingescannte und gedruckte Unterschrift unter einem Kauf/Miet...etc. -Vertrag genau so gültig, wie die persönlich handgeschriebene?!
Wie sieht das aus bei Urkunden, z. B. ein Sachverständigengutachten mit eingescannter Unterschrift?
Es gibt sogar Gutachten - im Regelfall die versicherungseigener Sachverständiger - die ganz ohne Unterschrift versandt werden. Diese haben zumindest für die Versicherung Gültigkeit.
Es gibt aber bestimmte grundsätzliche Dinge, die ein Gutachten enthalten muss, dazu gehört meiner Meinung nach die eigenhändige Unterschrift. Dies sehen auch diverse Sachverständigenverbände so.
Sonst könnte ich nämlich absichtlich ein fehlerhaftes Gutachten schreiben, den Namen eines ungeliebten Kollegen druntersetzen und eine eingescannte Unterschrift einfügen. Ob der Kollege dann tatsächlich das Gutachten erstellt hat oder nicht, ist nicht mehr nachvollziehbar.
Wenn ich zumindest noch die Unterschrift fälschen muss, dann ist es durchaus möglich, nachzuvollziehen, ob der Kollege das Gutachten erstattet hat oder nicht.
Wenn sich die Parteien, zwischen denen die Erstattung eines Gutachtens vereinbart worden ist, einig sind, dass eine eigenhändige Unterschrift nicht erforderlich ist, dann kann darauf verzichtet werden, ohne dass das Gutachten ungültig werden würde.
Grüße
Andreas _________________ Dies ist nur meine Meinung.
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Anmeldungsdatum: 29.01.2006 Beiträge: 8913 Wohnort: Berlin
Verfasst am: 12.02.06, 19:27 Titel:
Miet- oder Kaufverträge können auch mündlich abgeschlossen werden, so daß eine eingescannte Unterschrift auf einem entsprechenden Vertrag völlig ausreichend ist. Originalunterschriften sind nur unter Verträgen oder einseitigen Willenserklärungen notwendig, für die die Schriftform des § 126 BGB vorgeschrieben ist.
Zitat:
§ 126 Schriftform
(1) Ist durch Gesetz schriftliche Form vorgeschrieben, so muss die Urkunde von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet werden.
(2) Bei einem Vertrag muss die Unterzeichnung der Parteien auf derselben Urkunde erfolgen. Werden über den Vertrag mehrere gleichlautende Urkunden aufgenommen, so genügt es, wenn jede Partei die für die andere Partei bestimmte Urkunde unterzeichnet.
(3) Die schriftliche Form kann durch die elektronische Form ersetzt werden, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.
(4) Die schriftliche Form wird durch die notarielle Beurkundung ersetzt.
U. a. sind dies Teilzeitwohnrechtevertrag, § 484 BGB, Verbraucherdarlehensvertrag, § 492 BGB, Kündigung des Landpachtvertrages, § 594f. BGB, Kündigung des Dienstvertrages, § 623 BGB, Bürgschaftserklärung, § 766 BGB.
Inwieweit ist denn eine eingescannte Unterschrift bei der Kündigung eines Krankenversicherungsvertrages rechtsgültig? In den Versicherungsbedingungen steht, dass alle Kündigungen schriftlich erfolgen müssen, jedoch nichts davon ob diese eigenhändig unterschrieben werden müssen oder eine reinkopierte Unterschrift ausreicht.
Inwieweit ist denn eine eingescannte Unterschrift bei der Kündigung eines Krankenversicherungsvertrages rechtsgültig? In den Versicherungsbedingungen steht, dass alle Kündigungen schriftlich erfolgen müssen, jedoch nichts davon ob diese eigenhändig unterschrieben werden müssen oder eine reinkopierte Unterschrift ausreicht.
Stimmt. Kann der Versicherer nun auch diese eingescannte Unterschrift für gültig erklären oder kann ich diese Kündigung als nicht rechtskräftig betrachten?
Würde gern eine Kündigung widerrufen, aber man lässt mich nicht, daher die Frage.
Anmeldungsdatum: 25.09.2004 Beiträge: 15339 Wohnort: Rom
Verfasst am: 25.05.06, 12:25 Titel:
Verstehe ich das richtig:
A verlangt die Schriftform, um eine Willenserklärung von B zu akzeptieren. B hält die Schriftform nicht ein, A akzeptiert trotzdem, B möchte aber die Willenserklärung nun nicht gegen sich gelten lassen?
Ich würde das so sehen:
Grundsätzlich bindet eine vertragliche Vereinbarung ("Schriftformerfordernis") natürlich beide Seiten. Hier haben wir aber den Sonderfall, daß sich genau genommen lediglich der A vorbehält, eine WE des B nicht zu akzeptieren, wenn die Form nicht eingehalten wurde.
Sollte das auch umgekehrt gelten, d.h. der B darauf vertrauen können, daß eine WE sowieso nicht bindend sei, solange sie nicht die vereinbarte Form hat, dann könnte der B tatsächlich so argumentieren, daß er an seine WE nicht gebunden sei.
Es wäre also nun zu prüfen, was hier vorliegt. Ich könnte mir vorstellen, daß der B im vorliegenden Fall sehr wohl eine bindende WE abgeben wollte (und nicht etwa bewußt eine unzureichende WE abgegeben hat in dem Wissen, an diese nicht gebunden zu sein). Dann könnte man §133 BGB ziehen und argumentieren, daß B sehr wohl der Schriftform gerecht werden *wollte* und die WE damit so zu behandeln sei, als habe er dies getan. Folglich könnte dann der A seinen *Vorbehalt* (s.o.) einfach nicht ausüben (denn die Regelung "Schriftformerfordernis" würde ich so auslegen, daß A sich nicht *verpflichtet*, den Vorbehalt in jedem Fall geltend zu machen) und die WE wäre damit wirksam geworden.
(Etwas andere läge bspw. vor, wenn der B wirklich auf die Formerfordernis vertrauen konnte, also etwa ein spontan hingesagtes "dann kündige ich eben" nicht bereits als wirksame Kündigung anzusehen sein sollte.)
*puh* Ich hoffe, der Metzing zerreißt mir das jetzt nicht in der Luft. _________________ DefPimp: Mein Gott
Biber: Nö, war nur M.A.S. Aber hier im Forum ist das schon ziemlich dicht dran.
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