Navigationspfad: Home » Foren
Foren
recht.de :: Thema anzeigen - Eingescannte Unterschrift gültig ?
Forum Deutsches Recht
Foren-Archiv von www.recht.de
Achtung: Keine Schreibmöglichkeiten! Zu den aktiven Foren wählen Sie oben im Menü "Foren aus!
 
 SuchenSuchen 

Eingescannte Unterschrift gültig ?

 
Neuen Beitrag schreiben   Auf Beitrag antworten    recht.de Foren-Übersicht -> Verbraucherrecht
Vorheriges Thema anzeigen :: Nächstes Thema anzeigen  
Autor Nachricht
Tom0074
Interessierter


Anmeldungsdatum: 11.02.2006
Beiträge: 13

BeitragVerfasst am: 11.02.06, 19:42    Titel: Eingescannte Unterschrift gültig ? Antworten mit Zitat

Guten Abend,

ich habe allgemein eine Frage zum Vertragsrecht. Ist eine eingescannte und gedruckte Unterschrift unter einem Kauf/Miet...etc. -Vertrag genau so gültig, wie die persönlich handgeschriebene?!

Wie sieht das aus bei Urkunden, z. B. ein Sachverständigengutachten mit eingescannter Unterschrift?

viele Grüße,
Tom
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
SV Hoppe
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 20.09.2005
Beiträge: 538

BeitragVerfasst am: 12.02.06, 10:59    Titel: Antworten mit Zitat

Ich kann hier etwas zu Gutachten sagen:

Es gibt sogar Gutachten - im Regelfall die versicherungseigener Sachverständiger - die ganz ohne Unterschrift versandt werden. Diese haben zumindest für die Versicherung Gültigkeit.

Es gibt aber bestimmte grundsätzliche Dinge, die ein Gutachten enthalten muss, dazu gehört meiner Meinung nach die eigenhändige Unterschrift. Dies sehen auch diverse Sachverständigenverbände so.

Sonst könnte ich nämlich absichtlich ein fehlerhaftes Gutachten schreiben, den Namen eines ungeliebten Kollegen druntersetzen und eine eingescannte Unterschrift einfügen. Ob der Kollege dann tatsächlich das Gutachten erstellt hat oder nicht, ist nicht mehr nachvollziehbar.

Wenn ich zumindest noch die Unterschrift fälschen muss, dann ist es durchaus möglich, nachzuvollziehen, ob der Kollege das Gutachten erstattet hat oder nicht.

Wenn sich die Parteien, zwischen denen die Erstattung eines Gutachtens vereinbart worden ist, einig sind, dass eine eigenhändige Unterschrift nicht erforderlich ist, dann kann darauf verzichtet werden, ohne dass das Gutachten ungültig werden würde.

Grüße

Andreas
_________________
Dies ist nur meine Meinung. Smilie

Falls mein Posting hilfreich war, bewerten Sie es bitte durch einen Klick auf den grünen Punkt unter meinem Namen. Danke.
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden E-Mail senden
Metzing
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 29.01.2006
Beiträge: 8913
Wohnort: Berlin

BeitragVerfasst am: 12.02.06, 19:27    Titel: Antworten mit Zitat

Miet- oder Kaufverträge können auch mündlich abgeschlossen werden, so daß eine eingescannte Unterschrift auf einem entsprechenden Vertrag völlig ausreichend ist. Originalunterschriften sind nur unter Verträgen oder einseitigen Willenserklärungen notwendig, für die die Schriftform des § 126 BGB vorgeschrieben ist.

Zitat:
§ 126 Schriftform

(1) Ist durch Gesetz schriftliche Form vorgeschrieben, so muss die Urkunde von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet werden.

(2) Bei einem Vertrag muss die Unterzeichnung der Parteien auf derselben Urkunde erfolgen. Werden über den Vertrag mehrere gleichlautende Urkunden aufgenommen, so genügt es, wenn jede Partei die für die andere Partei bestimmte Urkunde unterzeichnet.

(3) Die schriftliche Form kann durch die elektronische Form ersetzt werden, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

(4) Die schriftliche Form wird durch die notarielle Beurkundung ersetzt.


U. a. sind dies Teilzeitwohnrechtevertrag, § 484 BGB, Verbraucherdarlehensvertrag, § 492 BGB, Kündigung des Landpachtvertrages, § 594f. BGB, Kündigung des Dienstvertrages, § 623 BGB, Bürgschaftserklärung, § 766 BGB.

Mit freundlichen Grüßen

Metzing
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden E-Mail senden Website dieses Benutzers besuchen
Tom0074
Interessierter


Anmeldungsdatum: 11.02.2006
Beiträge: 13

BeitragVerfasst am: 12.02.06, 20:42    Titel: Antworten mit Zitat

Vielen Dank für die Antworten, das hat mir sehr weitergeholfen.

viele Grüße und schönen Sonntag noch,
Tom
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
Gast






BeitragVerfasst am: 24.05.06, 20:42    Titel: Antworten mit Zitat

Inwieweit ist denn eine eingescannte Unterschrift bei der Kündigung eines Krankenversicherungsvertrages rechtsgültig? In den Versicherungsbedingungen steht, dass alle Kündigungen schriftlich erfolgen müssen, jedoch nichts davon ob diese eigenhändig unterschrieben werden müssen oder eine reinkopierte Unterschrift ausreicht.
Nach oben
Pünktchen
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 14.09.2004
Beiträge: 2634

BeitragVerfasst am: 24.05.06, 23:53    Titel: Antworten mit Zitat

Hänschen hat folgendes geschrieben::
Inwieweit ist denn eine eingescannte Unterschrift bei der Kündigung eines Krankenversicherungsvertrages rechtsgültig? In den Versicherungsbedingungen steht, dass alle Kündigungen schriftlich erfolgen müssen, jedoch nichts davon ob diese eigenhändig unterschrieben werden müssen oder eine reinkopierte Unterschrift ausreicht.
Aber im §126 BGB steht etwas von eigenhändig.
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
Gast






BeitragVerfasst am: 25.05.06, 10:38    Titel: Antworten mit Zitat

Stimmt. Kann der Versicherer nun auch diese eingescannte Unterschrift für gültig erklären oder kann ich diese Kündigung als nicht rechtskräftig betrachten?
Würde gern eine Kündigung widerrufen, aber man lässt mich nicht, daher die Frage.
Nach oben
Michael A. Schaffrath
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 25.09.2004
Beiträge: 15339
Wohnort: Rom

BeitragVerfasst am: 25.05.06, 12:25    Titel: Antworten mit Zitat

Verstehe ich das richtig:
A verlangt die Schriftform, um eine Willenserklärung von B zu akzeptieren. B hält die Schriftform nicht ein, A akzeptiert trotzdem, B möchte aber die Willenserklärung nun nicht gegen sich gelten lassen?

Ich würde das so sehen:
Grundsätzlich bindet eine vertragliche Vereinbarung ("Schriftformerfordernis") natürlich beide Seiten. Hier haben wir aber den Sonderfall, daß sich genau genommen lediglich der A vorbehält, eine WE des B nicht zu akzeptieren, wenn die Form nicht eingehalten wurde.
Sollte das auch umgekehrt gelten, d.h. der B darauf vertrauen können, daß eine WE sowieso nicht bindend sei, solange sie nicht die vereinbarte Form hat, dann könnte der B tatsächlich so argumentieren, daß er an seine WE nicht gebunden sei.

Es wäre also nun zu prüfen, was hier vorliegt. Ich könnte mir vorstellen, daß der B im vorliegenden Fall sehr wohl eine bindende WE abgeben wollte (und nicht etwa bewußt eine unzureichende WE abgegeben hat in dem Wissen, an diese nicht gebunden zu sein). Dann könnte man §133 BGB ziehen und argumentieren, daß B sehr wohl der Schriftform gerecht werden *wollte* und die WE damit so zu behandeln sei, als habe er dies getan. Folglich könnte dann der A seinen *Vorbehalt* (s.o.) einfach nicht ausüben (denn die Regelung "Schriftformerfordernis" würde ich so auslegen, daß A sich nicht *verpflichtet*, den Vorbehalt in jedem Fall geltend zu machen) und die WE wäre damit wirksam geworden.

(Etwas andere läge bspw. vor, wenn der B wirklich auf die Formerfordernis vertrauen konnte, also etwa ein spontan hingesagtes "dann kündige ich eben" nicht bereits als wirksame Kündigung anzusehen sein sollte.)

*puh* Ich hoffe, der Metzing zerreißt mir das jetzt nicht in der Luft. Cool
_________________
DefPimp: Mein Gott
Biber: Nö, war nur M.A.S. Aber hier im Forum ist das schon ziemlich dicht dran.

War mein Beitrag hilfreich? Bewerten Sie ihn durch Klick auf die grünen Punkte links unter meinem Namen.
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
Beiträge vom vorherigen Thema anzeigen:   
Neuen Beitrag schreiben   Auf Beitrag antworten    recht.de Foren-Übersicht -> Verbraucherrecht Alle Zeiten sind GMT + 1 Stunde
Seite 1 von 1

 
Gehen Sie zu:  
Sie können keine Beiträge in dieses Forum schreiben.
Sie können auf Beiträge in diesem Forum nicht antworten.
Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht bearbeiten.
Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht löschen.
Sie können an Umfragen in diesem Forum nicht mitmachen.


Powered by phpBB © 2001, 2005 phpBB Group
©  Forum Deutsches Recht 1995-2019. Anbieter: Medizin Forum AG, Hochwaldstraße 18 , D-61231 Bad Nauheim , RB 2159, Amtsgericht Friedberg/Hessen, Tel. 03212 1129675, Fax. 03212 1129675, Mail info[at]recht.de.