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Wochenendheimfahrten zum Haptwohnsitz

 
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henman
noch neu hier


Anmeldungsdatum: 25.05.2006
Beiträge: 1

BeitragVerfasst am: 25.05.06, 16:18    Titel: Wochenendheimfahrten zum Haptwohnsitz Antworten mit Zitat

Hallo zusammen,

ich habe eine Frage zu folgendem denbaren Fall. Angenommen jemand hat eine Arbeit an Ort B angenommenund hat dort eine kleine Wohnung mit angemeldetem Zweitwohnsitz wo er die Woche über wohnt. An seinem ca. 150 km entfernten Hauptwohnsitz (A) hat er ein Zimmer bei seinen Eltern und besucht dort fast jedes Wochenende seine Partnerin, Freunde und Familie. Außerdem hat er dort Vereinsmitgliedschaften etc...Sind die Fahrten am Wochenende (40x2x150km) steuerlich absetzbar? Wenn ja, wo muss man diesen Sachverhalt in den Steuerformularen eintragen (Formular, Zeile,...). Ich versuch schon seit längerer Zeit an solche Informationen zu kommen, bin bislang aber gescheitert. Ich würde mich freuen wenn jemand etwas dazu schreiben könnte.

Vielen Dank

HL
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oerdiz
Account gesperrt


Anmeldungsdatum: 21.08.2005
Beiträge: 1568

BeitragVerfasst am: 25.05.06, 17:53    Titel: Antworten mit Zitat

Die Fahrten können wie folgt angesetzt werden, es muss sich jedoch der Lebensmittelpunkt an Ort B. befinden, was lt. Ihrem Sachverhalt eindeutig der Fall ist.
Code:

Fahrten Wohnung B. zur Arbeitsstätte:
230 Tage  x 10km x 0,30 EUR = 690 EUR

Fahrten von Arbeitsstätte oder Wohnung B. nach Wohnung A.
Bspw. Freitags und Sonntags Rückkehr
48 Tage x 150 km x 0,30 EUR = 2160 EUR

Es müssen mindestens im Monat 2 Fahrten durchgeführt werden, ansonsten würde das FA den Lebensmittelpunkt verneinen, wenn im Jahr bspw. nur 10 Fahrten vorliegen.
Die Fahrten sind weiterhin im Rahmen der Entfernungspauschale nur für eine Hinfahrt ansetzbar (die Rückfahrt ist in dem Betrag von 0,30 € enthalten).

Auch nachzulesen im R 42 LStR 2005

Einzutragen Anlage N Zeile 38 ff.
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Lantz85
Interessierter


Anmeldungsdatum: 17.05.2006
Beiträge: 5

BeitragVerfasst am: 25.05.06, 20:00    Titel: Antworten mit Zitat

oerdiz hat folgendes geschrieben::
Die Fahrten können wie folgt angesetzt werden, es muss sich jedoch der Lebensmittelpunkt an Ort B. befinden, was lt. Ihrem Sachverhalt eindeutig der Fall ist.
Code:

Fahrten Wohnung B. zur Arbeitsstätte:
230 Tage  x 10km x 0,30 EUR = 690 EUR

Fahrten von Arbeitsstätte oder Wohnung B. nach Wohnung A.
Bspw. Freitags und Sonntags Rückkehr
48 Tage x 150 km x 0,30 EUR = 2160 EUR

Es müssen mindestens im Monat 2 Fahrten durchgeführt werden, ansonsten würde das FA den Lebensmittelpunkt verneinen, wenn im Jahr bspw. nur 10 Fahrten vorliegen.
Die Fahrten sind weiterhin im Rahmen der Entfernungspauschale nur für eine Hinfahrt ansetzbar (die Rückfahrt ist in dem Betrag von 0,30 € enthalten).


Ich dachte immer das man die Km mit 0,10 € berechnet !? Wie kommt ihr dann auf 0,30 € ?

Auch nachzulesen im R 42 LStR 2005

Einzutragen Anlage N Zeile 38 ff.
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oerdiz
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Anmeldungsdatum: 21.08.2005
Beiträge: 1568

BeitragVerfasst am: 25.05.06, 20:11    Titel: Antworten mit Zitat

Von 0,10 € hab ich noch nichts gehört. Ab 2004 beträgt die Entfernungspauschale 30 Cent, bis 2003 für die ersten 10 km 36 Cent und ab dem 11. km 40 Cent.

Evtl. haben diese 10 Cent mal in Zusammenhang mit pauschalen Km-Sätzen gestanden für Dienstreise etc.
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Lantz85
Interessierter


Anmeldungsdatum: 17.05.2006
Beiträge: 5

BeitragVerfasst am: 25.05.06, 20:26    Titel: Antworten mit Zitat

oerdiz hat folgendes geschrieben::
Von 0,10 € hab ich noch nichts gehört. Ab 2004 beträgt die Entfernungspauschale 30 Cent, bis 2003 für die ersten 10 km 36 Cent und ab dem 11. km 40 Cent.

Evtl. haben diese 10 Cent mal in Zusammenhang mit pauschalen Km-Sätzen gestanden für Dienstreise etc.


Vielen Dank Oerdiz!

Hab noch ein Problem vielleicht kannst du mir ja damit helfen. Ich bin beruflich im Schichtdienst beschäftigt und habe dadurch unregelmäßige Arbeitzeiten. Hauptwohnsitzlich bin ich in der Stadt der Arbeit gemeldet, allerdings Pendel ich in ein anders Bundesland (sind 360 Km) in dem meine gesamte Familie und Freunde sind und somit ist es für mich der Lebensmittelpunkt (Zweitwohnsitz bei den Eltern). Allerdings ist es mir durch den Schichtdienst versagt, das ich in gleichen Abständen nach hause fahren kann. Kann ich trotzdem Werbungskosten dafür geltend machen ?
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Lantz85
Interessierter


Anmeldungsdatum: 17.05.2006
Beiträge: 5

BeitragVerfasst am: 25.05.06, 20:28    Titel: Antworten mit Zitat

SORRY DOPPELT!
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oerdiz
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Anmeldungsdatum: 21.08.2005
Beiträge: 1568

BeitragVerfasst am: 25.05.06, 20:33    Titel: Antworten mit Zitat

Es sollten zumindest dann ca. 20 Fahrten mindestens im Jahr stattfinden. In der Richtlinie, fürs FA bindend, steht mindestens zweimal monatlich. D. h. 24 Fahrten im Jahr abzüglich Urlaub, verbleiben ca. 20.

Man kann auch jedes Wochenende fahren und demnach 48 Fahrten ansetzen, wenn diese auch stattfanden.

Fahren Sie nur z. B. 10 mal zum Lebensmittelpunkt im Jahr, dann wird das FA dies als Besuchsfahrten privater Natur ansehen und nicht mehr als Fahrten zum Lebensmittelpunkt.
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Opti
Interessierter


Anmeldungsdatum: 28.05.2006
Beiträge: 5

BeitragVerfasst am: 28.05.06, 07:43    Titel: Antworten mit Zitat

Zwischenfrage zum Thema:

Auf welcher Grundlage kann das FA dann einfordern, dass man zu seinen getätigten Heimfahrten Nachweise erbringen soll. Nach Auffassung unseres FA werden die Aufwendungen nur berücksichtigt, wenn die konkreten Kilometer z.B. mittels Inspektions- und Reparaturrechnungen nachgewiesen werden. Wenn man aber mehrere Autos (aus der Familie) benutzt hat, ist dieser Nachweis schwerlich. Gibt es hierfür Hinweise. Man könnte aus der obigen Disk schlussfolgern, man versucht (ohne unserem FA etwas zu unterstellen) aus den Heimfahrten Urlaubsfahrten abzuleiten.

MfG "Opti"
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oerdiz
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Anmeldungsdatum: 21.08.2005
Beiträge: 1568

BeitragVerfasst am: 28.05.06, 16:20    Titel: Antworten mit Zitat

Die Nachweise müssen bei entspr. weiten Entfernungen erbracht werden. Ansonsten könnte ja jeder auf die Idee kommen, mal pauschal 50 Fahrten anzusetzen, obwohl nur 5 Fahrten stattfanden. Auch bei Nutzung mehrerer Fahrzeuge kann der Nachweis durch TÜH/AU/HU/Werkstatt-Re. oder Kaufverträge erbracht werden.
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