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Verfasst am: 26.05.06, 14:48 Titel: Anrechnung von Kindergeld..kein hälftiger Kinderfreibetrag
Hallo,
angenommen, daß jemand in den Jahren seit 2002 immer wieder Ruhen des Verfahrens beantragt hat, aufgrund BFH VIII R 51/03 beantragt hat, sprich, da man(N) nicht in der Lage ist 100% des Regelsatzes zu bezahlen - bekommt man auch kein anteiliges Kindergeld. Nunmehr wird dieses Kindergeld aber immer angerechnet - somit würde immer der Ruhung stattgegeben. Es wurde das fiktive Kindergeld obendraufgerechnet und der hälftige Kinderfreibetrag berücksichtigt.
Nun aber, würde ein neuer Bescheid kommen:
Die Vergleichsberechnung hat ergeben, daß die gebotene steuerliche Freistellung des Existenzminimums des Kindes durch das ausgezahlte Kindergeld/den Anspruch auf Kindergeld bzw. vergleichbare Leistungen bewirkt wurde. Bei der Berechnung des zu versteuernden Einkommens wurde daher keine Freibeträge für Kinder berücksichtigt. Bei der ERmittlung der Bemessungsgrundlage für den Solidaritätszuschlag wurden die Freibeträge für Kinder jedoch einbezogen.
Kann das jemand übersetzen? Warum sollte nunmer kein hälftiger Kinderfreibetrag mehr angesetzt werden? Die Unterhaltsverpflichtung ist doch nicht erloschen..
Das dürfte mit einer geänderten Höhe der Einkünfte zusammenhängen. Der Kinderfreibetrag wirkt sich nun nicht mehr günstiger aus, so dass die Hälfte des Kindergeldes günstiger ist, auch wenn die Person das Kindergeld nicht erhält. Das wird aber normalerweise beim Unterhalt mit eingerechnet.
Das von Ihnen genannte Verfahren ist z. Z. vor dem BVerfG anhängig.
aber eigentlich haben sich unsere Einkünfte eher verringert..
Kann es denn sein, daß man nicht mal mehr den hälftigen Kinderfreibetrag bekommt?
Das wäre ja so, als wenn man gar kein Kind hätte??
Man bezahlt Unterhalt, bekommt weil man sowenig verdient und somit nicht 135 % des Regelsatzes zahlen kann, nicht das hälftige Kindergeld und jetzt auch keinen Freibetrag mehr?
Geht das denn?
Gerade bei geringerem Einkommen ist das Kindergeld günstiger und es gibt keinen Freibetrag mehr. Es geht doch darum, dass der Freibetrag angesetzt wird, wenn dadurch mindestens 925 € Steuern weniger gezahlt werden. Erst dann wird das Kindergeld draufgerechnet.
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