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Verfasst am: 26.05.06, 11:54 Titel: Vertragsänderung der Bausparkasse
Hallo!
Bei meiner (Wortsperre: Firmenname) habe ich einen Bausparvertrag für vermögendswirksame Leistungen aufgrund eines Angebotes der (Wortsperre: Firmenname).
Nachdem ich den Vertrag mit insgesamt 3% verzinsung abgeschlossen habe,erhielt ich von der (Wortsperre: Firmenname)(Bausparkasse) einen Vertrag mit einem anderen Tarif(2,5% Verzinsung).Auf meine Nachfrage wurde mir erklärt,dass der Tarif mit 3%Verzinsung nur für unter 21-jährige gilt.Dies wurde mir bei Vertragsabschluss nicht mitgeteilt.
Darf die Spar-bzw.Bausparkasse einfach einen gültigen weil von beiden Seiten unterschriebenen Vertrag ändern?(Ich habe sofort Widerspruch gegen die Änderung eingelegt)
Dürfen nach dem Antidiskriminierungsgesetz überhaupt altersbegrenzte Verträge existieren?
Kann ich auf Erfüllung des mit mir geschlossenen Vertrages mit 3% bestehen?
Vielen Dank für alle konstruktiven Antworten im voraus
grundsätzlich müssen Verträge natürlich gehalten werden. Da wir hier im Forum keine Rechtsberatung betreiben dürfen, bitte den Beitrag gemäß Forenregeln (siehe ersten Thread oben im Forum) umformulieren. Dabei am besten noch folgende Fragen beantworten:
Frage: Wurde bei der Vertragsunterschrift das Alter abgefragt (und korrekt beantwortet)?
Frage: Womit begründet die BSK die Änderung?
Unter ganz eng gefassten Ausnahmeregeln können Vertrage wegen Irrtum angefochten werden. Daher meine Fragen.
Hier eine gute Nachricht. Das Antidiskrimierungsgesetz wird nie kommen. Jetzt die schlechte. Das Antidiskriminierungsgesetz wird gemäß Beschluss der Regierungskoalition unter dem Namen Allgemeindes Gleichbehandlungsgesetz bald verabschiedet werden.
Da es noch nicht gilt, braucht man es auch noch nicht beachten.
Ja,danke.
Person A schließt einen Bausparvertrag in den Geschäftsräumen des Institutes im Tarif U 1 mit 3% Verzinsung ab.Der Angestellte des Institutes hat den Vertrag so beworben(Ohne jegliche Einschränkung) und auch angenommen.
Als die Bausparurkunde bei Person A ankommt,hat das Institut den Tarif von U 1(3%) auf Tarif R 1(2,5 %) geändert.Begründung:Der Tarif U 1 wäre nur für Personen bis 21 Jahre.Das Alter von Person A wurde aber nie abgefragt und er ist auch rein optisch deutlich älter.Person A hat der Vertragsänderung widersprochen und besteht auf Erfüllung des Vertrages.Offensichtlich hat der Mitarbeiter des Institutes einen Fehler gemacht.
Trotzdem ist A der meinung ,dass Verträge eingehalten werden müssen.
Wie sind die Möglichkeiten in so einem Fall?
Auf jedem Bausparantrag ist ein Feld für das Alter des Kunden vorgesehen. Wäre
- dies ordnungsgemäß ausgefüllt und
- weder auf dem Formular noch in den ABB ein Hinweis auf diese Beschränkung und
- hätte die BSK den Antrag angenommen,
würde ich argumentieren, die BSK hat Pech gehabt.
Ist das Geburtsdatum (wie hier wohl der Fall) nicht angegeben, so hätte die BSK den Vertrag nicht annehmen können. Irgend ein schusseliger Sachbearbeiter scheint das übersehen zu haben.
Die BSK könnte nun daran denken, ihre Willenserklärung (die Annahme des BSV) unter Berufung auf ihren Irrtum nach § 119 BGB anzufechten. Nur: Damit käme als Ergebnis kein Vertrag des Tarifes Ú1 zustande, da es an der Zustimmung des Kunden hierzu fehlt. Dann wäre eben überhaupt kein Vertrag zustande gekommen.
Wenn nun ein klarer Hinweis auf die Altersbeschränkung von R1 auf dem Antragsformular enthalten wäre, so wäre die Nichtangabe des Alters in Verbindung mit dem Beantragen des Jugentarifes R1 sicher ein Hinweis auf ein erhebliches Mitverschulden des Kunden, der Ansprüche sicher erschwert.
Ein "automatischer" Wechsel von R1 nach U1 müsste nach meiner Meinung irgendwo im Antrag bzw. den ABB verankert sein. Wenn nicht: Auf R1 bestehen.
Zur Durchsetzung der Forderung:
Schlichtungsstelle der Landesbausparkassen, Postfach 74 48, 48040 Münster
Hallo!
Ersteinmal vielen Dank für die Antwort!
Weder auf dem Formular noch in irgendeiner Information existiert ein Hinweis auf eine Altersbeschränkung-auch war das nie ein Thema des Gesprächs.
Der mitarbeiter des Institutes hat von sich aus den Tarif angeboten und mit Kunde A abgeschlossen.
A meldet sich nochmal bei neuen Erkenntnissen
MfG BM und A
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