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Verfasst am: 27.05.06, 00:25 Titel: Widerspruch KFZ-Versicherung §5a oder §8
Ich hätte da mal eine Frage (ein paar )
Herr x kauft ein gebrauchtes Auto. Das AH meldet für ihn das Auto an und will gleich die Vers.Dinge mit erledigen. Hr. X möchte zu Versicherung H. Das AH aber behauptet Tage später das es von d. Vers. H. so schnell keine Doppelkarte bekommen hat und ihn nun wo anders versichert hat. Nach 1 Monat hat Hr. X immer noch keine Meldung von der Vers. bekommen und auf sein Nachfragen in AH erfährt er das er bei Vers. N versichert wurde. Diese melden sich nun auch auf Drängen von Hr. X bei AH. Nun wurde gefragt, welche Vers.leistung er haben möchte (gef. KM/Jahr/Mitfahrer/Alter...) Da Vers. N zu teuer ist fragt Hr. X nach ob er ein 14 tägiges Widerspruchsrecht hat, was ihn Ves. verneint, da ja seit "Vertragsabschl." schon mehr Zeit vergangen sei. Aber Hr. hatte noch nix unterschrieben. Heute hat Hr. die Police erhalten und obwohl er arbeitslos ist wurde als Beruf "Postangestellter" eingetragen. Also muß doch der Beitrag falsch berechnet sein. Außerdem ist es ein "Kurztarif"(?) bis Jahresende. Bei den "kleingedruckten steht was von §5a.
Nun die Fragen:
- gilt hier noch §8 oder wie Vers. angegeben §5a (was ist hier der Unterschied?)
- kann Hr. X einfach andere Vers. um Doppelkarte bitten und wird dann die Vorversicherung nichtig?
oder kurz gefragt, was gibt es für Möglichkeiten die Versicherung in so einem Fall noch zu wechseln? (Es wurde noch nichts unterschrieben)
"es wurde nichts unterschrieben" : stimmt das so tatsächlich, oder hat der Autokäufer veilleicht auf dem Kaufvertrag für das KFZ dem Autohaus eine Vollmacht erteilt, für ihn die Versicherungsangelegenheiten zu regeln? Oder separat eine Vollmacht unterschrieben? Wenn ja, worauf bezieht sich die Vollmacht?
zum "Widerrufsrecht", § 8 VVG: das gilt gewöhnlich gar nicht für Kraftfahrtversicherungen. Das Widerrufsrecht gilt für Verträge, die für eine längere Laufzeit als 1 Jahr geschlossen wurden (trifft für KFZ normalerweise nicht zu); das Widerrufsrecht besteht allerdings in jedem Fall nicht, wenn ein Widerspruchsrecht nach § 5a VVG besteht. Dieses Widerspruchsrecht besteht hier: der Vers.nehmer kann dem Versicherungsvertrag innerhalb von 14 Tagen, nachdem er den Versicherungsschein mit Bedingungen erhalten hat, dem Versicherungsvertrag widersprechen. Der Versicherer wird dann die vorläufige Deckung mit einer Frist von einer Woche kündigen (vgl. § 1, Abs. 6 AKB). Das heißt, der Vers.nehmer muss innerhalb dieser Wochenfrist eine neue Versicherungsbestätigung bei der Zulassungsstelle hinterlegen. _________________ Grüße, Mogli
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Diese Auskunft ist kostenlos, aber hoffentlich nicht umsonst.
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