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Anmeldungsdatum: 17.08.2005 Beiträge: 162 Wohnort: Kölle a. Rh.
Verfasst am: 26.05.06, 18:08 Titel:
ich vermute mal:
vll. könnten §§ 241S.1 nr. 3, 242 II AktG einschlägig sein _________________ Fragen Sie im Zweifel den Rechtsanwalt oder Steuerberater Ihres Vertrauens
vll. könnten §§ 241S.1 nr. 3, 242 II AktG einschlägig sein
Hm, es geht ja nicht um einen nichtigen Beschluß, sondern darum, dass die HV gar nichts beschlossen hat, obwohl sie hätte müssen. Zwischenzeitlich bin ich zu dem Schluß gekommen, dass sich das Problem vermutlich aber relativ einfach lösen lässt, indem der Vorstand eine neue HV einberuft und diese den Aufsichtsrat neu bestimmt. Blöd nur, wenn die Gesellschaft 5.000 Aktionäre hat... _________________ Gruß
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