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§ 609a Abs. 1 Nr. 3 zweiter Halbsatz BGB

 
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schnickenfittich



Anmeldungsdatum: 13.02.2005
Beiträge: 18

BeitragVerfasst am: 27.05.06, 09:54    Titel: § 609a Abs. 1 Nr. 3 zweiter Halbsatz BGB Antworten mit Zitat

Hallo allerseits,
mal angenommen jemand hätte einen Darlehensvertrag in Verbindung eines Baussparvertrages (Lfz. 27 Jahre) und nach genau 10 Jahren möchte er von dem niedrigen Zins profitieren und bei der gleichen Bank umschulden mittels neuen Darlehensvertrag mit Bausparvertrag (Lfz 10 Jahre).
Die Bank nicht doof macht ein Angebot, allerdings beruft sie sich auf § 609a Abs. 1 Nr. 3 BGB und sagt, sie können erst 6 Monate später umschulden, wir dürfen das garnicht vorher.
Der Kunde erkundigt sich und findet § 609a Abs. 1 Nr. 3 zweiter Halbsatz BGB.
Hier ist es doch so, wenn bei der gleichen Bank umgeschuldet wird, kann man doch auch diekt nach 10 Jahren umschulden oder wie sehen das die Experten? Wie könnte man hier gegenüber der Bank auftreten?

mfg
Schnickenfittich
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Rembrandt
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 06.08.2005
Beiträge: 2634
Wohnort: Saarbrücken

BeitragVerfasst am: 27.05.06, 11:16    Titel: Antworten mit Zitat

Der Kunde und auch seine Bank haben ein altes BGB, den § 609a gibt es nicht mehr.

Eine Verhandlung mit der Bank dürfte in diesem Fall erfolgreich sein, keine Bank will einen Kunden verlieren.
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schnickenfittich



Anmeldungsdatum: 13.02.2005
Beiträge: 18

BeitragVerfasst am: 27.05.06, 12:20    Titel: Antworten mit Zitat

Wurde der § ersatzlos gestrichen oder gibt es einen Ersatz?
Was ist denn wenn der § allerdings in den allg. Bedingungen des alten Vertrages steht?
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schnickenfittich



Anmeldungsdatum: 13.02.2005
Beiträge: 18

BeitragVerfasst am: 27.05.06, 12:42    Titel: Antworten mit Zitat

...nochmal ich,
was wäre wenn in den all. Bedingungen stehen würde, das eine Sontertilgung jederzeit möglich ist. Wofür bräuchte der Kunde dann die Kündigungszeiten einhalten?
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Karsten11
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 17.06.2005
Beiträge: 3169

BeitragVerfasst am: 27.05.06, 21:35    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

den Kauf eines neuen BGB kann man sich sparen. Der korrekte Paragraph ist nun § 489. Inhaltlich hat sich nix geändert.

Nach 10 Jahren kann man mit einer Frist von 6 Monaten kündigen. Will man früher aus seinem Vertrag raus, so kann die Bank eine Vorfälligkeitsentschädigung berechnen, die dem Zinsschaden bis zum Ablauf des gesetzlichen Kündigungsfrist entspricht. Die Höhe errechnet sich nach der Rechtsprechung des BGH. Der Kunde kann mit der Bank verhandeln und die Bank wird sich im Zweifel kulant zeigen, um den Kunden zu halten.
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jurico
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 03.08.2005
Beiträge: 6123
Wohnort: Chemnitz

BeitragVerfasst am: 28.05.06, 09:53    Titel: Antworten mit Zitat

Ein aktuelles BGB findet man übrigens Pfeil hier.
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schnickenfittich



Anmeldungsdatum: 13.02.2005
Beiträge: 18

BeitragVerfasst am: 29.05.06, 07:27    Titel: Antworten mit Zitat

Vielen Dank für die kompetenten Auskünfte.
Dieses Board ist wirklich eine große Hilfe.Hut ab.

Gruß
Shnickenfittich
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