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Susili FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 02.07.2005 Beiträge: 72
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Verfasst am: 27.05.06, 19:19 Titel: Privathaftpflicht |
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Hallo, haben hier eine etwas knifflige Frage......
Unser Sohn fährt einen Roller (ist auf den Vater zugelassen) und ist damit gestern zu einer Geburtstagsfeier gefahren. Hat den Roller erstmal vor der der Einfahrt des Gastgebers geparkt damit er diese nicht zuparkt falls ein Auto noch hinein möchte. Als klar war das niemand mehr kommt war es ihm lieber den Roller auf dem Grundstück zu parken weil er dort auch übernachten wollte. Nun hat er einen Freund gebeten den Roller auf das Grundstück zu schieben weil er selber schon etwas Alkohol getrunken hatte und seinen Führerschein in keinster Weise gefährden wollte. Nun hat dieser junge Mann (ohne Alkololgenuss !) ....die Kurve nicht gekriegt..... d.h. er hat beim Reinfahren das Auto des Nachbarn beschädigt und den Roller umgekippt mit leider erheblichem Schaden. Diese Plastikverkleidungen brechen leider immer sehr schnell.
Nun unsere Fragestellung: Wer zahlt den Schaden ?
Also den Schaden am PKW übernimmt die Haftlpflichtversicherung des Rollers (soweit die erste Auskunft der Schadenshotline heute). Zum Glück ist der Schade am PKW nicht sooo gross - Blinklichtverkleidung und ein Kratzer.
Wie verhält es sich aber mit dem Schaden am Roller ? Kommt dafür die Haftpflichtversicherung des jungen Mannes auf ?
Über Sachdienliche Hinweise.... freut sich ein ziemlich gefrusteter Rollerfahrer....
mein Sohn
Schönes Wochenende wünscht Susili |
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Duisburger FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 22.03.2006 Beiträge: 665
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Verfasst am: 27.05.06, 19:43 Titel: |
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die Forensuche hätte aber auch weitergeholfen - solche Fälle werden hier regelmäßig behandelt
wenn der Roller ein Versicherungskennzeichen hat tragen den Schaden am Roller Sie selbst, weil
- eine Vollkasko-V. für Roller ist nicht bekannt/möglich
- die PHV des Freundes leistet nicht weil der Gebrauch von Kfz in den AHB ausgeschlossen ist
- es sich um eine Gefälligkeitshandlung handelt
hat der Roller ein "normales Nummernschild" und Sie haben eine Vollkasko-V können Sie diese in Anspruch nehmen
schauen Sie mal was Mogli hier geschrieben hat, der hat das vorbildlich erklärt _________________ MfG,
Duisburger
Bitte immer die Foren-Regeln beachten. Im Zweifel hier einmal klicken zum nachlesen |
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Susili FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 02.07.2005 Beiträge: 72
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Verfasst am: 27.05.06, 20:00 Titel: |
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Danke für die schnelle Antwort. Sorry wusste nicht recht -wonach ich suchen sollte- in der Forensuche.
Der Roller hat 125ccm (zur Zeit gedrosselt auf 80km/h) und mit großem Kennzeichen (zur Zeit dieses komische halbe Kennzeichen).
Hmhm hört sich nicht gut an - dann müsste der junge Mann den Schaden selbst bezahlen ? Oh oh
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Metzing FDR-Moderator
Anmeldungsdatum: 29.01.2006 Beiträge: 8913 Wohnort: Berlin
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Verfasst am: 27.05.06, 21:26 Titel: |
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| Susili hat folgendes geschrieben:: | | Diese Plastikverkleidungen brechen leider immer sehr schnell. |
Ihrem Sohn passieren solche Sachen öfter?
| Susili hat folgendes geschrieben:: | | Hmhm hört sich nicht gut an - dann müsste der junge Mann den Schaden selbst bezahlen ? Oh oh |
Ähem, das kommt auf die näheren Umstände an - bei einem Gefälligkeitsverhältnis kann die Haftung auf grobe Fahrlässigkeit beschränkt sein. Ob eine solche Einschränkung hier anzunehmen ist, ist allerdings ebenso fraglich, wie es fraglich ist, ob leichte oder grobe Fahrlässigkeit vorgelegen hat. Dazu ist auch Ihr Ausgangsposting schon zu widersprüchlich in sich:
| Susili hat folgendes geschrieben:: | | Nun hat er einen Freund gebeten den Roller auf das Grundstück zu schieben weil er selber schon etwas Alkohol getrunken hatte und seinen Führerschein in keinster Weise gefährden wollte. Nun hat dieser junge Mann (ohne Alkololgenuss !) ....die Kurve nicht gekriegt..... d.h. er hat beim Reinfahren das Auto des Nachbarn beschädigt und den Roller umgekippt mit leider erheblichem Schaden. |
Warum hat Ihr Sohn den Freund gebeten zu schieben, weil er seinen Führerschein nicht riskieren wollte? "Schieben" eines Kfz unter Alkoholeinfluß auf einem Privatgelände ist doch kein Führen im Straßenverkehr? Und warum hat der Freund Ihres Sohnes, wenn er von Ihrem Sohn ausdrücklich darum gebeten wurde, den Roller zu schieben, diesen "gefahren"? Ich kann mir nicht helfen, irgend etwas stimmt an der Geschichte nicht... Vielleicht sollten Sie zuallererst einmal Ihren Sohn ins verschärfte Verhör nehmen
Beste Grüße
Metzing _________________ Τὸν ἥττω λόγον κρείττω ποιεῖν. |
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Susili FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 02.07.2005 Beiträge: 72
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Verfasst am: 27.05.06, 22:50 Titel: |
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SORRY, er hat den Roller nicht reingefahren - sondern geschoben. Habe mich wirklich nicht richtig ausgedrückt. Habe ich vorhin trotz nochmaligem lesen glatt überlesen.
Also er hat den Roller "nur" geschoben. Nicht gefahren. Und dabei ist es passiert.
Mein Sohn war sich nicht sicher ob schieben nicht auch schon zum "Straßenverkehr" gehört und wollte nichts falsch machen. Was ich auch in Ordnung finde.
Nein so etwas passiert ihm nicht öfter
er hat nur bei seiner ersten Rollerfahrt gemeint er braucht beim Rausfahren aus unserer Toreinfahrt die Spiegel nicht einklappen und hat den einen leicht beschädigt - deshalb meine Kenntnis das die Kunststoffteile leicht brechen.
Ich hoffe mich jetzt verständlich genug ausgedrückt zu haben ?
Gruß Susili |
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Susili FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 02.07.2005 Beiträge: 72
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Verfasst am: 27.05.06, 22:52 Titel: |
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| Ps. Der Roller stand vor der Einfahrt - sprich Bürgersteig - also noch kein Privatgrundstück - deshalb..... |
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nebelhoernchen FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 02.01.2005 Beiträge: 6900
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Verfasst am: 27.05.06, 22:53 Titel: |
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| Bleibt aber wohl bei einem Gefälligkeitsschaden, für den die private Haftpflichtversicherung des Schiebenden nicht einzutreten braucht. |
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Susili FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 02.07.2005 Beiträge: 72
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Verfasst am: 27.05.06, 22:57 Titel: |
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Aha, verstehe ich das jetzt richtig - weil mein Sohn ihn um den Gefallen gebeten hat ist er nicht versichert - wenn aber er es ohne Aufforderung gemacht hätte schon ?
Grübelnd Susili |
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nebelhoernchen FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 02.01.2005 Beiträge: 6900
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Verfasst am: 27.05.06, 23:01 Titel: |
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| Susili hat folgendes geschrieben:: | | Aha, verstehe ich das jetzt richtig - weil mein Sohn ihn um den Gefallen gebeten hat ist er nicht versichert - wenn aber er es ohne Aufforderung gemacht hätte schon ? |
Die Frage, die sich die Versicherung stellt, lautet: "Wer hatte einen Nutzen davon, daß Ihr Sohn den Roller durch die Gegend geschoben hat?" und "Hat der Besitzer Ihren Sohn darum gebeten, seinen Roller auf das Grundstück zu schieben?". Sofern ein sog. Gefälligkeitsschaden vorliegt, ist die Versicherung üblicherweise von der Leistung frei (die genaue Antwort gibt Ihnen allerdings erst das Lesen der Versicherungsbedingungen, da es da Abweichungen gibt).
P.S.: Bitte keine der Wahrheit widersprechenden Aussagen gegenüber der Versicherungsgesellschaft machen - das wäre Versicherungsbetrug. |
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Susili FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 02.07.2005 Beiträge: 72
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Verfasst am: 27.05.06, 23:11 Titel: |
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P.S.: Bitte keine der Wahrheit widersprechenden Aussagen gegenüber der Versicherungsgesellschaft machen - das wäre Versicherungsbetrug.
Nein hatten wir in keinster Weise vor. Nur manchmal kann eine falsche Formulierung große Folgen haben.
Um noch einmal Klarheit reinzubringen: Mein Sohn (Rollerbesitzer) hat seinen Freund gebeten den Roller reinzuschieben und der hat den Schaden verursacht. Der Freund hat ihm schon einen Gefallen getan (nur welchen ) ?
Ok werden wir uns mal morgen mit dem Vater des Freundes in Kontakt treten damit der sein Kleingedrucktes gründlich durchliest. Auf was sollen wir denn da genau schauen ? |
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nebelhoernchen FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 02.01.2005 Beiträge: 6900
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Verfasst am: 27.05.06, 23:14 Titel: |
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| Susili hat folgendes geschrieben:: | Um noch einmal Klarheit reinzubringen: Mein Sohn (Rollerbesitzer) hat seinen Freund gebeten den Roller reinzuschieben und der hat den Schaden verursacht. Der Freund hat ihm schon einen Gefallen getan (nur welchen ) ? |
Und damit erfolgte das Verbringen des Rollers im ausdrücklichen Wunsch und im Interesse des Besitzers und war nicht irgendwie eigenmächtig oder so.
| Susili hat folgendes geschrieben:: | | Ok werden wir uns mal morgen mit dem Vater des Freundes in Kontakt treten damit der sein Kleingedrucktes gründlich durchliest. Auf was sollen wir denn da genau schauen ? |
Sichtwort "Gefälligkeitsschäden". |
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Mogli FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 13.12.2004 Beiträge: 3586 Wohnort: Pfalz
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Verfasst am: 27.05.06, 23:25 Titel: |
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| Duisburger hat folgendes geschrieben:: |
schauen Sie mal was Mogli hier geschrieben hat, der hat das vorbildlich erklärt |
oh...zuviel der Ehre.... danke für die Blumen
aber in dem Link ging es eigentlich um was anderes: da haben sich die beiden Burschen des Rollers (mit oder ohne Wissen und Zustimmung des Halters, wird nicht ganz klar) bemächtigt und sind damit rumgefahren.
Im aktuell diskutierten Fall geht´s ja darum, dass der Fahrzeughalter (oder Eigentümer) jemand anderen (nennen wir ihn Anton) gebeten hat, für ihn den Roller umzuparken. Und auch hier ist was nicht ganz klar: hat derAnton das Teil geschoben, oder mit Motorkraft bewegt? Wenn letzteres zutrifft, dann ist die Privathaftpflichtversicherung des Anton in jedem Fall raus. Dann würde er in Anspruch genommen werdn (ob zurecht oder nicht, muss sich noch klären) als Führer eines KFZ. Und dafür ist die PHV nicht zuständig.
Wenn er den Roller geschoben hat, könnte es sein, dass sich die PHV um den Fall kümmert. Müsste ich am Montag mal im Kommentar nachschauen oder unsere Haftpflicht-Schädlinge fragen, ob das noch als "Führen eines KFZ" gilt. Wenn ja, würde das allerdings noch nicht sofort bedeuten, dass die PHV auch Schadenersatz leisten würde.
Der Anton war ja gefälligkeitshalber für den Rollereigentümer tätig. Und wie Metzing schon gesagt hat, wird hier oftmals ein "stillschweigender Haftungsausschluss" angenommen
Die Rechtsprechung hierfür ist sehr uneinheitlich. Man kann mal mit den Begriffen "Haftungsausschluss" und "Gefälligkeitshandlung" googeln, und findet mehrere Treffer. Es gibt Amtsgerichtsurteile, die den haftungsausschluss bejahen, es gibt andere, die ihn verneinen; es gibt einige Landgerichtsurteile in beiden Richtungen und sogar einige wenige OLG-Urteile. Aber meines Wissens noch kein BGH-Urteil dazu. Eine PHV würde - wen wundert´s - eher zu der Richtung tendieren, dass hier ein stillschweigender Haftugnsausschluss als vereinbart gilt, und würde die Schadenersatzrorderungen eher ablehnen - wenn sie sich überhaupt um den Fall kümmert (den möglichen Ausschlusstatbestand "Gebrauch eines KFZ" müsste man erst noch klären). _________________ Grüße, Mogli
********************
Diese Auskunft ist kostenlos, aber hoffentlich nicht umsonst. |
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Susili FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 02.07.2005 Beiträge: 72
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Verfasst am: 27.05.06, 23:29 Titel: |
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Genau das meinte ich mit der richtigen Formulierung:
Und damit erfolgte das Verbringen des Rollers im ausdrücklichen Wunsch und im Interesse des Besitzers und war nicht irgendwie eigenmächtig oder so.
Ok werden wir versuchen morgen an das Kleingedruckte zu kommen.... |
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nebelhoernchen FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 02.01.2005 Beiträge: 6900
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Verfasst am: 27.05.06, 23:32 Titel: |
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| Susili hat folgendes geschrieben:: | | Ok werden wir versuchen morgen an das Kleingedruckte zu kommen.... |
Das macht Sinn. Es gibt auch private Haftpflichtversicherungen, die die sog. Gefälligkeitsschäden mit abdecken. |
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Susili FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 02.07.2005 Beiträge: 72
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Verfasst am: 27.05.06, 23:34 Titel: |
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Danke Mogli, würde mich sehr freuen am Montag noch einmal was zu lesen bin über jeden Hinweis dankbar. |
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