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Nachträgliche Änderung innerhalb der Einspruchsfrist?

 
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debbie
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Anmeldungsdatum: 08.01.2005
Beiträge: 103

BeitragVerfasst am: 28.05.06, 09:58    Titel: Nachträgliche Änderung innerhalb der Einspruchsfrist? Antworten mit Zitat

Hallo...

dieser Fall ist schon ein wenig kompliziert. Habe davon gehört und frage mich nach Eurer Meinung dazu.

Fall:
Zweifamilienhaus - Kauf 07/2005
Das ganze Haus wird renoviert, aber die eigengenutze Wohnung wird direkt bezogen.
Die andere wird in 10/2005 von den Eltern bezogen - die Wohnung wird verbilligt überlassen, aber so, daß die Werbungskosten eigentlich anerkannt werden müßten.
Die NK sollen aber vom Mieter zu 100 % übernommen werden.

Das FA hat aufgrund der hohen umlagef. Kosten nur anteilmäßigen WK Abzug stattgegeben.

Aber dann viel mir auf, daß die in der Erklärung angesetzen umlagefähigen Kosten komplett angesetzt wurden (Juli-ezember)- rein dürften doch nur die Kosten Mietbeginn - aber wie würde man das dann z.B. mit Öl machen?
Öl wurde in Juli gekauft.
Meine Lösung wäre - von Juli -Dezember sind 6 Monate - also den Kaufpreis des Öls durch 6 Monate und den dann mal 3 Monate (Oktober-Dezember= Mietdauer) als umlagefähig ansetzen.
Aber kann man dieses noch nachträglich? Die Einspruchsfrist ist noch nicht abgelaufen..
Wenn dies geht, wo steht dies in der AO? Ich würde dies mit Unwissenheit begründen, aber ein Paragraph wäre schon besser..

Vielen vielen Dank für eine Antwort
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*P*
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Anmeldungsdatum: 20.03.2006
Beiträge: 3613

BeitragVerfasst am: 28.05.06, 10:02    Titel: Antworten mit Zitat

Hi debbie,

wenn ich mich recht erinere, wurde der Fall hier schon mal diskutiert .....

Aber innerhalb der Einspruchsfrist kann ein Steuerbescheid hier nach der Nr. 2 geändert werden:
http://bundesrecht.juris.de/ao_1977/__172.html

Wohlgemerkt:
Das ist nur die verfahrensrechtliche Grundlage, das Einkommensteuer-Problem ist ein anderes.....

Gruß

der Petz
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debbie
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Anmeldungsdatum: 08.01.2005
Beiträge: 103

BeitragVerfasst am: 28.05.06, 11:54    Titel: Antworten mit Zitat

Danke schon mal für die Antwort!!
Mh, ich weiß nicht recht, wie man solch einen Einspruch formulieren könnte..

Aber grundsätzlich würde ich es doch so sehen, daß eine Est Erklärung doch sehr umfangreich und kompliziert ist und sich nicht jeder damit auskennen kann/muß..
Nachdem so langsam versucht wurde eine Nebenkostenabrechnung zu erstellen ist dieses halt erst aufgefallen - man kann ja keine Kosten auf den Mieter umwälzen, dür die Monate die er noch nicht in der Wohnung verbracht hat - und diesbezüglich könnte man diese dann doch auch nicht in der Est Erklärung ansetzen?

Oder sehe ich dieses falsch?
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Ronald
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Anmeldungsdatum: 01.11.2004
Beiträge: 3478
Wohnort: Dresden

BeitragVerfasst am: 28.05.06, 13:00    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

schreib doch einfach einen Einspruch, stell´ den Sachverhalt neu dar und bitte um Änderung des bereits erteilten Bescheides. Warum es erst anders erklärt wurde, braucht nicht begründet zu werden.

MfG

Ronald
_________________
Vielen Dank für positive Bewertungen...

Wer lesen kann, ist klar im Vorteil.

"Wer Steuergesetze nicht kennt, muß für den zahlen, der sie gut kennt." (Louis Verneuil, 1893 - 1952)
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debbie
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 08.01.2005
Beiträge: 103

BeitragVerfasst am: 28.05.06, 14:53    Titel: Antworten mit Zitat

Vielen Dank für die Hilfe - ich würde den Einspruch auch so formuliern.
Hatte nur gedacht, daß ein Paragraph "schöner" aussieht.
Trotzdem nochmals vielen Dank !!
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