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Moin, mir ist noch etwas eingefallen. Die Polizei die der Autobesitzer gerufen hatte zwecks Aufnahme (weil es ein Firmenfahrzeug ist) sagte sie dürfen den Fall nicht aufnehmen weil er nicht im Straßenverkehr eingetreten ist. Ist das evtl. auch wichtig ?
ist nicht wichtig...außerdem auch falsch, denn es handelt sich nach wie vor um eine sachbeschädigung, egal ob auf öffentlichen platz oder privatgelände...
im übrigen findet dem in keinen bedingungen einen "ausschluß von gefälligkeitshandlungen" o.ä.
das ganze ist rechtsprechung und keine erfindung einer versicherung.
lediglich wenn eine PHV auf die einrede von gefälligkeitshandlungen verzichtet, könnte dazu etwas in den bedingungen zu finden.
außerdem kann man auch sehr wohl für roller mit versicherungskennzeichen vollkaskoversicherungen abschließen. macht zwar nicht jede gesellschaft, aber es gibt sie. _________________ Dies ist ein Text, der an jeden Beitrag von Ihnen angehängt werden kann. Es besteht eine Limit von 255 Buchstaben.
so, hab mal ein bisschen nachgelesen über die Frage, ob die Privathaftpflichtversicherung des Roller-Umparkers überhaupt Versicherungsschutz gewährt.
Einfache Antwort (hätt ich am Samstag schon draufkommen können, dann hätte ich aber die Fundstellen nicht zitieren können): nein.
Um Überschneidungen im Versicherungsschutz zwischen PHV und KFZ-Haftpflicht weitgehend zu vermeiden, gilt grundsätzlich: alles, wofür eine KFZ-Haftpflicht-Versicherung Deckung gewährt, ist in der PHV ausgeschlossen.
Vgl. z.B. Prölss/Martin, VVG-Kommentar, Anm. 7 zu Privathaftpflichtversicherung Nr. 3:
Auch sonst sind HaftpflAnsprüche nach den Benzinklauseln nur dann ausgeschlossen, wenn der Schadensfall mit dem HaftpflGefahrenbereich, für den der KFZ-HaftpflVersicherer deckungspflichtig ist, in einem inneren Zusammenhang steht (vgl. z.B. auch OLG Frankfurt/M. 14 U 43/89, VerR 1991, 458f). Es muss noch dazukommen, dass der Schaden verursacht wurde durch eine "mitversicherte Person" im Sinne des § 10, Abs. 2 AKB (vgl. OLG Saarbrücken, 5 U 46/90, VerR 1991, 1400 f).
Und genau das liegt hier vor. Zum Gebrauch des Kraftfahrzeuges gehört das Rangieren, auch per Hand (Prölss/Martin, Anm 9 zu AKB § 10); der Schadenverursacher ist als "Fahrzeugführer" anzusehen.
Das heißt also hier: unstreitig wird die KFZ-Haftpflichtversicherung des Rollers Versicherungsschutz gewähren für den Schaden, der am geparkten PKW entstanden ist. Und damit ist die PHV des Roller-Umparkers aus der Sache raus und wird somit auch für den Schaden am Roller keine Deckung gewähren.
Unabhängig davon kann der Roller-Eigentümer Schadenersatz vom Verursacher fordern. Ob diese Forderung zurecht besteht, müssen die beiden unter sich klären. Wie schon gesagt, die Rechtsprechung im Bereich "stillschweigender Haftungsausschluss bei Gefälligkeitshandlungen" ist sehr uneinheitlich. _________________ Grüße, Mogli
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Diese Auskunft ist kostenlos, aber hoffentlich nicht umsonst.
Soweit ich es richtig verstanden habe, hat die Kfz-Haftpflicht ihre Kostenzusage gegeben. Da es sich damit um einen Kfz-Schaden handelt, hat die PHV des Verursachers nichts mehr damit zu tun denn die haftet nicht bei Schäden die durch ein Kfz verursacht wurden. Und dabei ist es egal ob gefahren oder geschoben.
Beispiel aus der gängigen Praxis: Fahrer koppelt seinen Anhänger vom PKW ab und schiebt diesen auf einen Stellplatz. Dabei beschädigt er ein benachbartes Fahrzeug. Hier kommt auch die Privathaftpflicht nicht für den Schaden auf.
Die Diskussion um einen Gefälligkeitsschaden ist meines Erachtens nach daher vollkommen überflüssig. _________________ ##################
Viele Grüße Eifeler
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Wer aufhört, besser zu werden, hört auf, gut zu sein !
Soweit ich es richtig verstanden habe, hat die Kfz-Haftpflicht ihre Kostenzusage gegeben. Da es sich damit um einen Kfz-Schaden handelt, hat die PHV des Verursachers nichts mehr damit zu tun denn die haftet nicht bei Schäden die durch ein Kfz verursacht wurden. Und dabei ist es egal ob gefahren oder geschoben..
Genau das haben wir mittlerweile auch festgestellt.
Eifeler hat folgendes geschrieben::
Die Diskussion um einen Gefälligkeitsschaden ist meines Erachtens nach daher vollkommen überflüssig.
denk ich nicht, dass das überflüssig ist, denn der Eigentümer des Rollers kann ja trotzdem einen Schadenersatzanspruch gegen den Verursacher haben, auch wenn keine Versicherung dafür zuständig ist. _________________ Grüße, Mogli
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Diese Auskunft ist kostenlos, aber hoffentlich nicht umsonst.
Genau das haben wir mittlerweile auch festgestellt.
Sorry, war etwas abgelenkt daher haben sich unsere Beiträge überschnitten.
Zitat:
denk ich nicht, dass das überflüssig ist, denn der Eigentümer des Rollers kann ja trotzdem einen Schadenersatzanspruch gegen den Verursacher haben, auch wenn
keine Versicherung dafür zuständig ist.
Die Diskussionen hier beziehen sich ausschließlich auf Gefälligkeitsschäden innerhalb einer PHV. Ein Schadenersatzforderung gegen den Verursacher war nicht Gegenstand der Diskussionen. _________________ ##################
Viele Grüße Eifeler
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