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Verfasst am: 29.05.06, 12:29 Titel: Abwägung und Beteiligung bei Bauplanung von Gemeindestraßen
(Vorab muss ich gestehen, dass ich als Laie mir schon über die Platzierung der Fragen hier im Baurecht nicht sicher bin. Sie könnten auch ins Verwaltungsrecht gehören. Falls nötig, bitte verschieben.)
Prinzipiell bin ich mir nicht über die rechtlichen Grundlagen der Bauplanung von Gemeindestraßen klar. Es geht hier nicht um die Planung neuer Straßen im Rahmen der Bauleitplanung, sondern um den Ausbau bestehender Straßen.
Als Beispiel soll die Planung des grundhaften Ausbaus einer Straße in der Gemeinde G in Brandenburg dienen. Hier äußert ein Gemeindevertrater folgende Meinung:
Zitat:
Die Durchführung einer Anliegerversammlung ist eine freiwillige Sache und vom Gesetz her auch nicht vorgesehen. Das Planungsverfahren einer Straße ist nicht vergleichbar mit dem Planungsverfahren zum Bebauungsplangebiet. Hier geht es um reines Recht der Kommune als Baulastträger. Sie plant die Straße und führt eine Befragung bei bestimmten Trägern öffentlicher Belange durch. Aber eben alles freiwillig. Wenn technisch machbare Vorschläge und Anregungen kommen, werden sie eingearbeitet. Manchmal sind sie aber auch nicht umsetzbar, weil die S-Str. eine ganz dicke Straße ist.
Die S-Str. ist eine von G's Hauptstraßen. Es gibt auch keine Abwägung, so wie es hier von zwei Herren formuliert wurde. Jeder Wunsch eines Bürgers kann einfach nicht berücksichtigt werden. Eine Abwägung ist nicht erforderlich und auch nicht gesetzlich möglich.
Es geht mir um zwei grundsätzliche Fragen:
1. Muss nicht doch im Gegensatz zu obiger Meinung eine Abwägung stattfinden?
Ich meine, das Abwägungsgebot für die gemeindliche Planung ergibt sich schon aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 III GG), insbesondere dem darin enthaltenen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, und dem Art. 28 II S.1 ("im Rahmen der Gesetze"). (Habe ich irgendwo mal aufgeschnappt.)
Außerdem wird die Abwägung auch in § 9 I S.3 BbgStrG (Brandenburgisches Straßengesetz) verlangt. Da heißt es:
Zitat:
§ 9 Straßenbaulast, Straßenbaulastträger
(1) [...] Dabei sind die allgemein anerkannten Regeln der Technik, die Belange des Fußgänger-, Rad- und Behindertenverkehrs, des öffentlichen Personennahverkehrs, des Wirtschaftsverkehrs, des Umweltschutzes, des Naturschutzes und der Stadtentwicklung sowie insbesondere der Schutz von Leben und Gesundheit der Menschen, auch bei Bundesfernstraßen, angemessen zu berücksichtigen. [...]
Sehe ich die Sache mit dem Abwägungsgebot richtig?
2. Wie sieht es bei der Planung von Gemeindestraßen mit der Beteiligung der Bürger (Anwohner) und der TöB aus? Ist diese wirklich nur freiwillig?
Meiner Meinung nach impliziert doch schon das Abwägungsgebot (wenn's existiert) diese Beteiligung, denn man muss ja die Belange erstmal kennen, bevor man sie abwägt. Allerdings fordert das BbgStrG in § 35 III eine förmliche Beteiligung nur für überörtliche Straßen (falls ich ihn richtig verstehe). Wo ist die Beteiligung aber für gemeindliche Straßen geregelt?
Kennt jemand einschlägige Kommentare oder Rechtsprechung zur Ausbauplanung von Gemeindestraßen? Bei dejure.org und lexetius.com habe ich nichts Passendes gefunden.
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