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Anmeldungsdatum: 16.05.2006 Beiträge: 532 Wohnort: Kiel
Verfasst am: 30.05.06, 13:31 Titel: Recht auf transparente Rechnung?
Guten Tag!
Angenommen, Person A zieht von X nach Y. Nach Anmeldung bei den ortsansässigen Stadtwerken bekommt A Nachricht über monatlich zu zahlende Abschläge. Diese sind seiner Meinung nach jedoch unrealistisch hoch, so daß er eine genaue Aufstellung der anfallenden Kosten wünscht (um gegebenfalls eine Erniedrigung der zu zahlenden Abschläge zu erreichen).
Rechnungen der Stadtwerke X waren stets transparent, es wurden ausgewiesen: Verbrauchszeitraum, Zählernummern, Beginnstände, Verbrauch (in kWh), Preis (ct/kWh) aufgeschlüsselt in Arbeitspreis und Grundgebühren, Betrag, Stromsteuer, Umsatzsteuer, Mehrwertsteuer.
Rechnungen der Stadtwerke Y weisen jedoch nur aus: Verbrauch (in kWh), Betrag.
Frage 1: Findet §259 BGB in dem Sinne Anwendung, daß A berechtigt ist von den Stadtwerken Y eine Rechnung in der Form zu fordern, wie er sie stets von den Stadtwerken X erhalten hat?
Frage 2: Ist A berechtigt, die monatlichen Abschlagszahlungen eigenmächtig zu kürzen ohne weitere Konsequenzen (außer möglichen Nachzahlungen am Jahresende) fürchten zu müssen?
Verfasst am: 30.05.06, 13:52 Titel: Re: Recht auf transparente Rechnung?
Hallo,
§259 BGB ist hier nicht einschlägig. Die Angaben, die auf Rechnungen ausgewiesen werden müssen, sind in §14USTG geregelt.
Aber hier geht es doch um die Abschlagszahlungen, nicht um die Rechnungen. Für diese sind sicher nicht so hohe Anforderungen zu stellen, wie für Rechnungen.
Für das Abschätzen der Höhe der fälligen Zahlungen braucht man doch nicht die Aufschlüsslung, wie sich die Kosten zusammensetzen. Erwartete Verbrauchsmenge und Preis pro KWSt sowie Grundgebühr reichen hier doch locker aus.
CWisnewski hat folgendes geschrieben::
daß A berechtigt ist von den Stadtwerken Y eine Rechnung in der Form zu fordern, wie er sie stets von den Stadtwerken X erhalten hat?
Die Form ist sicherlich juristisch nicht einklagbar. Höchstens fehlende Angaben.
CWisnewski hat folgendes geschrieben::
Ist A berechtigt, die monatlichen Abschlagszahlungen eigenmächtig zu kürzen ohne weitere Konsequenzen (außer möglichen Nachzahlungen am Jahresende) fürchten zu müssen?
Nein. Ist auch nicht nötig. Zumindest bei uns kann man die Abschlagszahlungen auch einvernehmlich mit dem Versorger auf ein vernünftiges Maß anpassen.
Anmeldungsdatum: 16.05.2006 Beiträge: 532 Wohnort: Kiel
Verfasst am: 30.05.06, 14:03 Titel:
Zunächst einmal danke für die Antwort.
Zitat:
Für das Abschätzen der Höhe der fälligen Zahlungen braucht man doch nicht die Aufschlüsslung, wie sich die Kosten zusammensetzen. Erwartete Verbrauchsmenge und Preis pro KWSt sowie Grundgebühr reichen hier doch locker aus.
Richtig. Hier kann es nur mehrere Probleme geben:
a.) Die Hochrechnung der erwarteten Verbrauchsmenge basiert auf falschen Zahlen (e.g. falschen Zählerständen). Falls der Kunde zur Aufklärung beitragen möchte, muß er die beim Versorger vorliegenden Zählerstände wissen.
b.) Preis pro kWh ist gerade nicht angegeben, sondern lediglich der Absolutbetrag.
Zitat:
Die Form ist sicherlich juristisch nicht einklagbar. Höchstens fehlende Angaben.
Welche Angaben sind denn zwingend vorgeschrieben? Fallen die von den Stadtwerken X ausgewiesenen Angaben u.a. unter "handelsübliche Bezeichnungen"?
Zitat:
Zumindest bei uns kann man die Abschlagszahlungen auch einvernehmlich mit dem Versorger auf ein vernünftiges Maß anpassen.
Und wenn der Versorger auf seiner (utopischen) Festlegung bestehen will?
Die Hochrechnung der erwarteten Verbrauchsmenge basiert auf falschen Zahlen (e.g. falschen Zählerständen). Falls der Kunde zur Aufklärung beitragen möchte, muß er die beim Versorger vorliegenden Zählerstände wissen.
Falsche Zählerstände führen zwangsläufig zu falschen Rechnungen. Der Zählerstand wird doch bei der Wohnungsübergabe gemeinsam von Vormieter und neuem Mieter abgelesen und dem Versorger mitgeteilt. Dann hat man doch einen definierten Anfangsstand?!
CWisnewski hat folgendes geschrieben::
Preis pro kWh ist gerade nicht angegeben, sondern lediglich der Absolutbetrag.
Ist nicht schön aber unproblematisch. Der Preis pro KWSt sowie die Grundgebühr ist aus den Vertragsbedingungen bekannt. Die Zahl der KWSt, die der Vorauszahlung zugrunde liegt zu ermitteln ist dann keine Frage für Juristen sondern für den Taschenrechner.
CWisnewski hat folgendes geschrieben::
Welche Angaben sind denn zwingend vorgeschrieben? Fallen die von den Stadtwerken X ausgewiesenen Angaben u.a. unter "handelsübliche Bezeichnungen"?
Anmeldungsdatum: 16.05.2006 Beiträge: 532 Wohnort: Kiel
Verfasst am: 02.06.06, 12:10 Titel:
Und ich nochmal.
Zitat:
Falsche Zählerstände führen zwangsläufig zu falschen Rechnungen. Der Zählerstand wird doch bei der Wohnungsübergabe gemeinsam von Vormieter und neuem Mieter abgelesen und dem Versorger mitgeteilt. Dann hat man doch einen definierten Anfangsstand?!
Offensichtlich ist dies nicht geschehen, sonst würde der Versorger nicht mit falschen Zahlen arbeiten. Sicherlich trägt den Mieter eine gewisse Mitschuld, doch m.E. ist hier der Vermieter mitverantwortlich.
Zitat:
Ist nicht schön aber unproblematisch. Der Preis pro KWSt sowie die Grundgebühr ist aus den Vertragsbedingungen bekannt. Die Zahl der KWSt, die der Vorauszahlung zugrunde liegt zu ermitteln ist dann keine Frage für Juristen sondern für den Taschenrechner.
Dennoch ist die Rechnung (auch für Abschläge) in einer gewissen Form zu verfassen, oder sehe ich das falsch? Zumindest wenn man der AVBELtV Glauben schenken darf...
Zitat:
Ein Fall für die Lokalpresse. Die freut sich.
Naja, etwas juristischeres wird es schon noch geben...
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