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Verfasst am: 31.05.06, 12:44 Titel: [FRAGE] Rechte an Diplomarbeit?
Hallo!
angenommen ein Student schreibt eine Diplomarbeit in einem Unternehmen.
Dabei unterschreibt er einen Diplomandenvertrag in dem unter anderem steht, dass die Nutzungsrechte ausschließlich beim Unternehmen liegen und er die Arbeit ohne Zustimmung weder wirtschaft verwerten, noch veröffentlichen darf.
Der Hochschule gegenüber, muss der Student seine DA anmelden. Auf dieser Anmeldung ist geregelt, dass die Urheberrechte allein beim Studenten liegen. Unterschrieben ist das ganze vom Student und den Prüfern. Ein Exemplar geht an das Unternehmen (muss von diesem jedoch nicht unterschrieben werden)
Der Student schreibt nun diese Arbeit und bekommt nach Fertigstellung vom unternehmen gesagt, dass die Arbeit sehr gut ist, aber er sie niemanden aushändigen darf. Auch nicht der Hochschule bzw. seinen Prüfern.
Die Prüfer beharren auf Einsichtnahme der Arbeit in kompletter und unzensierter Form (was auch im Interesse des Studenten ist)
Kann sich die Firma dabei auf ihr Nutzungsrecht berufen und die Einsichtnahme der Prüfer untersagen, oder lediglich die Veröffentlichung (z.B: Auslage in der Bibliothek) verbieten?
Nach meiner Auffassung stellt eine DA doch eine schriftliche Prüfung dar, die den Prüfern im vollen Umfang zugänglich sein muss, unabhängig ob sie später veröffentlicht werden darf oder nicht. Könnte ja sonst auch jeder Student seine Matheklausuren "zensieren" (das was er nicht wusste) oder?
Verfasst am: 01.06.06, 11:58 Titel: Re: [FRAGE] Rechte an Diplomarbeit?
samson12 hat folgendes geschrieben::
angenommen ein Student schreibt eine Diplomarbeit in einem Unternehmen.
Dabei unterschreibt er einen Diplomandenvertrag in dem unter anderem steht, dass die Nutzungsrechte ausschließlich beim Unternehmen liegen und er die Arbeit ohne Zustimmung weder wirtschaft verwerten, noch veröffentlichen darf.
Aufgrund der Natur von Diplomarbeiten dürften das widersprüchliche Vereinbarungen sein. Zumindest die Weitergabe an bestimmte Dritte darf nicht ausgeschlossen sein und je nach Hochschulrecht, darf die Veröffentlichung wegen Geheimhaltung nur für eine bestimmte Zeit verboten sein.
Da könnte §154 BGB ins Spiel kommen aber mit dem BGB kenne ich mich nicht so aus, vielleicht sind andere besser geeignet.
Es ist auch eine Frage der genauen Formulierung um was für eine Arbeit es geht. Das Unternehmen hat für gewöhnlich kein Interesse an der eigentlichen Diplomarbeit sondern an den gewonnenen Erkenntnissen.
Wenn der Diplomand Verträge abschliesst, die er aufgrund bestehender öff.-rechtlicher Schuldverhältnisse niemals erfüllen kann, dann könnte man annehmen, dass er für die Folgen aufkommen muss. Bei Diplomarbeiten liegt es sicherlich in der Natur der Sache, dass sie überprüft und bewertet werden müsen, dabei ist eine Geheimhaltung sicherlich möglich. Ich kann mir kaum vorstellen, dass die Prüfer einer Hochschule sich durch Beharren gute Firmenkontakte verderben und damit auch den nachfolgenden Generationen von Studierenden schaden wollen. Inwieweit nachträgliche Auflagen des Betriebes befolgt werden müssen, sei einmal dahingestellt.
Unterscheiden darf man zwischen Öffentlichkeit und der Hochschulöffentlichkeit, wobei es für Aussenstehende mit entsprechender Energie sicher unproblematisch sein dürfte, an Schriften oder Werke zu gelangen, die nur hochschulöffentlich vorgehalten werden. Bibliotheken stehen meist der gesamten "Scientific communtiy" zur Verfügung...
Über die Gründe des Betriebes kann man in einem rechtstheoretischen Fall nur Mutmassungen anstellen: Patentrechtliche oder proliferationsrechtliche Fragestellungen sind im allgemeinen häufig anzutreffen. Im Prolieferationrecht sind die Sanktionen bei Verstössen oft sehr hart. Ebenso mögen viele Betriebe auf die Wahrung von Firmengeheimnissen Wert legen.
Als Inhaber der Urherberrechte darf der Diplomand diese Rechte sicherlich aufgrund eines Vertrages an seinen Betrieb abgeben...
Die Konsultation eines in allen betroffenen Rechtsgebieten erfahrenen Rechtsanwaltes oder einer Rechtsanwältin ist vor Abgabe von Willenserklärungen und Abschluß eines Vertrages im konkreten Einzelfall immer ratsam.
Zuletzt bearbeitet von Gast am 01.06.06, 22:05, insgesamt 3-mal bearbeitet
Wenn der Diplomand Verträge abschliesst, die er aufgrund bestehender öff.-rechtlicher Schuldverhältnisse niemals erfüllen kann, dann könnte man annehmen, dass er für die Folgen aufkommen muss.
das die prüfung nicht an die prüfer gehen darf, geht ja nicht direkt aus dem vertrag hervor. im gegenteil es handelt sich um einen standardvertrag, der schon mit hunderten diplomanden geschlossen wurde. es war von anfang an klar, dass die prüfer die arbeit einsehen wollen, müssen und sollen. nach vollendung der diplomarbeit, hat das unternehmen die herausgabe an die prüfer (quasi nachträglich) untersagt, was den sinn des geschlossenen vertragens (DA = schriftliche abschlussprüfung einer hochschule) zu nichte macht.
der diplomand gibt zwar die nutzungsrechte an das unternehmen ab, zusätzlich wird die arbeit unter verschluss gehalten (ist also niemanden zugänglich ausser den prüfern. die prüfer haben sich bereit erklärt die arbeit im hause des unternehmens unter aufsicht zu korrigieren, jedoch selbst dies wurde nicht gestattet. dabei jedoch mit dem veröffentlichungsrecht zu argumentieren scheint mir mehr als fragwürdig, wo es in der natur der sache einer prüfung liegt, dass diese auch geprüft werden muss. ist dies nicht wunsch des unternehmens, dann darf es doch keinen diplomanden-vertrag eingehen. oder sehe ich das falsch?
Anmeldungsdatum: 10.01.2005 Beiträge: 3021 Wohnort: Berlin
Verfasst am: 02.06.06, 04:56 Titel:
Das Urheberrecht eines Werkes, das ein solches Recht genießt, liegt immer beim Urheber und bei seinen Miturhebern. Können also keine Mitarbeiter der Firma ein Miturheberrecht geltend machen, liegt dies ausschließlich beim Dipomanden.
Das Nutzungsrecht am Urheberrecht liegt wiederum zunächst beim Urheber und seinen Miturhebern, so welche vorhanden sind. Haben diese dies abgetreten - für lau oder gegen Honorar oder gegen geldwerte Leistungen, also dafür, dass sie Labore benutzen durften,
dann gehört das Nutzungsrecht exklusiv und weltweit oder eingeschränkt dem Laborbesitzer. Je nach Absprache damals.
Ob eine Absprache, wissenschaftliche Erkennnisse nicht für wissenschaftliche Meriten zu nutzen, oder auch nur für eine schlichte Diplomarbeit, sittenwidrig und demnach unwirksam sein könnte, müsste wohl ein Gericht klären.
Zu unterscheiden wäre hier sicherlich zwischen einem berechtigten Interesse der Firma auf Hütung von Geschäftsgeheimnissen und dem ebenso berechtigten Interesse des Diplomanden auf seinen Uniabschluss.
Ob ein reiner Vertrag über eine Verwertung der Forschungsergenisse in gewerblicher Hinsicht deren Veröffentlichung in wissenschaftlicher Hinsicht emtgegensteht, vermag ich zu bezweifeln.
Werden dabei keine Firmengeheimnisse offenbart, hindert eine Dipl.Arbeit eine Firma wenig an einer wirtschaftlichen Verwertung der Ergebnisse. Also plump gesagt: Der Student "veröffentlicht" seine Dipomarbeit, die Firma verkauft ein Buch über das selbe Thema.
Die Diplomarbeit liest eh nur der Prof. Das Buch der Firma aber Viele.
Ich würde mir an Stelle des OP eine qualifizierte Rechtsberatung unter Vorlage sämtlicher relevanter Schriftstücke zukommen lassen. Eine Anfrage bei der Fachschaft oder anderen Organen der Studentenschaft könnte schon weiterhelfen, die Situation auszuloten, oftmals können dort auch Rechtsberatungen erteilt werden.
Möglicherweise sind dort Animositäten zwischen Prüfern und Betrieb vorhanden. Wie wäre es, wenn beispielsweise ein Prof. besonders gute Firmenkontake zu einem Mitbewerber hat? Dem wollten Sie auch nicht ihre Verfahren preisgeben.
Die Veröffentlichung in der Bibliothek sollte einige Wochen verzögert werden können.
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