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Verfasst am: 01.06.06, 15:49 Titel: Umsetzung eines Bebauungsplanes
Unsere Gemeinde hat im Jahr 1988 notarielle Vorverträge mit den beteiligten Grundstücksbesitzern geschlossen, um sich die benötigte Flächen für z.B. den Straßenbau zu sichern. Der Bauplan ist aber erst 1 Jahr später nach §12 BauGB in Kraft getreten. Zwischen unserem Grundstück und einer vielbefahrenen Landstrasse sind lt. den Festsetzungen des B-Planes öffentliche Grünflächen mit Beplanzung vorgesehen. Leider hat die Gemeinde damals versäumt, auch hier ein Vorkaufsrecht zu erwerben und hat auch jetzt kein Interesse die Grünflächen herzustellen (Grundstück ist im Besitz eines Gemeinderates der darauf spekuliert, das sein Grundstück doch irgenwann bebaut werden kann). Leider kann auch die Oberste Baubehörde nichts dagegen unternehmen, da die Gemeinde hier freies Ermessen hat und das Baugesetzbuch $ 125 sagt, dass man hinter den Festsetzungen zurückbleiben darf.
Mir wurde zwar Akteneinsicht auf der Gemeinde gewährt, aber nach Aussage eines Gemeindeangestellten gibt es noch weitere Akten, die mir aber verwährt werden.
Wie sich jetzt herausgestellt hat, wurde auch auf anderen Grundstücken öffentliche Grünflächen festgesetzt, aber nicht erworben. Bei der Beitragserschliessungsabrechnung wurden diese Flächen bei den anderen Besitzern herausgerechnet. Bei mir wurden Sie in Rechnung gestellt.
Für mich stellt sich nun die Frage, ob die Gemeindeverantwortlichen bei der Planung/Umsetzung und Abrechnung rechtmässig gehandelt haben, da bereits durch die 1988 geschlossenen Vorverträge der später in Kraft getretene B-Plan überhaupt nicht umgesetzt (öffentliche Flächen) werden konnte.
Kennt sich jemand mit solch einem Thema aus? Gibt es eine Möglichkeit, wie ich die Gemeinde überzeugen kann, Ihre Grünflächen doch noch herzustellen.
Der Bürger muss sich an die Festsetzungen halten, die Gemeinde aber nicht.
Ich bin für jede Zuschrift Dankbar.
Scheint mir weniger ein rechtliches als vielmehr ein kommunalpolitisch zu lösendes Problem zu sein. _________________ Erich Bauer
http://www.rechtsbeistand-bauer.de/
Auf kommunalpolitischer Ebene ist keine Einsicht oder auch kein Geld vorhanden und die Bereitschaft einer einvernehmlichen Lösung ist auch nicht in Sicht, bzw. sind die Fronten schon zu erhärtet. Selbst die oberste Baubehörde kann keine Lösung erzwingen, da es kein Baugesetz gibt das die Gemeinde zur Umsetzung Ihrer eigenen Planungen und Festsetzungen zwingt (siehe § 125 Bindung an Bebauungsplan).
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