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Verfasst am: 03.06.06, 00:38 Titel: Was gilt: Prospekt oder Aussage vom Hersteller?
Weiß jemand, mit welchen § man den Folgenden Fall lösen kann? Ich komme damit überhaupt nicht zurecht.
Danke für die Hilfe
U stellt Gartenschläuche her, und verhandelt daher mit dem Hersteller H über den kauf der Maschine XYZ.
Laut Prospekt schafft die Maschine pro Stunde maximal 2000m der Cheftechniker des H erläutert dem U aber, dass die Maschine in Wirklichkeit mindestens 3000m pro Stunde schafft.
U kauft die Maschine, und stellt fest, dass sie unter optimalen Bedingungen nur 2000m schafft, und reklamiert dies bei H. H sagt daraufhin, dass U seinen Cheftechniker wohl falsch verstanden habe, und maßgeblich sowieso die Angaben im Prospekt sind.
1)U verlangt das H die Maschine wieder abholt, und die 200.000 EUR zurückzahlt.
Anspruch?
2) U Will Schadensersatz:
Der Marktpreis für eine 300m-Maschine liegt bei 250.000 EUR, der für eine 2000m-Maschine bei 200.000 EUR.
H will nicht zahlen, da U höhere Leistung nunmal einen höheren Preis hat, und U nicht erwarten kann eine 3000m für den Preis einer 2000m zu erhalten.
durchsetzbar?
Verfasst am: 03.06.06, 08:39 Titel: Re: Was gilt: Prospekt oder Aussage vom Hersteller?
Kapitalist hat folgendes geschrieben::
U kauft die Maschine, und stellt fest, dass sie unter optimalen Bedingungen nur 2000m schafft, und reklamiert dies bei H. H sagt daraufhin, dass U seinen Cheftechniker wohl falsch verstanden habe, und maßgeblich sowieso die Angaben im Prospekt sind.
IMHO kommt es eher darauf an welche Eigenschaften der Maschine im Kaufvertrag vereinbart worden sind. Hat U sich irgendetwas schriftlich geben lassen?
IMHO dürfte U den Vertrag gem. § 123 I BGB (arglistige Täuschung) anfechten können.
Bei den Beträgen um die es hier geht sollte U aber dringend einen Anwalt aufsuchen.
Verfasst am: 03.06.06, 10:40 Titel: Re: Was gilt: Prospekt oder Aussage vom Hersteller?
deathwalker81 hat folgendes geschrieben::
Kapitalist hat folgendes geschrieben::
U kauft die Maschine, und stellt fest, dass sie unter optimalen Bedingungen nur 2000m schafft, und reklamiert dies bei H. H sagt daraufhin, dass U seinen Cheftechniker wohl falsch verstanden habe, und maßgeblich sowieso die Angaben im Prospekt sind.
IMHO kommt es eher darauf an welche Eigenschaften der Maschine im Kaufvertrag vereinbart worden sind. Hat U sich irgendetwas schriftlich geben lassen?
IMHO dürfte U den Vertrag gem. § 123 I BGB (arglistige Täuschung) anfechten können.
Bei den Beträgen um die es hier geht sollte U aber dringend einen Anwalt aufsuchen.
DW
Danke für die Antwort
Ich hätte wohl dazuschreiben sollen, dass es sich wirklich nur um einen fiktiven Klausurfall handelt.
Das mit der arglistigen Täuschung hört sich aber gut an, und kann in einem Gutachten wohl bejahrt werden.
Es muß aber auch noch was anderes geben, da man für den Fall 1,5 Stunden hatte.
Das mit dem anfänglichem Sachmangel würde wohl auch noch passen, ich weiß aber nicht, wie man das mit dem Prospekt vs. Hersteller hinkriegen soll.
Arglist liegt IMO hier vor, da der Techniker wissen muss, dass er falsche Angaben macht (=Cheftechniker d.h. er hat die Maschine wahrscheinlich selbst entwickelt).
Ebenfalls liegt hier IMO Vorsatz vor (Wissen & Wollen des Erfolges): Der Cheftechniker hat die Ausbringungsmenge ziemlich stark "geschönt" im die Maschine für den Käufer interessant zu machen.
Bedingter Vorsatz ist in diesem Fall IMO wenn der Techniker den Erfolg zumindest in Kauf nehmen würde.
Da der Käufer aufgrund dieser falschen Information die Maschine kauft dürfte IMHO auch die erforderliche Kausalität gegeben sein.
warum findest du diese beiden Abkürzungen bescheuert (sparen viel Zeit d.h. Schreibarbeit)? Hier einmal die Erklärungen (sog. Netzjargon):
IMO = "In my opinion" (engl., "meiner Meinung nach")
IMHO = „In My Humble Opinion“ (engl. „Meiner unmaßgeblichen/bescheidenen Meinung nach“)
Vollständige Liste findest du hier: http://de.wikipedia.org/wiki/Liste_der_Abk%C3%BCrzungen_%28Netzjargon%29
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