Navigationspfad: Home » Foren
Foren
recht.de :: Thema anzeigen - Freistellungsauftrag
Forum Deutsches Recht
Foren-Archiv von www.recht.de
Achtung: Keine Schreibmöglichkeiten! Zu den aktiven Foren wählen Sie oben im Menü "Foren aus!
 
 SuchenSuchen 

Freistellungsauftrag

 
Neuen Beitrag schreiben   Auf Beitrag antworten    recht.de Foren-Übersicht -> Bank- u. Bürgschaftsrecht
Vorheriges Thema anzeigen :: Nächstes Thema anzeigen  
Autor Nachricht
Sonni101
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 19.04.2006
Beiträge: 132

BeitragVerfasst am: 02.06.06, 14:42    Titel: Freistellungsauftrag Antworten mit Zitat

A hat vor einem Jahr geheiratet.
Nun geht er zu seiner Bank und möchte seinen Freistellungsauftrag für Kapitalverträge ändern.
Die Bank erfährt zum ersten Mal von der Heirat und besteht zur Änderung des Freistellungsauftrags auf eine Legitimation der Ehefrau.
Die Ehefrau will mit dieser Bank aber nichts zu tun haben.

Welche Möglichkeiten hat A?
(Nein, er würde sich nicht scheiden lassen Lachen )

Gruss, Sonni
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
deathwalker81
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 11.04.2006
Beiträge: 448
Wohnort: Bonn

BeitragVerfasst am: 02.06.06, 19:56    Titel: Antworten mit Zitat

Will A denn den Freistellungsauftrag höher einrichten als den gesetzlich EINER Person zustehenden Betrag?

DW
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
Karsten11
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 17.06.2005
Beiträge: 3169

BeitragVerfasst am: 02.06.06, 20:07    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

der Freistellungsauftrag muss von beiden Ehepartnern unterzeichnet werden. Die Bank wird daher die bestehenden Freistellungsaufträge löschen müssen, sobald sie von der Hochzeit erfährt. Unterzeichnet die Ehefrau nicht, fällt eben ZAST an.

Das ist aber kein Problem. Die Steuer bekommt man im Rahmen der Einkommenssteuererklärung (die die Ehefrau mitunterzeichnen muss) wieder.

Sorry, steht so im Gesetz.
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
Sonni101
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 19.04.2006
Beiträge: 132

BeitragVerfasst am: 03.06.06, 09:56    Titel: Antworten mit Zitat

A will den Freistellungsauftrag sogar erheblich herabsetzen (300€).
Die Ehefrau hat das Formular mit unterschrieben, trotzdem bleibt die Bank dabei, diese müsse trotzdem persönlich zur Legitimation mit Ausweis vorsprechen.
Das sieht die Frau aber jetzt mal gar nicht ein, was ich auch verstehen kann...

Gruss, Sonni
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
manfred123
Account gesperrt


Anmeldungsdatum: 12.04.2005
Beiträge: 238

BeitragVerfasst am: 03.06.06, 11:41    Titel: Antworten mit Zitat

Zitat:
Das sieht die Frau aber jetzt mal gar nicht ein, was ich auch verstehen kann...


Wie soll die Bank den sonst prüfen das Sie überhaupt verheiratet sind?

Selbst wenn Sie Ihren Freibetrag herabsetzen!

Das könnte ja schliesslich auch ein Bertugsversuch sein!

Nur durch die Legimation und die Unterschrift hat die Bank Ihre Sorgfaltspflicht nicht verletzt!
MfG
Manfred
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
Sonni101
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 19.04.2006
Beiträge: 132

BeitragVerfasst am: 03.06.06, 14:46    Titel: Antworten mit Zitat

manfred123 hat folgendes geschrieben::

Wie soll die Bank den sonst prüfen das Sie überhaupt verheiratet sind?

Heiratsurkunde?! Wurde nicht akzeptiert.

Dann stellt sich folgende Frage:
A hat ebenfalls ein Konto bei einer bekannten Direktbank.
Dort kann A seinen Freistellungsauftrag nach Lust und Laune ändern lassen.
Dieser Bank ist der Famielienstand bekannt, verzichtet aber auf eine Legimitation der Ehefrau.

Nach der Aussage oben würde es im Umkehrschluss bedeuten, die Direktbank nimmt einen Betrugsversuch in Kauf und verletzt ihre Sorgfaltspflicht.

Wieso kann die Di.... das problemlos ändern, die Spa.... aber nicht?
Geht es hier um nicht wollen oder nicht können?

Gruss, Sonni
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
deathwalker81
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 11.04.2006
Beiträge: 448
Wohnort: Bonn

BeitragVerfasst am: 03.06.06, 15:54    Titel: Antworten mit Zitat

Herr A sollte sich den FSA einfach aushändigen lassen und die Frau zuhause unterschreiben lassen. Falls die Bank das Formular nicht aushändigen will sollte es im Internet durchaus Quellen für diese Formulare geben.

@ manfred123: Wie soll bei der Senkung eines Freistellungsauftrages ein Betrugsversuch aussehen?

Mal abgesehen davon werden ohnehin sämtliche eingerichtete Freistellungsaufträge dem Finanzamt gemeldet.

DW
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
Sonni101
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 19.04.2006
Beiträge: 132

BeitragVerfasst am: 03.06.06, 21:11    Titel: Antworten mit Zitat

deathwalker81 hat folgendes geschrieben::
Herr A sollte sich den FSA einfach aushändigen lassen und die Frau zuhause unterschreiben lassen. Falls die Bank das Formular nicht aushändigen will sollte es im Internet durchaus Quellen für diese Formulare geben.
DW

Genau so hat er es doch gemacht!
Jedoch hat die Bank es mit obiger Begründung zurückgeschickt Traurig
Ohne persönliche Vorstellung der Frau mit Ausweis keine Änderung möglich!

Gruss, Sonni
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
deathwalker81
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 11.04.2006
Beiträge: 448
Wohnort: Bonn

BeitragVerfasst am: 03.06.06, 23:08    Titel: Antworten mit Zitat

Dann geht es dem betreffenden Mitarbeiter einfach darum ein wenig pedantisch zu sein IMHO ist es absolut nicht notwendig dass die Frau von Hr. A bei der Bank vorstellig wird zwecks Legitimation (eine Legitimationsprüfung bei einer Änderung des FSA ist absolut unnötig). Wenn man nicht viel anderes zu tun hat, dann halt wenigstens das... ich beobachte dieses Verhalten vor allem im Zusammenhang der "....kassen". Dagegen tun kann man nur schwerlich etwas (ausßer beschweren und/oder Bank wechseln).

DW
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
Karsten11
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 17.06.2005
Beiträge: 3169

BeitragVerfasst am: 05.06.06, 17:12    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

wie deathwalker81 schon schrieb, besteht keine Pflicht der Bank eine Legitimationsprüfung gemäß AO § 154 vorzunehmen. Auf der anderen Seite verbietet der Gesetzgeber der Bank auch nicht, eine Legitimationsprüfung vorzunehmen (z.B. für den Fall, das die Ehefrau sich künftig entscheidet, auch Kunde dieses Hauses zu werden).

Die Frage wäre hier, inwieweit die Bank verpflichtet ist, einen von beiden Ehepartnern unterzeichneten Freistellungsauftrag zu berücksichtigen (unabhängig von ihrem Wunsch nach einer Legiprüfung).

Meine Meinung hierzu: Es liegt ein Freistellungsauftrag der Bank vor, der den gesetzlichen Anforderungen entspricht. Die Bank ist verpflichtet, diesen zu beachten. Macht sie dies nicht, sondern schickt ihn zurück, so hat sie gegen gesetzlich vorgegebene Nebenpflichten aus dem Konto- und/oder Depotvertrag verstossen und haftet für ggf. einbehaltene ZAST.
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
Sonni101
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 19.04.2006
Beiträge: 132

BeitragVerfasst am: 06.06.06, 12:00    Titel: Antworten mit Zitat

Vielen Dank für die Antworten!
Die Bank wird sicherlich demnächst einen nett formulierten Brief erhalten Sehr glücklich

Gruss, Sonni
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
Beiträge vom vorherigen Thema anzeigen:   
Neuen Beitrag schreiben   Auf Beitrag antworten    recht.de Foren-Übersicht -> Bank- u. Bürgschaftsrecht Alle Zeiten sind GMT + 1 Stunde
Seite 1 von 1

 
Gehen Sie zu:  
Sie können keine Beiträge in dieses Forum schreiben.
Sie können auf Beiträge in diesem Forum nicht antworten.
Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht bearbeiten.
Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht löschen.
Sie können an Umfragen in diesem Forum nicht mitmachen.


Powered by phpBB © 2001, 2005 phpBB Group
©  Forum Deutsches Recht 1995-2019. Anbieter: Medizin Forum AG, Hochwaldstraße 18 , D-61231 Bad Nauheim , RB 2159, Amtsgericht Friedberg/Hessen, Tel. 03212 1129675, Fax. 03212 1129675, Mail info[at]recht.de.