Unsere Website verwendet Cookies, um Ihnen eine bestmögliche Funktionaliät zu gewährleisten. Auch unserer Werbepartner Google verwendet Cookies. Wenn Sie auf der Seite weitersurfen, stimmen Sie der Cookie-Nutzung zu. Ich stimme zu.
erstmal zur Erklärung:
Es wurde letztes Jahr von 5 Personen eine GbR (Marketingunternehmen) gegründet. Es wurde als erstes Projekt ein Internetportal für Firmen und Diskotheken etc. geschaffen. Darauf konnten eben diverse Firmen sich selbst präsentieren. Natürlich gegen Entgelt.
In der GbR gab es EINEN Geschäftsführer und einen 1. Stellvertreter und 2. Stellvertreter. Im GbR-Vertrag wurde folgendes geregelt:
„Die Geschäftsführung ist ermächtig, im Rahmen dieses Vertrages alle Rechtsgeschäfte gegenüber Dritten für die Gesellschaft vorzunehmen. Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so kann er nur gemeinschaftlich mit seinem Stellvertreter oder einem von der Gesellschafterversammlung festgelegten Gesellschafter die Gesellschaft vertreten.“
Der Geschäftsführer selbst hat die Kundenaquise übernommen und schriftlich Verträge abgeschlossen. Allerdings hat nur er diese Verträge unterschrieben – also kein Stellvertreter und kein von der Gesellschafterversammlung festgelegter Gesellschafter.
Sind diese Verträge gültig? Die Kunden haben nun natürlich für die zurückliegenden Monate bezahlt. Wie ist in dem Fall die Rechtslage? Wenn die Verträge ungültig sind, muss dann der Kunde wahrheitsgemäß darüber informiert werden?
Sind die Verträge vielleicht automatisch rechtskräftig, weil beiderseitig eine Leistung erbracht wurde?
Aus der GbR sind mittlerweile 3 der 5 Gesellschafter (u. a. der Geschäftsführer) ausgetreten. Die Gesellschaft wird nun noch von den 2 Verbliebenen weitergeführt.
Ein "Dritter" ist bei Verträgen mit einer GbR im Rechtsverkehr grundsätzlich nicht geschützt, da selbiger ja ohne weiteres in das BGB schauen könnte, um herauszufinden, dass die gesetzliche Regelung "Gemeinschafltiche Vertretung" ist.
Die Kunden könnten natürlich hingehen (sofern selbige erfahren dass der Geschäftsführer die Gesellschaft nicht hätte alleine vertreten dürfen) und (zumindest theoretisch) feststellen dass überhaupt kein Vertrag zustande gekommen ist. Ob der GbR dann trotzdem eine Bezahlung zusteht ist dann eher eine Frage der "ungerechtfertigten Bereicherung" § 812 I BGB.
Zu Einen könnte ein Anscheinsvollmacht vorliegen, §§ 170 ff. BGB i.V.m. § 54 HGB.
Es könnte aber auch ein Vertreter ohne Vertretungsmacht nach § 177 Abs. 1 BGB vorliegen. Dann sind die Verträge ebenfalls gültig, allerdings schwebend unwirksam, die GbR kann die Verträge dann widerrufen, wenn sie es will.
Zu Einen könnte ein Anscheinsvollmacht vorliegen, §§ 170 ff. BGB i.V.m. § 54 HGB.
Es könnte aber auch ein Vertreter ohne Vertretungsmacht nach § 177 Abs. 1 BGB vorliegen. Dann sind die Verträge ebenfalls gültig, allerdings schwebend unwirksam, die GbR kann die Verträge dann widerrufen, wenn sie es will.
Bei der OHG würde ich dir vorbehaltlos zustimmen, bei der GbR aber nicht.
Vielen Dank für Eure Antworten. Leider hat mir bis jetzt nichts wirklich weiter geholfen. Sind die Verträge nun gültig, ungültig oder ist es strittig und ein Fall für die Anwälte?
Von daher zumindest in diesem Forum strittig. Eine verbindliche Aussage zu dem Thema kann aber ohnehin nur ein auf dieses Rechtsgebiet spezialisierter RA machen. In diesem Forum handelt es sich generell nur um Meinungen -> da Rechtsberatung nicht erlaubt.
Sie können keine Beiträge in dieses Forum schreiben. Sie können auf Beiträge in diesem Forum nicht antworten. Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht bearbeiten. Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht löschen. Sie können an Umfragen in diesem Forum nicht mitmachen.