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Medizin studieren... auch wenn man Einträge im FZ hat?

 
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barbapapa
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 21.11.2005
Beiträge: 54

BeitragVerfasst am: 04.06.06, 22:42    Titel: Medizin studieren... auch wenn man Einträge im FZ hat? Antworten mit Zitat

Hallo,

ich habe in meiner Akte Einträge wegen:

Verlegen

Diebstahl
BTM
Betrug
3 x Fahren ohne Fahrerlaubnis



ich habe meinen Weg wieder gefunden und das alles liegt jetzt über 2 Jahre zurück. Dürfte ich in 3 Jahren Medizin studieren, trotz meines Fürungszeignisses? ( zur Prüfung zugelassen)
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FM
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 05.12.2004
Beiträge: 7320

BeitragVerfasst am: 05.06.06, 01:20    Titel: Antworten mit Zitat

Gehört zwar nicht ins Arbeitsrecht.

Aber ein Eintrag wegen BtMG dürfte sehr wahrscheinlich ausreichen, jemanden nicht als Medizinstudent zuzulassen, da Zugriff auf einschlägige Mittel bestehen kann.

Wann das nicht mehr auftaucht (auch im Behördenführungszeugnis nicht), fragt man am besten einen Rechtsanwalt. Das hängt von mehr Details ab als den hier genannten.
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Risus
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 25.04.2006
Beiträge: 1167
Wohnort: Düsseldorf reloaded

BeitragVerfasst am: 05.06.06, 13:19    Titel: Antworten mit Zitat

Bei der Zulassung zum Medizinstudium wird AFAIK kein Führungszeignis verlangt, zumindest nicht von der ZVS. Da aber neuerdings 60% der Stellen von den Hochschulen selbst vergeben werden, müsste man das anhand der (im Einzelfall ggf. abweichenden) Zulassungsbestimmungen der jeweiligen Uni abgeklärt werden.

Probleme gibt es aber spätestens bei der Zulassung zu den einzelnen Abschnitten der Ärztlichen Prüfung
Die Approbationsordnung für Ärzte hat folgendes geschrieben::
§ 10 Meldung zur Prüfung
...
(7) Sind Anhaltspunkte dafür gegeben, daß beim Prüfungsbewerber ein Grund vorliegt, der zur Versagung der Approbation als Arzt wegen Fehlens einer der Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 der Bundesärzteordnung führen würde, so kann das Landesprüfungsamt die Vorlage weiterer Unterlagen, insbesondere ärztlicher Zeugnisse oder eines Führungszeugnisses verlangen.

§ 11 Versagen der Zulassung
Die Zulassung ist zu versagen, wenn
...
(4) ein Grund vorliegt, der zur Versagung der Approbation als Arzt wegen Fehlens einer der Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 der Bundesärzteordnung führen würde.


Für die Tilgungsfristen sind nicht hauptsächlich die einzelnen Straftaten, sondern vor allem die Höhe der ausgesprochenen Gesamtstrafe massgeblich, wobei sich die Tilgungsfristen bei Mehrfachstraftaten entsprechend verlängern.

Welche Tilgungsfristen sich im konkreten Fall aus dem BZRG ergeben, sollte der TE am besten im vierten und fünften Abschnitt unter §§ 45-52 des Bundeszentralregistergesetz nachlesen oder eine schriftliche Anfrage an das Bundeszentralregister in Bonn richten.

Hinzuzufügen ist noch, dass der Eintrag im BZR nicht gleichbedeutend ist mit dem behördlichen Führungszeugnis ("Belegart 0“). Beim Antrag auf Zulassung zur Prüfung/Approbation ist i.d.R. ein behördliches (polizeiliches) Führungszeugnis beim örtlichen Einwohnermeldeamt zu beantragen. Dieses nimmt dann einen Abgleich mit dem Bundeszentralregister vor, da dort nicht alle Einträge vorhanden sein müssen, die in einem polizeilichen Führungszeugnis stehen könnten und zum Versagen der Zulassung zur Prüfung führen könnten (z.B. Verkehrsverstösse mit Sachschaden und Fahrerflucht).

Die letztliche Entscheidung über die Zulassung trifft das Regierungspräsidium des Verwaltungsbezirkes.

Zusammenfassung:
Studium möglicherweise ja, Zulassung zur Prüfung möglicherweise nein, wenn Tilgungsfrist noch nicht erreicht.

Freundliche Grüsse
Risus
_________________
Die Zukunft hält grosse Chancen bereit - aber auch Fallstricke.
Der Trick dabei ist, den Fallstricken aus dem Weg zu gehen, die Chancen zu ergreifen. Und bis 6 Uhr wieder zuhause zu sein.
[ Woody Allen ]
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