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Hallo,
nehmen wir einmal an, ein Schuldner wollte Umschulden und sich im 10.2005 den super Zinz sichern in dem er ein Forward-Darlehen abschließen möchte. Als erstes lässt er sich den Berater seiner Bausparkasse kommen, bei dem die Baufinanzierung läuft und fragt nach einem solchen Darlehen. Der Berater sagt, das die Baussprkasse soetwas nicht anbieten kann. Der Schuldner daraufhin: "Dann muss ich mir bei einer anderen Bank so etwas abschließen.". Der Berater entgegnet: " Dann beruft sich unsere Kasse auf §609a blabla und sie können erst 6 Mon. später Umschulden. Ich mache ihnen ein anderes Angebot. Sie schließen bei uns ein Bauspardarlehen (kombination aus Vorfinanzierung und Bauspardarlehen) ab, wir verzichten auf die 6 Monate und sie bekommen es zu dem jetzt aktuellen Zinzkonditionen (10/2005). Gesagt getan, Antrag ausgefüllt und unterschrieben.
Mehrfach fragt der Schuldner nach, wann der Vertag kommt und ob alles bei den Konditionen beibt. Berater vertröstet und bestätigt konditionen.
Nach 6 Mon. kommt der Vertrag, aktuelle Konditionen (05.2006) 0,7% mehr sowie Umschuldung erst 6 Mon. später. Berater sagt: "Sorry, kann ich nicht ändern".
Hier entsteht ein Verlust v. 5000€. Welche Möglichkeiten hätte der Schuldner. Im Antrag v. 10.2005 steht leider nichts von den Konditionen. Kasse bestätigt selbst, das sie den Berater am 11.2005 schon darauf aufmerksam gemacht hat, das die Konditionen die er angefragt hatte nicht möglich sein.
Welche Möglichkeiten hätte der Schuldner, kann der Rechtsweg zum Erfolg führen, da ja keine Zeugen ausser vieleicht der Ehefrau vorhanden wären?
§ 609 verstehe ich nicht. Hier wäre die Angabe eines Gesetzes hilfreich.
(Verbraucher-)Kreditverträge bedürfen nach BGB § 492 der Schriftform. Mündliche Vereinbarungen (auch über eine Zinsprolongation) sind daher unwirksam.
Hier könnte der Kreditnehmer rechtlich lediglich eine vorvertragliche Pflichtverletztung (CiC) geltend machen. Der Berater hätte unverzüglich auf drohende Konditionenerhöhungen hinweisen und den gewünschten Vertragsentwurf in angemessener Zeit vorlegen müssen.
Wie im post korrekt beschrieben, besesteht hier ein massives Beweisproblem des Kunden. Nicht nur, dass es nichts schriftliches gibt und Zeugen fehlen.
Das Verhalten des Kunden lässt eher darauf schliessen, dass hier nur unverbindliche Vorgespräche geführt wurden und der Kunde auf weiter niedrige Zinsen gehofft hat. Warum sollte der Kunde sonst ein halbes Jahr lang den ausstehenden Vertrag niemals angemahnt haben?
Hier hilft (wenn überhaupt)
- Ein Vergleich mit dem Darlehensgeber (über vorgesetzte Stellen oder Vorstand)
- der Ombudsmann des jeweiligen Bausparkassenverbandes
also so schlecht finde ich die Beweislage gar nicht:
1. Zeuge vorhanden: Ehegattin
2. Antragsformular von 2005
3. Aussage der BSK über Info an ADM (hoffentlich dokumentiert?)
Natürlich muss auch der Schaden beziffert werden (zur Berechnung werden die genauen Konditionen der BSK als auch des mögl. Forwardd. von 2005 benötigt).
Zudem kann man zwei Schuldige greifen: Außendienst (wahrscheinlich freier HV) und BSK, die sich Falschberatung zurechnen lassen muss (dafür gibt es reichlich Rechtssprechung).
Empfohlene Vorgehensweise:
1. Beschwerdebrief an Vorstand (mit Androhung Ombudsmann und Beschwerde bei BAFIN)
2. Ombudsmann
3. Anwalt
BAfIN kann man vergessen, da als sinngemässe Antwort : "... keine Schutz-bzw.Kontroll-/Klärungsfunktion bei indivudellen Kundenproblemen mit ... besteht ",eigentlich frustrierend, aber
interessante Möglichkeit bestünde über die ÖRA (öffentl.Rechtsauskunft- u.Vergleichsstelle Hamburg). _________________ Danke für Euer Interesse und die Hilfe! docscorpi
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