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Verfasst am: 10.06.06, 17:54 Titel: Hartz IV steht bevor....
Hallo!
Habe mal zwei Frage zu Hartz IV:
Ein Bekannter von mir war die letzten 4 Jahre selbstständig, zeitweise auch überhaupt nicht berufstätig (Hausmann). Das funktionierte gut, weil die Lebensgefährtin meines Bekannten sehr gut verdient hat. Aber, wie das mit Lebensgefährtinnen so ist, nach der Trennung sieht alles anders aus!
Nun hat der Bekannte massive finanz. Probleme- ist Pleite! Auf dem Arbeitsamt wurde Ihm gesagt, das er keinen Anspruch auf ALG1 hat, da zu lange schon nicht mehr fest Angestellt.
Nun die 2 Fragen:
1. In wie weit wird das Vermögen seiner Eltern geprüft- bzw. diese zum Unterhalt herangezogen?
2. Da die Lebengef. ausgezogen ist, wohnt der Bekannte in einer Wohnung, die eigentlich zu groß für eine Einzelperson ist. In wie weit verlangt des Amt, das er sich eine billigere (kleinere) Wohnung sucht? Was währe, wenn jemand anderes die Miete bezahlen würde? Bzw. die Differenz zu dem, was das Amt bezahlt?Z. B. von den Eltern- Bruder- Freunde?
Zu 1. Der Bekannte ist vermutlich über 25 Jahre alt und lebt nicht mit den Eltern in einer Haushaltsgemeinschaft.
Seine Eltern sind i.d.R nicht unterhaltsPFLICHTIG. WENN sie allerdings etwas zahlen (Mietanteil?), KANN es evt. als eigenes Einkommen vom ALG2 abgezogen werden.
Zu 2.:
Die Kosten für die Miete usw. müssen zunächst vom Amt bezahlt werden, auch wenn (nach amtlicher Definition "unangemessen"), siehe
SGB II § 22 Leistungen für Unterkunft und Heizung
(1) Leistungen für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie als Bedarf des allein stehenden Hilfebedürftigen oder der Bedarfsgemeinschaft so lange zu berücksichtigen, wie es dem allein stehenden Hilfebedürftigen oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate.
Text hier:
http://bundesrecht.juris.de/sgb_2/__22.html
Hallo!
Erst mal vielen Dank für die Antwort.
Wenn ich das richtig verstehe, zahlt das Amt für max. 6 Monate die volle Miete.
Und dann? Wird dann nur die Zahlung gekürzt, oder muss der Mieter dann unbedingt ausziehen, weil ihm sonst die kompletten Zahlungen gestrichen werden?
Und, mal abgesehen von der Übernahme der Miete etc., welche Leistungen stehen dem Hilfebedürftigen noch zu? (Alleinstehend, keine Kinder, keine Verplichtungen- ausser eine Menge Schulden, aber die wird das Amt ja wohl nicht übernehmen!?!?)
Nicht "max", sondern "in der Regel" steht im Gesetz.
Bevor das Amt die Zahlung für die "Kosten der Unterkunft" (Miete) rediziert oder streicht, muss eine rechtsmittelfähige Aufforderung an den Leistungsempfänger ergehen, die KdU zu senken.
Wenn das Amt zum Umzug auffordert, muss es den auch bezahlen.
Wenn iSdG "hilfebedürftig", dann gibt es
- den "Regelsatz" für den Lebensunterhalt (345,00 Euro/Monat West/311,00 Euro/Monat Ost) abzüglich eines evt. Stromanteils
- die besagten "Kosten der Unterkunft" incl. NK+Heizung
- Pflichtversicherung in einer GKV eigener Wahl
- Mindestbeitrag an die RV
Steht alles im genannten Gesetz.
Und nochmal Es gibt zum Thema ALG kompetentere Foren ...
Anmeldungsdatum: 10.01.2005 Beiträge: 3021 Wohnort: Berlin
Verfasst am: 12.06.06, 01:05 Titel:
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Zitat:
Und nochmal Es gibt zum Thema ALG kompetentere Foren .
Du hast hier ja schon kompetent geantwortet. Präzisieren muss man lediglich, dass von der Regelleistung nicht der Strom abgezogen wird, sondern von den Energiekosten jener Teil, der nicht für die Heizung genutzt wird, sondern für Duschen, Kochen, Backen, Abspülen usw., weil der schon im Regelsatz inbegriffen ist.
Meist also ca. 18 % der Energiekosten, manchmal auch weniger.
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