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Folgender Kaufvertrag: Ein Händler bietet einen Markenschlagbohrer an. Der Käufer soll beim Kauf einer solchen Maschine vom Hersteller des Bohrers einen Gratis-Zubehörkoffer erhalten, nachdem er einen Coupon mit Kaufbeleg an den Hersteller sendet.
Angenommen, es sind nun mehr als 6 Wochen verstrichen und der Käufer hat den Zubehörkoffer noch nicht erhalten. Es wird mehrmals beim Händler vor Ort nachgefragt.
Dieser erkundigt sich nun telefonisch beim Hersteller, welcher sich laut eigener Aussage in Lieferschwierigkeiten befindet.
Könnte der Käufer nach angemessener, letzten Fristsetzung vom Kaufvertrag wegen Nichterfüllung zurücktreten bzw. müsste der Käufer eine eventuelle Ersatzleistung akzeptieren, falls es dem Hersteller gänzlich unmöglich werden sollte, den Koffer zu liefern?
MfG
Michael _________________ C:\>reality.sys corrupted. Reboot universe? (Y/N) |
für mich klingt das hier so, daß der Verkäufer seine Pflichten aus dem Kaufvertrag erfüllt hat.
Das "Der Käufer soll beim Kauf einer solchen Maschine vom Hersteller des Bohrers einen Gratis-Zubehörkoffer erhalten, nachdem er einen Coupon mit Kaufbeleg an den Hersteller sendet" scheint mir nicht Vertragsbestandteil zu sein. Klingt eher nach einer bloßen Obliegenheit des Käufers. Sendet er den Coupon mit Kaufbeleg ein, gibts Gratis-Zubehörkoffer. Sendet er den Coupon nicht ein, gibts keinen Koffer. Es kann den Käufer ja niemand zwingen, den Coupon einzusenden. Soll der Verkäufer das Risiko tragen, daß Käufer den Coupon nicht einsendet? Nein.
Ich kann mir auch nur sehr schwer vorstellen, daß der Verkäufer dafür einstehen wollte, daß der Kunde auf jeden Fall den Gratis-Koffer erhält.
Für ein Rücktrittsrecht sehe ich hier keine Grundlage.
für mich klingt das hier so, daß der Verkäufer seine Pflichten aus dem Kaufvertrag erfüllt hat.
Wieso? Der Verkäufer hat in seinem konkreten Angebot Ware angepriesen, die der Käufer noch nicht vollständig erhalten hat. Es wäre ja auch denkbar, dass die Kaufentscheidung hauptsächlich aufgrund dieser kostenlosen Zugabe getroffen wurde, weil dem Käufer die Maschine ohne Zubehör für diesen Preis zu teuer wäre?
Mit größter Wahrscheinlichkeit ist dies auch eine marktstrategische Initiative des Herstellers, was aber an den eigentlichen Vertragspartnern in einem solchen Fall nichts ändert.
jurico hat folgendes geschrieben::
Klingt eher nach einer bloßen Obliegenheit des Käufers. Sendet er den Coupon mit Kaufbeleg ein, gibts Gratis-Zubehörkoffer. Sendet er den Coupon nicht ein, gibts keinen Koffer. Es kann den Käufer ja niemand zwingen, den Coupon einzusenden. Soll der Verkäufer das Risiko tragen, daß Käufer den Coupon nicht einsendet? Nein.
Zustimmung, dafür soll der Verkäufer nicht haften. Sehr wohl aber dafür, was er dem Käufer anbietet.
Natürlich kann niemand den Käufer dazu zwingen, sich die Gratis-Zugabe anzufordern, aber darum geht es hier ja auch nicht.
jurico hat folgendes geschrieben::
Ich kann mir auch nur sehr schwer vorstellen, daß der Verkäufer dafür einstehen wollte, daß der Kunde auf jeden Fall den Gratis-Koffer erhält..
Aha, Sie sind der Meinung, dass ein Verkäufer nicht dafür einstehen muss, was er dem Käufer anbietet?
Nur aufgrund der Tatsache, weil sich der Käufer den zugesicherten Bonus selbst anfordern muss?
Angenommen, der Händler hätte diese Zugabe des Herstellers gem. Angebot in seinen Geschäftsräumen gelagert und würde diese den Käufern der Bohrmaschine plötzlich nicht aushändigen wollen? Ich behaupte mal, dass er auf diese Weise viele Kunden verärgern würde.
MfG
Michael _________________ C:\>reality.sys corrupted. Reboot universe? (Y/N) |
Folgender Kaufvertrag: Ein Händler bietet einen Markenschlagbohrer an. Der Käufer soll beim Kauf einer solchen Maschine vom Hersteller des Bohrers einen Gratis-Zubehörkoffer erhalten, nachdem er einen Coupon mit Kaufbeleg an den Hersteller sendet.
Meine Auffassung: Selbst wenn Verkäufer das mit "anbietet", kann man daraus nicht ohne weiteres schließen, daß er für die Lieferung durch den Hersteller auch einstehen will. Kenne aber die näheren Umstände nicht.
Anmeldungsdatum: 25.09.2004 Beiträge: 15339 Wohnort: Rom
Verfasst am: 12.06.06, 21:03 Titel:
jurico hat folgendes geschrieben::
Selbst wenn Verkäufer das mit "anbietet", kann man daraus nicht ohne weiteres schließen, daß er für die Lieferung durch den Hersteller auch einstehen will.
Das würde ich aber in der Regel für gegeben sehen, wenn es Bestandteil des Angebots war (und nicht bloß unabhängig von diesem vom Hersteller angeboten wird).
Denken Sie auch an das Mantra "immer die verbraucherfreundlichste Auslegung". _________________ DefPimp: Mein Gott
Biber: Nö, war nur M.A.S. Aber hier im Forum ist das schon ziemlich dicht dran.
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Meine Auffassung: Selbst wenn Verkäufer das mit "anbietet", kann man daraus nicht ohne weiteres schließen, daß er für die Lieferung durch den Hersteller auch einstehen will. Kenne aber die näheren Umstände nicht.
Okay, vielleicht ein detaillierterer Sachverhalt?
Man stelle sich ein wöchentliches Angebotsblatt (Zeitungsbeilage) mit Gültigkeitszeitrum eines Einzelhändlers vor. Darin wird eine Schlagbohrmaschine eines namhaften Herstellers angeboten. Beim Kauf dieser Maschine erhält der Käufer die Option, sich beim Hersteller direkt einen umfangreichen Zubehörkoffer anzufordern.
Ausgewiesener Wert dieses Zubehörs = 37% vom eigentlichen Kaufpreis der Maschine.
In Zahlen: Preis des Bohrers € 140,-- / Wert des Zubehörs: € 52,--
Der Coupon, welchen der Käufer einsenden muss (soll), wird vom Händler ausgegeben.
Also nach meiner Auffassung ist der Verkäufer in einem solchen Szenario sehr wohl dazu verpflichtet, für die angebotenen Waren zu haften. Sollte es dem Hersteller aus irgendwelchen Gründen nicht möglich sein, das Zubehör an den Käufer zu liefern, so hat der Händler nach meiner Auffassung zunächst mal gegenüber dem Käufer zu haften. (Vertragspartner)
Danach kann sich der Verkäufer an den Hersteller wenden und diesen in Regress nehmen. Ein entsprechendes Abkommen zwischen Hersteller und Händler halte ich bei solchen Absatzmodellen für gegeben.
Darum war ja auch meine Frage, ob der Käufer vom Kaufvertrag wegen Nichterfüllung zurücktreten kann, wenn er die angebotene Ware nicht in vollem Umfang erhält.
MfG.
Michael _________________ C:\>reality.sys corrupted. Reboot universe? (Y/N) |
eins vorweg: Das wöchentliche Angebotsblatt enthält lediglich eine Aufforderung des Händlers gegenüber einer unbestimmten Vielzahl potentieller Kunden, ihrerseits ein Kaufangebot gegenüber dem Händler abzugeben (sog. invitatio ad offerendum), also kein Angebot im Rechtssinne.
Maßgeblich ist vielmehr, was dann im Geschäft tatsächlich vereinbart wurde. Und irgendwie kann ich bei "objektiver Betrachtung" (ich war in Ihrem Beispielsfall nicht dabei) nicht erkennen, daß der Verkäufer für den Fall einstehen will, daß der Hersteller nicht leisten kann.
Vielleicht ist das Ding auch "nur" wettbewerbsrechtlich zweifelhaft; da kenne ich mich aber nicht aus.
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