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Bank boykottiert Pfändung
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zur Wieden
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Anmeldungsdatum: 21.11.2005
Beiträge: 761

BeitragVerfasst am: 08.06.06, 19:14    Titel: Bank boykottiert Pfändung Antworten mit Zitat

Eine Bank verweigert die Mitwirkung bei einer Pfändung. Die Bank erwidert schriftlich, die Forderung wäre nicht rechtmäßig, obwohl ihr ein Pfändungs- und Vollstreckungstitel zugestellt wurde. Zwischenzeitlich gewinnt der Schuldner Zeit und überträgt sein Konto samt Vermögen auf seinen Ehepartner.
Ist die Bank durch Ihre Verweigerung schadenersatzpflichtig gegenüber dem Gläubiger geworden? Hat sie Beihilfe zur Vollstreckungsvereitelung geleistet?

Vielen Dank für hilfreiche Antworten!

Gruß
zur Wieden
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hjb
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Anmeldungsdatum: 28.01.2005
Beiträge: 640
Wohnort: Berlin

BeitragVerfasst am: 08.06.06, 20:50    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

das kann man ohne Hintergrundwissen nicht fundiert beantworten. Es ist richtig, dass es den Drittschuldner (Bank) ganricht zu interessieren hat, wie die zugrundeliegende Forderung zustande gekommen ist. Sie sieht den Titel ja nicht und kann es nicht prüfen. Sie sollte es auch tunlichst vermeiden, sich mit einer Seite "zu verbrüdern", sie muss streng neutral sein.

Allerdings: Wenn der Drittschuldner sichere Kenntnis hat (z.B. durch den Schuldner), dass ein Gericht rechtskräftig die Unwirksamkeit des zugrundeliegenden Titels festgestellt hat, so kann sie die Pfändung ablehnen. Das ist das einzige, was mir hierzu einfällt.

Ich als Gläubiger würde mir einen jungen, bissigen Anwalt suchen, der der Bank mal ein deftiges Schreiben schickt, einen entsprechenden Schadenersatz reklamiert, zur Zahlung innerhalb von einer Woche auffordert und anderenfalls die sofortige Klage androht. (Ob man die tatsächlich macht, steht auf einem anderen Blatt)

Eine Beihilfe zu 288 hier nachzuweisen ist schwer, wenn nicht unmöglich. Es kann sein, dass der Kunde einen Bankmitarbeiter so mit Unterlagen "vollgemüllt" und "zugetextet" hat, um ihn zu überzeugen, dass die Forderung angeblich nicht besteht und dieser den Fehler gemacht hat, sich von einer Seite beeindrucken zu lassen und die Pfändungssperre auf Druck des Kunden wieder rausgenommen hat. Das ist eine Pflichtverletzung und führt zum Schadenersatz, Dummheit ist nicht strafbar und einen Vorsatz kann man da schwer beweisen.

Gruss Hans-Jürgen
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stgtklaus
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Anmeldungsdatum: 29.10.2004
Beiträge: 2745

BeitragVerfasst am: 09.06.06, 14:44    Titel: Antworten mit Zitat

Sie haben einen Titel und eine Pfändung zugestellt. Nun halten Sie sich an die Bank die unzulässig Geld übertragen hat und holen sich dort das Geld. Notfalls per Klage und dann Pländung.

Glücksfall für Sie denn die Bank ist eh potenter als der Schuldner

Ob das eine Beihilfe zur Vollstreckungsvereitelung ist ist doch egal, hauptsache sie bekommen das Geld

Klaus
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Auch wenn das anders klingen sollte. Das ist keine Rechtberatung - davon hätte ich keine Ahnung.
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zur Wieden
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Anmeldungsdatum: 21.11.2005
Beiträge: 761

BeitragVerfasst am: 09.06.06, 18:48    Titel: Antworten mit Zitat

Vielen Dank an Sie beide für Ihre Antworten!

"Nun halten Sie sich an die Bank die unzulässig Geld übertragen hat und holen sich dort das Geld. "

Der Gläubiger weiß jedoch nicht, ob der Schuldner tatsächlich die gesamte Höhe der Forderung als Guthaben auf dem Konto hatte.
Frage Kann der Gläubiger dennoch die gesamte Forderungshöhe von der Bank einfordern?

Natürlich wäre die Bank sicherlich solvent, nur wird es wohl an deren Bereitschaft mangeln.


Gruß
zur Wieden
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Kobayashi Maru
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Anmeldungsdatum: 28.11.2005
Beiträge: 4524

BeitragVerfasst am: 09.06.06, 19:10    Titel: Antworten mit Zitat

stgtklaus hat folgendes geschrieben::
Sie haben einen Titel und eine Pfändung zugestellt. Nun halten Sie sich an die Bank die unzulässig Geld übertragen hat und holen sich dort das Geld. Notfalls per Klage und dann Pländung.


Ohne den tatsächlichen Sachverhalt zu kennen, ist so ein Rat aus der Luft geriffen!

@ zur Wieden:

Ohne den Sachverhalt zu kennen: evtl. an das Anfechtungsgesetz denken!
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zur Wieden
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Anmeldungsdatum: 21.11.2005
Beiträge: 761

BeitragVerfasst am: 09.06.06, 21:44    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo Kobayashi Maru,

"Ohne den Sachverhalt zu kennen: evtl. an das Anfechtungsgesetz denken!"

Frage Was könnte der Gläubiger denn im Anfechtungsgesetz finden?

Der Sachverhalt ist so, wie bereits im Anfangspost beschrieben. Die Bank verweigert die Mitwirkung an einer Kontopfändung des Schuldners, indem sie den Pfändungstitel ignoriert.

Gruß
zur Wieden
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Metzing
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Anmeldungsdatum: 29.01.2006
Beiträge: 8913
Wohnort: Berlin

BeitragVerfasst am: 09.06.06, 22:04    Titel: Antworten mit Zitat

@ zur Wieden:
zur Wieden hat folgendes geschrieben::
Zwischenzeitlich gewinnt der Schuldner Zeit und überträgt sein Konto samt Vermögen auf seinen Ehepartner.

Hierbei kann das Anfechtungsgesetz helfen, denn:
Anfechtungsgesetz hat folgendes geschrieben::
§ 1. Grundsatz

(1) Rechtshandlungen eines Schuldners, die seine Gläubiger benachteiligen, können außerhalb des Insolvenzverfahrens nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen angefochten werden.

(2) Eine Unternassung steht einer Rechtshandlung gleich.

§ 2. Anfechtungsberechtigte

Zur Anfechtung ist jeder Gläubiger berechtigt, der einen vollstreckbaren Schuldtitel erlangt hat und dessen Forderung fällig ist, wenn die Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Schuldners nicht zu einer vollständigen Befriedigung des Gläubigers geführt hat oder wenn anzunehmen ist, daß sie nicht dazu führen würde.



§ 3. Vorsätzliche Benachteiligung

(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor der Anfechtung mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat, wenn der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte, 2Diese Kenntnis wird vermutet, wenn der andere Teil wußte, daß die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und daß die Handlung die Gläubiger benachteiligte.

(2) Anfechtbar ist ein vom Schuldner mit einer nahestehenden Person (§ 138 der Insolvenzordnung) geschlossener entgeltlicher Vertrag, durch den seine Gläubiger unmittelbar benachteiligt werden. 2Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn der Vertrag früher als zwei Jahre vor der Anfechtung geschlossen worden ist oder wenn dem anderen Teil zur Zeit des Vertragsschlusses ein Vorsatz des Schuldners, die Gläubiger zu benachteiligen, nicht bekannt war.

Ich habe das Gefühl - ohne Ihnen zu nahe treten zu wollen -, daß "Ihre Person A" mit einem durchaus gesunden juristischen (Halb-)Wissen zu viel alleine machen. Das zeigt die hier gegenständliche "mißlungene" Inanspruchnahme des Drittschuldners wie auch das Posting im Zivilprozeßrecht zur Frage des Versäumnisurteils. Vielleicht sollte "A" doch einmal einen Anwalt zuhilfe nehmen? Winken

Beste Grüße

Metzing
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zur Wieden
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Anmeldungsdatum: 21.11.2005
Beiträge: 761

BeitragVerfasst am: 09.06.06, 22:45    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo Metzing,

das war mal wieder eine wunderbar verständliche Ausführung für einen juristischen Laien, wie mich! Vielen herzlichen Dank dafür! Sehr glücklich


"Vielleicht sollte "A" doch einmal einen Anwalt zuhilfe nehmen?"

Auch wenn Sie das jetzt kaum glauben werden: Der Gläubiger hat einen Anwalt damit beauftragt, seine Forderungen gerichtlich titulieren zu lassen und diese dann auch durchzusetzen. Und das ist das Ergebnis ! Geschockt

Der Gläubiger verliert langsam jeglichen Glauben ... Traurig

Na dann, Gute Nacht!

Gruß
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Metzing
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Anmeldungsdatum: 29.01.2006
Beiträge: 8913
Wohnort: Berlin

BeitragVerfasst am: 09.06.06, 22:49    Titel: Antworten mit Zitat

Der Gläubiger scheint in der Auswahl seiner Anwälte kein gutes Händchen zu haben - ich habe von Ihnen schon öfter über die Tätigkeit von Gläubigeranwälten gelesen, über die ich nur den Kopf schütteln konnte...

Es bleibt dem Gläubiger natürlich unbenommen, einen anderen RA mit der weiteren Verfolgung der Sache zu betrauen. Schließlich ist jeder Zwangsvollstreckungsversuch eine eigene Angelegenheit - man muß also nicht die gesamte Zwangsvollstreckung von demselben RA durchführen lassen und hat dennoch keine finanziellen Nachteile...

Beste Grüße + gute Nacht

Metzing
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Anmeldungsdatum: 21.11.2005
Beiträge: 761

BeitragVerfasst am: 10.06.06, 12:53    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo Metzing,

"Es bleibt dem Gläubiger natürlich unbenommen, einen anderen RA mit der weiteren Verfolgung der Sache zu betrauen"

Hier haben Sie allerdings nur teilweise Recht. Da der Anwalt des Gläubigers die gesamte Geschichte in allen Facetten gut kennt, wäre es von Nachteil, ein Bruchstück einem Ahnungslosen zu übergeben. Diesem müßte das Ganze erst einmal glaubhaft vorgetragen werden, um nicht Gefahr zu laufen, daß er möglicherweise Zweifel an der Sache hat. Das Ganze ist für einen Außenstehenden ohnehin nur schwer nachvollziehbar.


"Der Gläubiger scheint in der Auswahl seiner Anwälte kein gutes Händchen zu haben"

Tja, das ist ohnehin ein Problem, DEN richtigen Anwalt zu finden. Der Gläubiger hat lange gesucht, sogar gewechselt und auch auf Empfehlungen gehört. Aber auch das bietet keine Garantie!

Vielleicht sollten Rechtsanwälte verpflichtet werden, "Grüne Punkte" von zufriedenen Mandanten zu sammeln und am Türschild zu veröffentlichen .... Lachen


Gruß
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hjb
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Anmeldungsdatum: 28.01.2005
Beiträge: 640
Wohnort: Berlin

BeitragVerfasst am: 12.06.06, 17:19    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

wenn es einen vollstreckbaren Titel gibt (davon gehe ich aus), dann ist es in der Tat kein Problem, einen Anwalt zu wechseln. Bei der Vollstreckung muss der Anwalt nicht alle Details kennen, die zu diesem Titel geführt haben. Das kann höchstens dann von Bedeutung sein, wenn Vollstreckungsgegenklage eingereicht wird. In der Regel ist die Vollstreckung eines Titels aber Routine und wird auch m.W. nicht mehr von den Anwälten, sodern von den ReNOGehilfen durchgeführt.

Im Übrigen (Metzing, bitte korrigieren, wenn ich falsch liege) habe ich mal gehört, dass das Zwangsvollstreckungsrecht im Jurastudium nur ganz oberflächlich gestreift wird. Das allerdings kann ich nachvollziehen, wenn ich (als Drittschuldner) hahnebüchene Briefe von Gläubiger- oder Schuldnervertretern bekomme. Ein Beispiel:
Gläubiger A will von Schuldner S 6000 Euro. Schuldner S hat bei uns (Drittschuldner D) Guthaben von 3000 Euro. Wir schreiben in der Drittschuldnererklärung "die Forderung" (gemeint ist die des Schuldners an uns) "besteht in Höhe von 3000 Euro". Kaum eine Woche, wo nicht ein Gläubigervertreter moniert "die Forderung ist aber 6000, wie kommen Sie dazu, das zu bestreiten?" (Das nur am Rande)

Gruss Hans-Jürgen
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Anmeldungsdatum: 29.10.2004
Beiträge: 2745

BeitragVerfasst am: 13.06.06, 13:14    Titel: Antworten mit Zitat

Die Frage ist doch erst mal wie er beweisen kann das die Bank zum Zeitpunkt der Pfändung Geld auf dem Konto des Schuldners hatte und wieviel.
Wenn das bewiesen wurde hole ich mein Geld von der Bank.

Am besten mal den Schuldner fragen, der wäre dann erst mal einen Titel los. Und bis die Bank sich selber einen Titel besorgt kann er sein Geld schon weiter verschieben. Ich hatte mal ein der war so doof mir den Lohnzettel zu schicken. Danach konnte ich mein geld vom EX Chef holen. Ging wunderbar schnell und einfach

Klaus
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Anmeldungsdatum: 21.11.2005
Beiträge: 761

BeitragVerfasst am: 13.06.06, 19:46    Titel: Antworten mit Zitat

Arbeitgeberpfändung wurde bereits versucht. Daraufhin hat der Schuldner seinen Arbeitsvertrag hinsichtlich der Arbeitszeit ändern lassen, sodaß er jetzt nur noch ein Nettoeinkommen unterhalb der Pfändungsfreigrenze erzielt. Seinen Lebensunterhalt bestreitet er hauptsächlich mittels - na, nennen wir`s mal "Schwarzarbeit - . Das "Einkommen" daraus ist leider nicht pfändbar. Winken

"Am besten mal den Schuldner fragen,"
Besser nicht! Jedes Gespräch mit ihm ist verlorene wertvolle Zeit. Der hat schon gelogen, bevor er den Mund aufgemacht hat.

Trotzdem, danke für Ihre Bemühungen, mir einen hilfreichen Tip geben zu wollen!

Gruß
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Anmeldungsdatum: 29.01.2006
Beiträge: 8913
Wohnort: Berlin

BeitragVerfasst am: 13.06.06, 23:25    Titel: Antworten mit Zitat

hjb hat folgendes geschrieben::
Im Übrigen (Metzing, bitte korrigieren, wenn ich falsch liege) habe ich mal gehört, dass das Zwangsvollstreckungsrecht im Jurastudium nur ganz oberflächlich gestreift wird.

Ganz genau, hjb, wie auch viele andere praktisch wesentliche Bereiche in der Juristenausbildung allenfalls gestreift werden. Es ist allerdings davon auszugehen, daß die meisten Rechtsanwälte im Rahmen eines Selbststudiums das Zwangsvollstreckungsrecht erlernt haben (sie unterliegen schließlich einer Fortbildungspflicht Winken ), weil leider die ReNos das Zwangsvollstreckungsrecht auch nicht mehr beherrschen... Mit den Augen rollen
zur Wieden hat folgendes geschrieben::
Seinen Lebensunterhalt bestreitet er hauptsächlich mittels - na, nennen wir`s mal "Schwarzarbeit - . Das "Einkommen" daraus ist leider nicht pfändbar.

Das allerdings ist nur bedingt richtig. Wenn man den Arbeitgeber kennt, ist auch insoweit eine Pfändung möglich. Im Zweifel führt hier der Umweg ans Ziel: den Schuldner eine eV abgeben lassen, wenn er sein Einkommen aus "Schwarzarbeit" nicht angibt, man aber hinreichend konkrete Erkenntnisse hat, Strafanzeige wegen Abgabe einer falschen eV an die StA - kurzum, den Schuldner "aushungern". Irgendwann hat auch der letzte Schuldner keine Lust mehr, Versteck zu spielen...

Beste Grüße

Metzing
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Anmeldungsdatum: 29.10.2004
Beiträge: 2745

BeitragVerfasst am: 14.06.06, 07:53    Titel: Antworten mit Zitat

Zitat:
wenn er sein Einkommen aus "Schwarzarbeit" nicht angibt


Der Trick an Schwarzarbeit ist das beide Seiten es nicht angeben und so nur schwer zu beweisen ist das Geld fliesst.

Aber rufen Sie doch mal den Zoll an und erklären das der dort Schwarz arbeitet. Die kontrollieren das dann mal.

Klaus
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