Navigationspfad: Home » Foren
Foren
recht.de :: Thema anzeigen - Gültigkeit von Verrechnungsschecks
Forum Deutsches Recht
Foren-Archiv von www.recht.de
Achtung: Keine Schreibmöglichkeiten! Zu den aktiven Foren wählen Sie oben im Menü "Foren aus!
 
 SuchenSuchen 

Gültigkeit von Verrechnungsschecks

 
Neuen Beitrag schreiben   Auf Beitrag antworten    recht.de Foren-Übersicht -> Bank- u. Bürgschaftsrecht
Vorheriges Thema anzeigen :: Nächstes Thema anzeigen  
Autor Nachricht
Mirthesch
Interessierter


Anmeldungsdatum: 31.03.2005
Beiträge: 6
Wohnort: Ulm

BeitragVerfasst am: 14.06.06, 14:53    Titel: Gültigkeit von Verrechnungsschecks Antworten mit Zitat

Hallo,

habe mal eine Frage:

wie lange ist ein Verrechnungsscheck gültig? Ich habe 2 Verrechnungsschecks in meinen Unterlagen gefunden, die ich wohl aufgrund eines Wohnungsumzugs in der Hektik vergessen habe, einzureichen. Die Schecks sind 5 Jahre alt. Allerdings steht weder in den zugehörigen Schreiben, noch bei den Schecks, dass sie nur eine befristete Gültigkeit haben. Gibt es eine Verjährungsfrist? Wenn ja, müsste man den Kunden dann nicht darauf hinweisen? Woher soll man das denn wissen? Ich finde, ein Hinweis in der Art "Achtung, dieser Scheck ist nur bis zum xx.xx.xx gültig" ist auf jeden Fall erforderlich. Hat der Kunde da keinen Anspruch, wenn er nicht darauf hingewiesen wurde?

Vielen Dank schonmal!

Gruß,
Mirthesch
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
Karsten11
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 17.06.2005
Beiträge: 3169

BeitragVerfasst am: 14.06.06, 15:07    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

hier hilft ein Blick ins
ScheckG Art 29 hat folgendes geschrieben::

(1) Ein Scheck, der in dem Land der Ausstellung zahlbar ist, muß binnen acht Tagen zur Zahlung vorgelegt werden.
(2) Ein Scheck, der in einem anderen Land als dem der Ausstellung zahlbar ist, muß binnen zwanzig Tagen vorgelegt werden, wenn Ausstellungsort und Zahlungsort sich in demselben Erdteil befinden, und binnen siebzig Tagen, wenn Ausstellungsort und Zahlungsort sich in verschiedenen Erdteilen befinden.


5 Jahre warten ist also nicht gut. Allein schon deshalb, weil das bezogene Konto aufgelöst oder der Zahlungspflichtige pleite sein kann.

Eine Pflicht, den Scheckempfänger über die Gesetzeslage aufzuklären, kann ich nicht erkennen. Oder erwarten Sie von einem Uhrenverkäufer einen Hinweis auf das Zeitgesetz?

Dem Scheck liegt ja eine Forderung zu Grunde. Nur dadurch das die Vorlagefrist des Schecks abgelaufen ist, geht diese Forderung nicht unter. Allerdings kann diese Forderung nach 5 Jahren verjährt sein. Ohne Kenntnis der Art der Forderung ist dies aber nicht beantwortbar.
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
Beiträge vom vorherigen Thema anzeigen:   
Neuen Beitrag schreiben   Auf Beitrag antworten    recht.de Foren-Übersicht -> Bank- u. Bürgschaftsrecht Alle Zeiten sind GMT + 1 Stunde
Seite 1 von 1

 
Gehen Sie zu:  
Sie können keine Beiträge in dieses Forum schreiben.
Sie können auf Beiträge in diesem Forum nicht antworten.
Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht bearbeiten.
Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht löschen.
Sie können an Umfragen in diesem Forum nicht mitmachen.


Powered by phpBB © 2001, 2005 phpBB Group
©  Forum Deutsches Recht 1995-2019. Anbieter: Medizin Forum AG, Hochwaldstraße 18 , D-61231 Bad Nauheim , RB 2159, Amtsgericht Friedberg/Hessen, Tel. 03212 1129675, Fax. 03212 1129675, Mail info[at]recht.de.