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Zwangsversteigerung kontra Teilungsversteigerung?

 
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zur Wieden
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Anmeldungsdatum: 21.11.2005
Beiträge: 761

BeitragVerfasst am: 10.06.06, 12:39    Titel: Zwangsversteigerung kontra Teilungsversteigerung? Antworten mit Zitat

Im Rahmen des Scheidungsverfahrens wurde hinsichtlich der Vermögensauseinandersetzung ein Vergleich geschlossen, in dem jedem der beiden EX-Ehepartner jeweils eine Immobilie zum Alleineigentum übertragen werden soll, da beide zuvor jeweils zur Hälfte Miteigentümer waren.
EX-Partner A verweigerte die Vollziehung des Vergleichs und beantragt stattdessen die Teilungsversteigerung der Immobilie, die Partner B erhalten soll. Das Verfahren der Teilungsversteigerung wurde zunächst vom Gericht ausgsetzt.
Aufgrund nachträglich eingetretener besonderer Umstände (nähere Erläuterungn verlängern nur den Text) erwägt Partner B, die Zwangsversteigerung durch das Kreditinstitut der ihm zu übertragenden Immobilie zu provozieren (durch Aussetzung der Rückzahlung des Kredites)
.
Frage Welche Versteigerungsart hätte hier Vorrang? Die TV ist ausgesetzt und die Beantragung der Zwangsversteigerung des Kreditinstituts erfolgt in Zeit der Aussetzung.


Vielen Dank für hilfreiche Antworten!

Gruß
zur Wieden
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Metzing
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 29.01.2006
Beiträge: 8913
Wohnort: Berlin

BeitragVerfasst am: 10.06.06, 15:58    Titel: Antworten mit Zitat

zur Wieden hat folgendes geschrieben::
Im Rahmen des Scheidungsverfahrens wurde hinsichtlich der Vermögensauseinandersetzung ein Vergleich geschlossen, in dem jedem der beiden EX-Ehepartner jeweils eine Immobilie zum Alleineigentum übertragen werden soll, da beide zuvor jeweils zur Hälfte Miteigentümer waren.
EX-Partner A verweigerte die Vollziehung des Vergleichs und beantragt stattdessen die Teilungsversteigerung der Immobilie, die Partner B erhalten soll.

Versteh' ich nicht. Der Antrag auf Teilungsversteigerung ist IMHO schon unzulässig und zurückzuweisen, da ein rechtskräftiger Vergleich über das Schicksal der Immobilie vorliegt, der einerseits prozessuale als auch andererseits materiellrechtlich bindende Erklärung ist.
zur Wieden hat folgendes geschrieben::
Das Verfahren der Teilungsversteigerung wurde zunächst vom Gericht ausgsetzt.

Publizitätswirkung des Grundbuchs. Ist im Grundbuch schon der Versteigerungsvermerk eingetragen oder das Verfahren zur Teilungsversteigerung vorher ausgesetzt worden?
zur Wieden hat folgendes geschrieben::
Welche Versteigerungsart hätte hier Vorrang?

Diese Frage beantwortet sich mit der Frage meiner vorherigen Frage. Die Teilungsversteigerung ist letztlich doch auch nur eine Zwangsversteigerung mit gewissen Sonderregeln. Die Bank wäre doch schön blöd, wenn sie bei einer bereits eingetragenen Zwangsversteigerung ebenfalls die Zwangsversteigerung beantragen würde, sie bekommt doch als erstrangige Grundbuchgläubigerin auf jeden Fall ihren Happen.

Da ich im übrigen ohnehin davon ausgehe, daß der Antrag auf Teilungsversteigerung unzulässig ist, würde ich an Stelle des Ehepartners die Entscheidung des Versteigerungsgerichts in aller Ruhe abwarten...

Beste Grüße

Metzing
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Τὸν ἥττω λόγον κρείττω ποιεῖν.
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zur Wieden
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Anmeldungsdatum: 21.11.2005
Beiträge: 761

BeitragVerfasst am: 10.06.06, 20:01    Titel: Antworten mit Zitat

"Versteh' ich nicht. Der Antrag auf Teilungsversteigerung ist IMHO schon unzulässig und ..."
Tja, lieber Metzing, darin liegt letztlich auch das Kernproblem. Ob diese Handeln aus realer Logik und gesundem Menschenverstand resultiert, bezweifeln nicht nur Sie. Dennoch mußte Partner B zunächst noch das TV-Verfahren durch Klageverfahren zur Einstellung bringen lassen. Die letzte Entscheidung, endgültige Aufhebung der TV, ist zwar noch nicht beschlossen, aber die derzeitige Klage hat zumindest ein Stoppen bewirkt.


"Ist im Grundbuch schon der Versteigerungsvermerk eingetragen..."
Das war leider schon unmittelbar nach erfolgter Antragstellung per Beschluß des Zwangsversteigerungsgerichtes erfolgt, ohne daß Partner B zuvor davon erfahren hatte?!
Frage Halten Sie das handeln des Gerichtes für unrechtmäßig?


"...die Entscheidung des Versteigerungsgerichts in aller Ruhe abwarten... "
Na, Sie haben ja vielleicht Nerven ... Cool
Partner B ist da leider nicht ganz so cool drauf! Die ganze Sache ist immerhin existenzbedrohlich für ihn. Weinen

Gruß
zur Wieden






"...
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zur Wieden
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Anmeldungsdatum: 21.11.2005
Beiträge: 761

BeitragVerfasst am: 14.06.06, 18:36    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo Metzing,

darf ich meine durchaus ernst gemeinte Frage nochmals wiederholen:
Ist im Grundbuch schon der Versteigerungsvermerk eingetragen..."
Das war leider schon unmittelbar nach erfolgter Antragstellung per Beschluß des Zwangsversteigerungsgerichtes erfolgt, ohne daß Partner B zuvor davon erfahren hatte?!
Frage Halten Sie das handeln des Gerichtes für unrechtmäßig?


Zusätzlich gibt es noch ein weiteres Problem:
"Der Antrag auf Teilungsversteigerung ist IMHO schon unzulässig und zurückzuweisen, da ein rechtskräftiger Vergleich über das Schicksal der Immobilie vorliegt, der einerseits prozessuale als auch andererseits materiellrechtlich bindende Erklärung ist. "
Frage Welche Art der Klage halten Sie hier für erforderlich?
Partner A verweigert jegliche Mitwirkung an der Gestaltung eines notariellen Vertrages.
Frage Wie kann man seine Mitwirkung erzwingen, oder ohne seine Mitwirkung die Umsetzung der Vergleichsvereinbarungen erwirken?

Viele Grüße
zur Wieden
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