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Mal umgekehrt gefragt: Wenn mir doch der Tankstelleninhaber unmissverstaendlich mitttels eines deutlich sichtbaren Aushanges mitteilt: "Ich will deinen 500er nicht und will dir auch keinen Sprit verkaufen, wenn du mit nem 500er bezahlst", ich die Karre aber trotzdem betanke, wie waere denn dann eigentlich mein Verhalten rechtlich zu beurteilen? Schliesslich hat mir der Tankstelleninhaber klar gesagt, dass er mir nix verkaufen will, ich nehme es mir aber trotzdem. Darf ich das denn?
Wie isses dann aber, ich bin ja gewillt das zu bezahlen und hab das geld auch, wie sähe es mit Konsequenzen aus? Wär ich dann ein benzindieb??
Natürlich nicht. Die Tankstelle befände sich in Annahmeverzug:
Zitat:
§ 293 BGB Annahmeverzug
Der Gläubiger kommt in Verzug, wenn er die ihm angebotene Leistung nicht annimmt.
Beste Grüße
Metzing
Noch einmal: Allein deshalb, weil der Euro gesetzliches Zahlungsmittel ist, ergibt sich keinerlei Verpflichtung, für jegliche denkbare Scheingröße Wechselgeld vorrätig zu halten.
Es bedeutet zunächst einm allein, dass jede genaue abgezählte Summe in Euro anzunehmen ist. Der Händler muss Überzahlungen allerdings nur in zumutbarem Rahmen annehmen und dafür (Obliegenheit) Wechselgeld parat halten. _________________ Few people are capable of expressing with equanimity opinions which differ from the prejudices of their social environment. Most people are even incapable of forming such opinions.
Anmeldungsdatum: 29.01.2006 Beiträge: 8913 Wohnort: Berlin
Verfasst am: 16.06.06, 16:06 Titel:
qc hat folgendes geschrieben::
Noch einmal: Allein deshalb, weil der Euro gesetzliches Zahlungsmittel ist, ergibt sich keinerlei Verpflichtung, für jegliche denkbare Scheingröße Wechselgeld vorrätig zu halten.
Es bedeutet zunächst einm allein, dass jede genaue abgezählte Summe in Euro anzunehmen ist. Der Händler muss Überzahlungen allerdings nur in zumutbarem Rahmen annehmen und dafür (Obliegenheit) Wechselgeld parat halten.
Sehe ich zum Teil anders. Mit den Worten der Gerichte: "(Wechsel-)Geld hat man zu haben..." Wenn natürlich ein grobes Mißverhältnis zwischen Schuldbetrag und Geldschein liegt, wird man qcs Meinung ohne weiteres vertreten können. Ein grobes Mißverhältnis liegt aber m. E. nicht schon bei einer Schuld von 100,00 € und einem 500-€-Schein vor. Wie so oft: alles eine Frage der Abwägung.
Wo genau weicht Ihre Darstellung nun noch von meinen Ausführungen ab? _________________ Few people are capable of expressing with equanimity opinions which differ from the prejudices of their social environment. Most people are even incapable of forming such opinions.
Selbst letzten Samstag in unserem real,- Markt gesehen.
Meine Frau arbeitet an der Info, eine Kundin kommt mit einem 500,- € Schein von einer Kasse, sagt, sie soll den überprüfen lassen. Meine Frau prüft in, alles i.O.
Die Frau wieder zur Kasse bezahlen.
Was ein Ouatsch.
Wenn die Kundin z.B. 2 Scheine hat, einer echt, einer falsch. Also der echte wird geprüft, bezahlt wird mit dem falschen und schon ist der Betrug gelungen.
Warum nicht an jeder Kasse ein Prüfgerät für ein paar Euro von Conrad oder so.
Dann dürfen sich diese Märkte auch nicht über riesen Verluste durch Betrug beklagen.
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