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erhebliche Preisabweichung

 
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cawela
noch neu hier


Anmeldungsdatum: 16.06.2006
Beiträge: 2

BeitragVerfasst am: 16.06.06, 06:10    Titel: erhebliche Preisabweichung Antworten mit Zitat

Hallo !!!

Ich brauch mal eure Hilfe. Ich habe in einem Baumarkt Mosaikfliesen bestellt zum Preis von 30 Euro den Quadratmeter. Jetzt hat sich der Verkäufer gemeldet und mir mitgeteilt, dass er sich im Preis vertan hat. Die 30 Euro gelten für eine Fliesenplatte 30cm x 30cm, macht etwa einen Quadratmeterpreis von 333 Euro (!!!). Der Verkäufer hat die Bestellung schriftlich aufgenommen - da steht die bestellte Menge, die Fliesenart und der Endpreis drauf - ich habe diesen Zettel auch unterschrieben und eine Anzahlung von 20% geleistet. Ich habe jetzt aber nur einen Nachweis für die Anzahlung, aus der nicht hervorgeht, welche Fliesen und welche Menge ich bestellt habe, den Bestellschein hat der Verkäufer behalten. Ich war bei der Bestellung in Begleitung, habe also auch einen Zeugen dafür. Wie sieht es jetzt rechtlich aus, habe ich einen Anspruch auf die Fliesen zum Preis von 30 Euro den Quadratmeter??? Der andere Preis ist mir eindeutig zu teuer....

Für eine schnelle Hilfe bin ich sehr dankbar - es geht um Fliesen für die Dusche, die ich bei dem warmen Wetter gerne nutzen würde Geschockt .

Vielen Dank schon mal im voraus cawela
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pcwilli
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 05.01.2006
Beiträge: 4139
Wohnort: Hattingen

BeitragVerfasst am: 16.06.06, 08:25    Titel: Antworten mit Zitat

Also das ganze kommt mir irgendwie als ein Vesehen vor.

Eine 30 X 30 cm Fliesenplatte zu einem Preis von 30 € Frage

Ist die mit Blattgold verziert Frage

Oder ist das eine Echte italiänische Marmorfliese, handgeschnitten und poliert. Ich würde erst einmal Nachfragen ob da der Preis echt ist.

Ansonsten denke ich das man da nur mit Verhandlung was am Preis machen kann, da ich nicht weiß wie es mit dem Ausgezeichneten Preis und Verkaufspreis ist, welcher nun gültig ist.

Gruß
pcwilli
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cawela
noch neu hier


Anmeldungsdatum: 16.06.2006
Beiträge: 2

BeitragVerfasst am: 16.06.06, 09:04    Titel: Antworten mit Zitat

Es geht um Fliesenplatten zusammengesetzt aus kleinen gefärbten Glasfliesen 2cm x 2cm. In dem Baumarkt lag nur eine Mustertafel mit den verschiedenen Farbmosaiken aus ohne Preisauszeichnung. Der Verkäufer hat den Preis telefonisch beim Anbieter erfragt und der hat dann den falschen (niedrigen) Preis genannt.

MfG cawela
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pcwilli
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 05.01.2006
Beiträge: 4139
Wohnort: Hattingen

BeitragVerfasst am: 16.06.06, 09:28    Titel: Antworten mit Zitat

cawela hat folgendes geschrieben::
Es geht um Fliesenplatten zusammengesetzt aus kleinen gefärbten Glasfliesen 2cm x 2cm. In dem Baumarkt lag nur eine Mustertafel mit den verschiedenen Farbmosaiken aus ohne Preisauszeichnung. Der Verkäufer hat den Preis telefonisch beim Anbieter erfragt und der hat dann den falschen (niedrigen) Preis genannt.

MfG cawela


Ich kann mir trotzdem nicht vorstellen, das diese Mosaikmatte im Stückpreis so teuer ist, ausser es ist Kristallglas.
Aber meine Meinung spielt jetzt in der Hinsicht keine Rolle.

Somit will ich mich auch nicht festlegen, aber mir ist es so bekannt, das der Preis des Anbieters maßgebend ist und nicht der gesagte.
Irrtümer in der Aussprache und in der Auszeichnung sind immer mal möglich.

Früher war es mal so, das wenn ein Anzug im Schaufenster mit 1,35 DM anstatt mit 135 DM ausgezeichnet war hatte der Verkäufer Pech und mußte den dafür rausgeben.
Wie es heute ist entzieht sich meiner Kenntnis.

Gruß
pcwilli
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Nicolas
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 30.08.2005
Beiträge: 436
Wohnort: Mainz

BeitragVerfasst am: 16.06.06, 09:43    Titel: Antworten mit Zitat

Beim Verkauf einer Ware wird zwischen einem verbindlichen Angebot und einer
unverbindlichen Anwerbung gesprochen. Eine unverbindliche Anwerbung liegt z.B.
vor bei einer Schaufensterauslage oder den Waren im Supermarkt in den Regalen.
Der eigentliche Kaufvertrag wird erst an der Kasse geschlossen. Deshalb sind die
Verkäufer im Supermarkt nicht an die ausgezeichneten Preise gebunden.

Etwas schwieriger wird es, wenn z.B. ein Vertrag online abgeschlossen wird. Hier
wird zwischen Bestellbestätigung und Bestellannahme unterschieden. Erhält man nur
eine Bestellbestätigung so ist diese unverbindlich. Meist wird man darüber aufgeklärt, dass
der Vertrag online durch den Versand der Waren zustande kommt. In einigen Fällen
erhält man aber vorher eine sog. Bestellbestätigung. Hier bestätigt der Verkäufer also
die entsprechende Ware zum angegebenen Preis abgeben zu wollen.

Ein Kaufvertrag versetzt Käufer sowie Verkäufer gleichermaßen in ein Pflichtverhältnis.
Der Käufer hat folgende Pflichten:
1. Annahme der Ware
2. Zahlung des Preises

Der Verkäufer hingegen hat folgende Pflichten:
1. Abgabe der Ware (Dem Käufer Besitz und Eigentum an der Ware verschaffen)
2. Annahme des Geldes

Wird ein Vertrag geschlossen so herrscht die sog. Vertragsfreiheit. Dies bedeutet dass
man nahezu x-beliebiges in einem Vertrag regeln kann. Gewisse Einschränkungen sieht
der Gesetzgeber natürlich dennoch vor (im Besonderen was die AGB angeht).
Schliesst man nun einen Vertrag in Schriftform (was in den seltensten Fällen vorgeschrieben
ist), so würde ich per se von einer Bestellannahme seitens des Verkäufers ausgehen.
Käufer sowie Verkäufer wären also demnach gleichermaßen verpflichtet den Vertrag
einzuhalten.

Leider auf Grund der Mißachtung der Forenregeln generell Formuliert.


Viele Grüße,

Nicolas
_________________
Audiatur et altera pars.
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Michael A. Schaffrath
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 25.09.2004
Beiträge: 15339
Wohnort: Rom

BeitragVerfasst am: 16.06.06, 10:03    Titel: Antworten mit Zitat

pcwilli hat folgendes geschrieben::
Somit will ich mich auch nicht festlegen, aber mir ist es so bekannt, das der Preis des Anbieters maßgebend ist und nicht der gesagte.


Selbst wenn dem so wäre, wäre hier der Kunde natürlich nicht verpflichtet, die Ware auf einmal zum zehnfachen Preis abzunehmen, weil er zu diesem Preis gar keinen Auftrag erteilt hat.

pcwilli hat folgendes geschrieben::
Irrtümer in der Aussprache und in der Auszeichnung sind immer mal möglich.


Es ist aber zu fragen, welche Folgen dieser Irrtum hat. Bekanntlich ist ein bloßer Kalkulationsirrtum unbeachtlich. Im vorliegenden Fall dürfte es wohl eher eine Beweisfrage sein und es wäre wohl am sinnvollsten, wenn sich beide Seiten einfach auf eine Auflösung des Vertrages einigen.

pcwilli hat folgendes geschrieben::
Früher war es mal so, das wenn ein Anzug im Schaufenster mit 1,35 DM anstatt mit 135 DM ausgezeichnet war hatte der Verkäufer Pech und mußte den dafür rausgeben.


Das war noch nie so. Das Prinzip der invitatio ad offerendum ist keine neue Erfindung.
_________________
DefPimp: Mein Gott
Biber: Nö, war nur M.A.S. Aber hier im Forum ist das schon ziemlich dicht dran.

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