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Verfasst am: 17.06.06, 12:53 Titel: Gesundheitsmarkt: Erfahrungsbericht als Werbung unzulässig?
Hallo Leute,
ich bin mir jetzt nicht sicher, ob ich im richtigen Forum bin oder mein Thema im Medizinrecht besser aufgehoben ist.
Also, ich habe mir aufgrund eigener gesundheitlicher Probleme ein Medizinprodukt zugelegt, und bin mit dem therapeutischen Erfolg sehr zufrieden.
So zufrieden, dass ich die angebotene Geschäftsmöglichkeit der Herstellerfirma wahrnehme und nun als selbstständiger Fachberater ( und später Medizinprodukteberater ) tätig bin.
Meine Frau ist im Bereich Nahrungsergänzung ( nicht H...life ) auch tätig und in Kombination mit dem Medizinprodukt haben wir beide inklusive unserer vier Kids merklich weniger gesundheitliche Probleme.
Diese Erfahrung will ich in unserer Internetpräsenz veröffentlichen, natürlich mit dem Hintergedanken der Kundenwerbung, aber in erster Linie als Erfolgsdokument, wie es auch ohne Chemie geht.
Jetzt ist mir zu Ohren gekommen, ein solcher Bericht wäre eine Heilaussage und somit illegal.
Hm, ich wollte jetzt nicht in die Seite schreiben "Nehmt dies, und Ihr werdet gesund", sondern z.B:
Problem : Neurodermitis ( Fachärtzliche Diagnose ), ( mit Foto )
Eigenbehandlung mit Medizinprodukt 3 mal tägl und Einahme Nahrungsergänzung A
Ergebnis nach 3 Wochen: wortgefasster Bericht und Foto
Wenn es tatsächlich verboten sein sollte, so einen Erfolg der breiten Öffentlichkeit zugänglich zu machen, kann mir bitte jemand erklären, wieso ?
Ausserdem ist Neurodermitis ja schwer im kommen, und wenn man eine mögliche Lösung hat, wäre das Verschweigen nicht eine Art von unterlassener Hilfeleistung ?
Wenn es tatsächlich verboten sein sollte, so einen Erfolg der breiten Öffentlichkeit zugänglich zu machen, kann mir bitte jemand erklären, wieso ?
Wenn dieser Erfolgsbericht als Werbung im Sinne von § 1 des Heilmittelwerbegestzes anzusehen wäre, dann wäre irreführende Werbung unzulässig:
"Eine Irreführung liegt insbesondere dann vor,
wenn Arzneimitteln, Verfahren, Behandlungen, Gegenständen oder anderen Mitteln eine therapeutische Wirksamkeit oder Wirkungen beigelegt werden, die sie nicht haben,
wenn fälschlich der Eindruck erweckt wird, dass
ein Erfolg mit Sicherheit erwartet werden kann,
bei bestimmungsgemäßem oder längerem Gebrauch keine schädlichen Wirkungen eintreten,
die Werbung nicht zu Zwecken des Wettbewerbs veranstaltet wird,
wenn unwahre oder zur Täuschung geeignete Angaben (....)"
http://www.physio.de/zulassung/heilmittelwerbegesetz.htm
Zitat:
wenn man eine mögliche Lösung hat, wäre das Verschweigen nicht eine Art von unterlassener Hilfeleistung ?
Solange man sein Medikament nicht irreführend mit Erweckung eines trügerischen Eindrucks einer berechtigten Erfolgserwartung bewirbt, sollte es wenig Probleme geben können.
Also eine Irreführung gibt es nicht:
Therapeutische Wirksamkeit ist belegt und nachgewiesen.
Ein sicherer Erfolg kann nicht versprochen werden, da die Erfolgsquote bei 88% liegt. Das ist für ein therapeutisches Medizinprodukt zwar ausgezeichnet, aber wir sprechen sowieso immer von "einer guten Möglichkeit zur Linderung", genau so ist auch das Motto der Internet-Seite.
§3 Abs.2c kapiere ich nicht so ganz:
Es sollte dem Leser klar sein, dass ein Erfolgsbericht in einer Internetpräsenz, auf dem ein Produkt beworben wird, auch den Zweck erfüllt, auf die positive Wirkung des Produktes hinzuweisen.
Oder geht es darum, dass ich aufgrund meines Erfolgsberichtes einen Vorteil gegenüber einem Mitbewerber des Produktes habe?
Da wir uns untereinander kennen ( drei in meiner Stadt ), nehmen wir uns die Kunden sowieso nicht weg.
Kann mir denn jemand sagen, wer eine Internetpräsenz auf solche (Form)-Fehler überprüft, denn ich habe keine Lust, mich mit ´nem Abzocker-Anwalt auseinadersetzen zu müssen.
Sie werden den Zusammenhang zwischen der Einnahme der angeblichen Nahrungsergänzungsmittel und der angeblichen Verbesserung Ihres Befindens nicht nachweisen können.
Vermutlich wird sich aber ein Zusammenhang zwischen dem erzielten Umsatz und der Verbesserung Ihres Wohlbefindens nachweisen lassen.
Um es kurz zu machen: Wenn Sie sich nicht mit einem "Abzocker" auseinandersetzen wollen, nehmen Sie die Produkte selbst ein, und der Rest ist Schweigen.
Kann mir denn jemand sagen, wer eine Internetpräsenz auf solche (Form)-Fehler überprüft, denn ich habe keine Lust, mich mit ´nem Abzocker-Anwalt auseinadersetzen zu müssen.
In aller Regel fallen für solche Überprüfungen Gebühren in derselben exorbitanten Höhe an - gefordert entweder vom selbst beauftragten Rechtsberater, ansonsten vom "Abzock"-Anwalt.
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