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folgender fiktiver Fall:
Am 3.4.2006 habe ich eine Anounce eines Anbieters für Fahrschulfinanzierungskonzepte - gelesen, in der der Führerschein für 759.--€ angebotern wird. Ich habe mich daraufhin auf deren Website per Anfrageformular informieren wollen und bekam am nächsten Tag einen Anruf von der Firmabei dem sich herausstellte, dass es weniger um den Führerschein geht, als um eine Kreditangebot. Ich lehnte daraufhin ab und der Fall war für mich damit erledigt.
Am 16.6.2006 kam ein Brief mit folgendem Inhalt (inc. Rechtschreibfehler):
_______________________________________________________________________
Berlin den 14.6.2006
Ihr Vertrag von unserer Webseite vom 3.4.2006
Sehr geehrter Herr XXX
Sie haben am 3.4.06 auf unserer Internetseite einen Antrag für die Finanzierung Ihres Führerscheines ausgefüllt.
Dieser Finanzierungsantrag, den Sie gestellt haben, ist eine VERBINDLICHE Anfrage d.h. nach dieser Anfrage ist ein Vertrag zwischen Ihnen und dem Finanzierer zustande gekommen.
Leider ist bis zum heutigen Datum noch keine Unterzeichnung des Originalvertrages erfolgt.
Der Finanzierer hat nach Antragstellung seiner seids dafür gesorgt, dass in einer der Partnerfahrschulen ein Ausbildungsplatz reserviert wird.
Bitte melden Sie sich bis zum 21.06.2006 bei uns, damit die Unterzeichnung schnellstmöglich von statten gehen kann.
mit freundlichen Grüßen
im Auftrag der Geschäftsleitung
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Dieser Brief enthält kein Geschäftszeichen und ausser einer nicht zu entziffernden Unterschrift, keinen Namen.
es erfolgte ein Telefonat mit einer Dame, die ihren Namen nicht nannte und auch sonst keine Auskunft geben konnte, ausser, dass sie eine Kopie des Briefes vorzuliegen hatte.
Abgesehen davon steht in dem Online-Antrag:
§5 Abschließende Bestimmungen
1. Die anliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind bindender Bestandteil des Vertrages.
2. Sofern Gegenstand dieses Vertrages die Ausbildung (§1) einer nicht voll geschäftsfähigen Person ist, wird dieser nur Wirksam, wenn die zur Erziehungen berechtigt(en) Person(en) ihr Einverständnis durch Unterschrift auf diesen Vertrag erklärt(en). Die Erklärung gilt gleichzeitig als Verpflichtung der/des Erziehungsberechtigten, für alle aus der Durchführung des Vertrages entstehenden Kosten aufzukommen.
3. Dieser Vertrag beginnt mit Leistung der erforderlichen Unterschrift, er endet mit dem Erwerb der Fahrerlaubnis, in jedem Fall aber nach einem Jahr seit Unterzeichnung durch die Fahrschule, sofern die Ausbildung durch Verschulden oder Nichtmithilfe des Unterzeichners zu 1 nicht beendet werden konnte, so stehen der Ausbildungsstätte ein max. Schadenersatz in Höhe von 15% des vereinbarten Grundausbildungsvergütung zu.
4. Eine eventuelle Kündigung des Vertrages muß schriftlich erfolgen und unter Berücksichtigung der anliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Unterschieben wurde nichts.
Ist solch ein Antragsformular denn rechtsvebindlich?
Die schreiben zuerst von einer "Anfrage". Kann jetzt sein, dass ich ziemlich falsch liege (möchte auch noch was lernen ), aber soweit ich das weiss, dürfte das nur sowas wie die Aufforderung zur Abgabe eines Angebots sein.
Ohne Unterschrift sollte sowieso nichts gehen.
Frage: Wurde gem. Fernabsatzgesetz informiert (Widerrufsfrist 14 Tage)? Wenn nein, bestünde eine unbegrenzte Widerrufsfrist, käme der Vertrag zum Abschluss.
Persönliche Meinung: Ist das Angebot überhaupt reell? Kommt mir nicht wirklich so vor. _________________ IANAL - I Am Not A Lawyer
Tip 1: Forenregeln lesen und das posting nicht in ich Form schreiben, und keine Firmen nennen.
Tip 2: Internet-Formulare, die mit den Worten beginnen : "Hier können Sie sich verbindlich für Ihre Führerscheinausbildung (Klasse B) anmelden." nicht absenden, wenn sie keinen Vertrag abschliessen wollen.
Tip 3: Bezüglich des Widerrufsrechts hat Werner Snow Recht, auch wenn das Gesetz ins BGB übernommen wurde.
Sorry. Ich dachte das "folgender fiktiver Fall: " am Anfang reicht.
Und die genannte Fa. solte nur ein Beispiel sein.
Werde in Zukunft besser aufpassen.
Vielen Dank für die Antwort, trotz meines Fehlers.
Heisst das, dass tatsächlich in solch einem Falll ein rechtsverbindlicher Vertrag zustandegekommen wäre?
Gruß tagueras
das mit den Forenregeln ist lästig, aber Gesetz ist Gesetz. Wenn wir hier nur von fiktiven Besipielen reden ist das in Ordnung. Ich gestatte mir dennoch, die Beispielfirma im letzten Posting zu verfremden...
Zunächst einmal gilt: Vertrag ist Vertrag!
Ein Vertrag ist zustande gekommen, wenn übereinstimmende Willenserklärungen vorliegen. Dies wären von Seiten des Kunden das Absenden der korrekt ausgefüllten Maske und die Annahme des Vertrags (typischerweise durch Bestätigungsmail mit den Ausbildungsdaten).
Nun könnte es sein, dass es an einer Willenserklärung der einen oder der anderen Partei fehlt. Da gab es (vor der Annahme durch den Anbieter?) das Telefonat, in dem die Willenserklärung des Kunden widerrufen wurde.
Weiterhin scheint es die Zusendung eines schriftlichen Vertrags gegeben zu haben. Dies könnte ein Hinweis sein, dass der Anbieter den Vertrag noch nicht angenommen, sondern den Vertragsabschluss von der Unterzeichnung des schriftlichen Vertrages abhängig gemacht hat.
Ob also ein Vertrag zustande gekommen ist, wäre anhand des konkreten Sachverhaltes zu prüfen.
Wenn kein Vertrag zustande gekommen ist, kann sich dennoch eine Schadensersatzanspruch des Anbieters ergeben, wenn dieser im Vertrauen auf den verbindlichen Antrag Leistungen erbracht hat (Reservierung eines Platzes). Diesen Schaden müsste der Anbieter aber beweisen.
Jetzt zum Widerrufsrecht.
Einfach einmal in BGB § 312b schmökern. Grundsätzlich ist es ein Fernabsatzvertrag, da über Internet abgeschlossen. Ob sich ein Widerrufsrecht ergibt hängt davon ab, ob die Ausnahmeregelungen des Abschnitts 3 greifen
Zitat:
(3) Die Vorschriften über Fernabsatzverträge finden keine Anwendung auf Verträge
1. über Fernunterricht (§ 1 des Fernunterrichtsschutzgesetzes),
6. über die Erbringung von Dienstleistungen in den Bereichen Unterbringung, Beförderung, Lieferung von Speisen und Getränken sowie Freizeitgestaltung, wenn sich der Unternehmer bei Vertragsschluss verpflichtet, die Dienstleistungen zu einem bestimmten Zeitpunkt oder innerhalb eines genau angegebenen Zeitraums zu erbringen
Ziffer 1 dürfe nicht zutreffen, da Voraussetzung wäre, dass "der Lehrende und der Lernende ausschließlich oder überwiegend räumlich getrennt sind". Bei Fahrschulen schwer vorstellbar.
Ziffer 6 passt schon eher. Stichwort "Beförderung". Hier wären Spezialisten gefragt. Ich tippe darauf dass auch Ziffer 6 nicht zutrifft.
Wenn also ein Widerrufsrecht besteht, so muss dies in 14 Tagen wahrgenommen werden. Wenn über diese Recht nicht informiert wurde, entfällt die Frist.
Zu prüfen wäre auch, ob die Regeln der Preisauszeichnung gemäß § 19 Fahrlehrerwesengesetz eingehalten wurden.
PS: Das Ganze hat mit Bank wenig zu tun. Ich verschiebe nach Verbraucherrecht.
In diesem Fall wäre kein schriftlicher Vertrtag verschickt worden, ausserdem enthält der "Mahnbrief" zwar eine Unterschrift, aber keinen Namen und auch kein "Geschäftszeichen". Und ein Telefonat hätte ja schon vor Monaten stattgefunden in dem die Wilensbekundung des Kunden widerrufen wurde.
Gruß tagueras
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