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Recht auf Kopie Betreuungsakte

 
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Dämon
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 14.04.2006
Beiträge: 29

BeitragVerfasst am: 07.05.06, 10:01    Titel: Recht auf Kopie Betreuungsakte Antworten mit Zitat

Hallo,
folgendes Anliegen:

Angenommen jemand hat auf Anraten eines Arztes für sich mal eine Betreuung beantragt, ohne sich jedoch voll der Bedeutung einer Betreuung bewusst gewesen zu sein. Der Antrag wird erst abgelehnt. Anschließend schneit plötzlich ein Schreiben ins Haus, das man doch für eine Betreuung begutachtet werden sollte.
Nachdem der Antragsteller jedoch liest, was da alles begutachtet werden soll, zieht er seinen Antrag zurück bzw. er wurde ja eigentlich auch zuvor abgelehnt. Das AG besteht jedoch trotzdem auf eine Begutachtung, mit der Begründung eines angeblich internen Hinweises. Der Antragsteller erklärt, das er sich nicht untersuchen lasse und das daß Gericht sich auf den Kopf stellen könne, u. .a wolle er wissen, was interner Hinweis bedeute. Das Gericht erklärt, sie dürften den internen Hinweis nicht erwähnen. Die Person geht trotzdem zu keiner Begutachtung. Die Richterin verlangt dann jedoch trotzdem die Aussage eines Arztes, das eine Betreuung nicht mehr nötig sei. Die Person erklärt, das Gericht solle sich selbst an denjenigen Arzt wenden. Ob das Gericht sich wirklich an den entsprechenden Arzt gewandt hat, weiß er nicht, jedoch wird das Verfahren eingestellt.

Fragen:
a) Hat man nicht das Recht zu erfahren, wer einen angeblichen internen Hinweis gegeben hat und was das für ein Hinweis war. ?
b) Hat man das Recht auf die Kopie der Betreuungsakte, zumindest auf die Teile, aus denen hervorgeht, wieso man Betreuung beantragt hatte, der anschließende schriftliche Sachverhalt und wieso das Verfahren eingestellt wurde. ?
c) Braucht man hierfür einen Anwalt. ?

Vielen Dank
Moni
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Gerd aus Berlin
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 10.01.2005
Beiträge: 3021
Wohnort: Berlin

BeitragVerfasst am: 08.05.06, 01:09    Titel: Antworten mit Zitat

Ob das auch im Betreuungsrecht gilt, weiß ich nicht, aber im Sozialrecht gilt jedenfalls § 25 SGB X:
http://www.sozialgesetzbuch.de/gesetze/10/index.php?norm_ID=1002500

Demnach kann jeder Beteiligte Einsicht in Akten nehmen, soweit es für seine Interessen erforderlich ist. Ist es das hier?

Fraglich ist m.E., ob ein Interesse an einer strafrechtlichen Verfolgung eines Verleumders oder üblen Nachredners ein berechtigtes Interesse darstellt. Eine private Neugier aber kaum.

Hinzu käme, dass auch die berechtigten Interessen eines Dritten schutzwürdig sind. Also auch des Informanten. Hat eine besorgte Tante eine Betreuumg amgeregt, muss ihr Name also nicht unbedingt dem Betreuten genanannt werden.

Schließlich muss sie vor Rachegelüsten des Betroffenen geschützt werden vom Amt. Das Amt muss dann Angaben über die Informatin, hier die Tante, aus der Akte entfernen vor einer Einsichtnahme oder deren persönliche Daten schwärzen.

Bei dringendem Verdacht auf eine falsche Verdächtigung einer Straftat oder eines sonstigen Delikts durch die Tante stelle man einen Strafantrag, dann wird die Sache von Amts wegen verfolgt, hier durch die Staatsanwaltschaft.

In welchem Stadium der Ermittlungen der Name des Informanten dann weitergegeben wird, wird sich dann herausstellen. Womöglich ist das gar nicht nötig, z.B. wenn das Ermittlungsverfahren eingestellt wird. Z.B., weil die Tante nur gesagt hatte, "Kuckt mal, ob mein Neffe nicht eine Betreuung braucht, der kommt mir immer tüddeliger vor."

So mal grob, mehr Ideen zum Thema findest du analog hier:
http://www.tacheles-sozialhilfe.de/forum/thread.asp?FacId=420051

Gruß aus Berlin, Gerd
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Lichtaus
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 26.08.2005
Beiträge: 261
Wohnort: Thüringen

BeitragVerfasst am: 08.05.06, 07:51    Titel: Antworten mit Zitat

Gerd aus Berlin hat folgendes geschrieben::
......Fraglich ist m.E., ob ein Interesse an einer strafrechtlichen Verfolgung eines Verleumders oder üblen Nachredners ein berechtigtes Interesse darstellt. Eine private Neugier aber kaum.

Bei dringendem Verdacht auf eine falsche Verdächtigung einer Straftat oder eines sonstigen Delikts durch die Tante stelle man einen Strafantrag, dann wird die Sache von Amts wegen verfolgt, hier durch die Staatsanwaltschaft.

In welchem Stadium der Ermittlungen der Name des Informanten dann weitergegeben wird, wird sich dann herausstellen. Womöglich ist das gar nicht nötig, z.B. wenn das Ermittlungsverfahren eingestellt wird.


Hoppla, wir sind doch hier nicht im Strafrecht und die Anregung einer Betreuung ist sicherlich nicht "eine falsche Verdächtigung einer Straftat".

Aber mal zur Beruhigung von DÄMON:

§ 1896 Abs. 1a BGB:

(1a) Gegen den freien Willen des Volljährigen darf ein Betreuer nicht bestellt werden.


Und das wird sicher bei einer richterlichen Anhörung festgestellt.

Allerdings, @Dämon, sollte eine Betreuung doch als Hilfe verstanden werden. Eine Entmündigung ist es nach heutigem Recht jedenfalls nicht mehr.
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Koschka
Interessierter


Anmeldungsdatum: 09.06.2006
Beiträge: 6

BeitragVerfasst am: 23.06.06, 12:41    Titel: Antworten mit Zitat

Eine Akteneinsicht und auch Kopien (natürlich gegen Geld) sind mit der Einführung des Informationsfreiheitsgesetzes möglich. Es muss nur ein berechtigtes Interesse nachgewiesen werden, was ja nicht so schwer sein dürfte. Bei mir hat es funktioniert und konnte erst diese Woche Einsicht nehmen. In meinem Fall steht die Mutter unter Fremdbetreuung, was ich gerne geändert hätte.

Gruss Koschka
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Gast






BeitragVerfasst am: 23.06.06, 12:45    Titel: Antworten mit Zitat

Koschka hat folgendes geschrieben::
Eine Akteneinsicht und auch Kopien (natürlich gegen Geld) sind mit der Einführung des Informationsfreiheitsgesetzes möglich. Es muss nur ein berechtigtes Interesse nachgewiesen werden, was ja nicht so schwer sein dürfte. Bei mir hat es funktioniert und konnte erst diese Woche Einsicht nehmen. In meinem Fall steht die Mutter unter Fremdbetreuung, was ich gerne geändert hätte.

Gruss Koschka


Für Gerichte dürfte das Informationsfreiheitsgesetz nicht gelten.
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