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Freibeträge bei Vermögen

 
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süsse
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Anmeldungsdatum: 11.10.2005
Beiträge: 161

BeitragVerfasst am: 23.06.06, 19:01    Titel: Freibeträge bei Vermögen Antworten mit Zitat

Hallo!


Meine Freundin lebt mit ihren Freund zusammen.Wie ist das mit den Freibeträgen.Sie hätte einen Freibetrag an Vermögen von 5350 Euro.Sie würde aber über diesen Freibetrag kommen.Ihr Freund hätte einen Freibetrag von 5950 Euro.Da ihr Freund kein Vermögen hat,ist ihre Frage nun,ob sie ihren und den Freibetrag ihres Freundes mit ausschöpfen könnte um ALG 2 zuerhalten?Sie hat nämlich ein Vermögen von ca. 8200 Euro


LG
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Toph
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Anmeldungsdatum: 28.02.2006
Beiträge: 2424
Wohnort: Pfalz

BeitragVerfasst am: 23.06.06, 22:12    Titel: Antworten mit Zitat

Die Nutzung der Freibeträge anderer Personen ist ganz klar nicht möglich.
_________________
"§ 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO bei verfassungskonformer Auslegung mit Grundgesetz vereinbar" Lachen
Bundesverfassungsgericht; Pressemitteilung Nr. 76/2007 vom 6. Juli 2007 zum Beschluss vom 14. Juni 2007 – 2 BvR 1447/05; 2 BvR 136/05
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süsse
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Anmeldungsdatum: 11.10.2005
Beiträge: 161

BeitragVerfasst am: 23.06.06, 22:21    Titel: Antworten mit Zitat

Aber man muss doch auch für seinen Partner aufkommen,wenn man Vermögen hat.Deshalb verstehe ich nicht,warum das nicht möglich sein soll.Man wird doch auch als Bedarfsgemeinschaft zusammengerechnet
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Toph
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Anmeldungsdatum: 28.02.2006
Beiträge: 2424
Wohnort: Pfalz

BeitragVerfasst am: 23.06.06, 22:34    Titel: Antworten mit Zitat

Die Information, dass diese beiden nicht nur zusammen leben, sondern eine eheähnliche Gemeinschaft bilden und als Bedarfsgemeinschaft betrachtet werden, ist hier natürlich eine Information von erheblicher Bedeutung.

Ich ging -vorschnell, wie ich zugebe- davon aus, das keine Bedarfsgemeinschaft vorliegt.

In einer Bedarfsgemeinschaft ist natürlich der Gesamtfreibetrag für die Bedarfsgemeinschaft zu betrachten, der hier bei 11.300 EUR liegt, damit kann dann der Freibetrag des Partners mit "genutzt" werden.
_________________
"§ 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO bei verfassungskonformer Auslegung mit Grundgesetz vereinbar" Lachen
Bundesverfassungsgericht; Pressemitteilung Nr. 76/2007 vom 6. Juli 2007 zum Beschluss vom 14. Juni 2007 – 2 BvR 1447/05; 2 BvR 136/05
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süsse
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Anmeldungsdatum: 11.10.2005
Beiträge: 161

BeitragVerfasst am: 23.06.06, 22:49    Titel: Antworten mit Zitat

achso,ein eheähnliche Gemeinschaft liegt vor,wenn sie zusammen wirtschaften oder?Sie ist auch von ihm schwanger.Deshalb würden sie statt 331 Euro beide," nur" 298 Euro bekommen oder?
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Gerd aus Berlin
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Anmeldungsdatum: 10.01.2005
Beiträge: 3021
Wohnort: Berlin

BeitragVerfasst am: 23.06.06, 23:47    Titel: Antworten mit Zitat

Toph aus der Pfalz sieht das ein wenig verkürzt.

Nicht die Bedarfsgemeinschaft (BG) kann ihre Freibeträge für Vermögen kummulieren und panaschieren, also gegenseitig nutzen, sondern lediglich die Partner in der selben.

(2) Vom Vermögen sind abzusetzen
1. ein Grundfreibetrag in Höhe von 200 Euro je vollendetem Lebensjahr des volljährigen Hilfebedürftigen und seines Partners, ...
http://bundesrecht.juris.de/sgb_2/__12.html

Kinder werden je einzeln berechnet bei Absatz 1. Bei Absatz 4 kann aber auch mit Kindern und bei Kindern untereinander panaschiert und kummuliert werden: Wer den Freibetrag nach Absatz 4, also die 750,- Ansparfreibetrag pro Nase der BG benötigt, kann seinen Anteil daran haben.

Süße kann bei einer eheähnlichen Gemeinschaft oder bei einer gleichgeschlechtlichen eingetragenen Lebensgemeinschaft oder einer Ehe die Freibeträge ihres Partners mitbenutzen.

Klar gibt es dann nur 90 % der Regelleistungen für jeden Partner nach § 20 SGB II. Aber bald im Osten wie im Westen 311,- statt 296,-.

Gruß aus Berlin, Gerd
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süsse
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Anmeldungsdatum: 11.10.2005
Beiträge: 161

BeitragVerfasst am: 24.06.06, 09:12    Titel: Antworten mit Zitat

ist es eigentlich so,wenn man über den Freobetrag von Vermögen ist,das man garkein ALG 2 bekommt oder nur gekürzt?
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