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A hat B einen V-Scheck gegeben. B hat diesen Scheck an C weitergegeben und dafür von C. den Scheckbetrag bar erhalten. C hat diesen Scheck an seine Bank D eingereicht, die C die Scheckeinreichung per Stempelaufdruck quittierte. Nach vier Tagen hat C von der Bank D einen Kontoauszug erhalten, auf dem der Scheckbetrag unter Vorbehalt der Einlösung gutgeschrieben wurde. Das Datum der endgültigen Valutierung war fünf Tage später. Nach dieser Frist holte C den Betrag von der Bank D ab und der Bankangestellte sagte C, der Betrag sei endgültig gutgeschrieben. Der Kontoauszug nach der Abhebung wies korrekt die Abbuchung des Scheckbetrages aus. Einen Tag später bekam C wieder einen Kontoauszug von seiner Bank D, dem C entnehmen konnte, dass der Scheckbetrag noch einmal abgebucht wurde. In der Filiale der Bank D, wurde C mitgeteilt, dass angeblich das Konto des Scheckausstellers falsch sei. Aus diesem Grunde musste eine Belastung erfolgen. In der Tat hatte C die Kontonummer des Schecks nicht richtig auf dem Einreichungsbeleg vermerkt, in dem er die letzte Zahl des Kontos irrtümlich ausgelassen hatte. Dieses hatte C aber der Filiale mitgeteilt, bevor der Betrag überhaupt valutiert wurde. C wandte sich nunmehr an B, mit der Bitte bei der Bank des Ausstellers A vorstellig zu werden und danach zu fragen, ob die Kontonummer von A überhaupt korrekt sei. Die Bank des Ausstellers A teilte mit, B müsse den Scheck nebst Angabe von Gründen haben, warum der Scheck nicht von der Bank von C eingelöst wurde, damit diese überhaupt tätig werden könne. Als C nun bei seiner Bank D die Herausgabe des Schecks mit Angabe der Gründe verlangte, teilte die Filiale mit, der Scheck sei angeblich verloren gegangen und der Grund ist einfach die fehlerhafte Kontonummer auf dem Scheckeinreichungsformular.
Was kann C jetzt tun, um an sein Geld zu kommen? Muss die Bank den nicht eingelösten Scheck wieder an C herausgeben?
Danke für Eure Meinung!
Jessica B.
Muss die Bank den nicht eingelösten Scheck wieder an C herausgeben?
Ja sicher, oder den entstandenen Schaden begleichen. Fordern Sie den Scheckaussteller auf einen Scheck zu senden. Falls die Forderung nicht ausgeglichen werden kann belasten Sie die Bank mit der Summe.
Für Ihren Aufwand stellen Sie der Bank ne Rechnung
Klaus
Bei soviel ABCD wird nervig _________________ Alle Antworten beziehen sich auf einen fiktiven Fall.
Auch wenn das anders klingen sollte. Das ist keine Rechtberatung - davon hätte ich keine Ahnung.
Der einfachste Weg wäre, wenn A das Geld an C überweist. Wenn dies nicht möglich ist, stellt sich die Frage nach den Alternativen.
Wenn ich den Sachverhalt richtig gelesen habe, war die Kontonummer auf dem Scheck richtig, aber auf dem Scheckeinreicher falsch. Wenn dem so ist, kann die Bank den Scheck erneut (diesmal mit der richtigen Kontonummer) vorlegen ("vorlegen" läuft heutzutage elektronisch, da muss nur der Datensatz korrigiert werden).
Wenn auch dies scheitert, so müsste die Bank den Scheck mit dem Nichteinlösevermerkt der Ausstellerbank zurückgeben. Da die Bank diesen verschuldert hat, ist sie hierzu nicht in der Lage.
Hieraus ergibt sich grundsätzlich ein Schadensersatzanspruch. Dieser könnte sich belaufen auf
* das Porto sowie andere nachweisbare externe Kosten bei der Aufforderung an A, zu zahlen (kein Ersatz für Arbeitszeit oder Ärger)
* ein eventueller Zinsschaden, weil das Geld später kommt
* Im Extremfall ein Ersatz der ganzen Summe, wenn A pleite geht und das Geld nicht mehr eintreibbar ist. Hierbei kann auch eine Rolle spielen, dass ohne Scheck kein Urkundenprozess möglich ist und ein Rechtsstreit dann länger dauert.
Anmeldungsdatum: 04.01.2006 Beiträge: 68 Wohnort: Berlin
Verfasst am: 27.06.06, 20:13 Titel:
Karsten11:
Wenn auch dies scheitert, so müsste die Bank den Scheck mit dem Nichteinlösevermerkt der Ausstellerbank zurückgeben. Da die Bank diesen verschuldert hat, ist sie hierzu nicht in der Lage.
Hieraus ergibt sich grundsätzlich ein Schadensersatzanspruch. Dieser könnte sich belaufen auf
C will jetzt das Geld von B zurückhaben, hat aber den V-Scheck nicht, weil von der Bank "verschludert" Wenn B diese Forderung erfüllt, wie könnte B sich jetzt verhalten. Besteht seitens B Anspruch gegenüber der Bank von C?
Grüße Jessica B.
B hat zunächst einmal nichts mit der Bank von C zu tun.
Wir müssen hier unterscheiden zwischen den Forderungen zwischen A, B und C sowie dem Scheck.
Der Scheck ist abstrakt von den Forderungen und kann daher auch weitergegeben werden. Hierzu wird der Scheck weitergegeben und indossiert. Der Empfänger des Schecks erwirbt dadurch die Rechte, die mit dem Scheck verbunden sind (nicht aber die der ursprünglich zugrunde liegenden Forderung).
Da B nun keine Rechte mehr am Scheck hat, kann B aus dem Fehler der Bank von C auch keine Ansprüche herleiten. Dies kann nur C.
Anmeldungsdatum: 04.01.2006 Beiträge: 68 Wohnort: Berlin
Verfasst am: 28.06.06, 12:53 Titel:
Danke auch Karsten 11 für die Hinweise.
C hat jetzt von seiner Bank das Ersatzstück für verloren gegangenen Scheck erhalten, mit dem Stempel-Vermerk der Bank von A: „vorgelegt am Datum und nicht bezahlt. Ort, Datum, gez. Unterschrift Bank von A.“ auf dem Ersatzstück steht weiter: „Wir bitten Sie, dieses Ersatzstück den zentralen Vereinbarungen entsprechend zu bearbeiten (siehe Abschnitt VI Nr. 1 Abs. 3 Scheckabkommen)
Auf dem ebenfalls an C zugeschickten Vermerk der Bank von A, Formular
- Retourenhülle(Lastschrift) für Einzugspapier - steht weiter: Kto/Name nicht vorhanden, z.Hd. Fr. Name.
Auf dem o.a. Scheckersatzstück, ausgestellt von der Bank von C, wurde bei der Konto Nr. des A, wie bereits im ersten Beitrag mitgeteilt, auch wieder die fehlerhafte Konto Nr., d.h. ohne die fehlende letzte Ziffer übernommen.
Im Beitrag von Karsten 11 steht zwar: B hat zunächst einmal nichts mit der Bank von C zu tun. Wie ist „zunächst einmal“ zu verstehen und wann hätte B etwas mit der Bank von C zu tun?
Was könnte C bzw. B jetzt tun?
Danke für Antworten
Jessica B.
[quote= "Scheckabkommen"]Die erste Inkassostelle kann Ersatzstücke zum Einzug geben, indem sie den einheitlichen Vordruck ausfüllt (Abbildung zu Anlage 12) und gegebenenfalls eine Kopie des in Verlust geratenen Schecks in die Hülle einlegt.
Das Ersatzstück ist nur mit dem Scheckbetrag und der Bankleitzahl des bezogenen
Kreditinstituts zu codieren. Die Kontonummer des Scheckausstellers darf nicht codiert
werden.
Die erste Inkassostelle gibt das Ersatzstück nach den Bestimmungen in Abschnitt III zum
Einzug.[/quote]
Das Ersatzstück muss also die gleichen Daten beinhalten, wie der Originalscheck. Wenn die Bank hier auf das Ersatzstück die falsche Kontonummer codiert, kann der Einzug natürlich nicht klappen.
C müsste daher die Bank auffordern, erneut ein Ersatzstück zu erstellen (diesmal mit richtigen Daten) und zum Einzug vorzulegen.
Anmeldungsdatum: 04.01.2006 Beiträge: 68 Wohnort: Berlin
Verfasst am: 20.07.06, 13:50 Titel:
Klaus schreibt:
Für Ihren Aufwand stellen Sie der Bank ne Rechnung
Karsten11 schreibt:
Hieraus ergibt sich grundsätzlich ein Schadensersatzanspruch. Dieser könnte sich belaufen auf
* das Porto sowie andere nachweisbare externe Kosten bei der Aufforderung an A, zu zahlen (kein Ersatz für Arbeitszeit oder Ärger)
* ein eventueller Zinsschaden, weil das Geld später kommt
Mitlerweile hat die Bank die Schecksumme an C wieder bezahlt, weil sie den Scheck irrtümlich zugunsten eines fremden Kontos valutiert hatte. C war sehr aufgebracht und beschimpfte B beinahe als Betrüger.
B hatte erheblichen Aufwand: Mehrfache PKW-Fahrtkosten zu C, um diesen persönlich zu beruhigen. Telefonate mit der Bank von C und A, Kopierkosten für Unterlagen, Porto, Versandkosten und Konzeptionskosten für Schreiben an die Banken.
Die Bank von C mit der B sich in Verbindung gesetzt hatte, meint es bestünde hierzu keine Rechtsverpflichtung B gegenüber.
Was könnte B jetzt tun, um für seinen Aufwand angemessen entschädigt zu werden?
Wo könnte B nachlesen?
Grüße Jessica B.
B hat nach meiner Auffassung keinen Anspruch.
Er hat den Scheck weiter gereicht und dafür Geld bekommen.
Mit allem was danach kam, hatte er im Grunde nichts zu tun und hätte sich fein raushalten können. Wenn er dennoch tätig wird und Kosten verursacht, ist das sein Problem. Ersetzt bekommt er die nicht.
Allein denkbar wäre von C. Dann müsste C gegenüber B vertragswidrig gehandelt haben und schuldhaft einen Schaden verursacht haben. Gegebenenfalls schuldhaft durch die Bank, deren Verschulden ihm wohl im Verhältnis zu B zuzurechnen wäre. Jedoch kann ich nicht erkennen, dass C bzw. seine Bank einen Schaden des B vberursacht hätte. An seinen Kosten war B allein schuld - er hätte diese nicht verursachen müssen - Schadensminderungspflicht.
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