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Verpfändung und Todesfall

 
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Theia
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 02.06.2006
Beiträge: 22

BeitragVerfasst am: 25.06.06, 17:13    Titel: Verpfändung und Todesfall Antworten mit Zitat

Hallo zusammen,

der angenomme Fall: A, Ehemann von B erhält ein Darlehn von Bank C. B verpfändet ein Festgeldkonto an C zur Sicherung der Darlehnssumme von A.
A erkrankt lebensbedrohlich. Wird die Bank im Falle des Todes von A an B herantreten und die Zahlung der Darlehnssumme verlangen und von der Verpfändung Gebrauch machen können?
Danke fürs zulesen und eventuelle Antworten.
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hjb
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 28.01.2005
Beiträge: 640
Wohnort: Berlin

BeitragVerfasst am: 25.06.06, 18:39    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

nach Tod des A hat die Bank eine Forderung an die Erben. Sie kann also den Erben gegenüber den Kredit fällig stellen und diese zur Zahlung auffordern. Sie kann dann ebenso die Sicherheit "Festgeld" verwerten. In diesem Fall hat B einen Anspruch gegenüber der Erbengemeinschaft, weil von seinem Festgeld eine Verbindlichkeit des Erblassers getilgt wurde.

Solange B nicht für den Kredit mit unterschrieben hat, kann die Bank B nicht zur Zahlung auffordern, nur weil er Inhaber des Festgeldkontos ist. Wenn B allerdings (Mit-)Erbe ist, kann B im Rahmen des oben Gesagten zur Zahlung aufgefordert werden.

Gruss Hans-Jürgen
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Theia
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 02.06.2006
Beiträge: 22

BeitragVerfasst am: 25.06.06, 19:26    Titel: Antworten mit Zitat

Vielen Dank für die Antwort Hans-Jürgen,

da beim Tod von A nur Schulden hinterlasen werden, wird kein Erbe so dumm sein, das Erbe anzutreten.
Damit sehe ich meine Befürchtungen bestätigt, dass B das Geld verliert. Kann man nix machen. Ist dumm gelaufen
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Karsten11
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 17.06.2005
Beiträge: 3169

BeitragVerfasst am: 26.06.06, 08:31    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

hjb hat folgendes geschrieben::
Sie kann also den Erben gegenüber den Kredit fällig stellen und diese zur Zahlung auffordern.


Dies aber nur dann, wenn die Erben die Raten nicht zahlen oder bei Fälligkeit den Restbetrag.
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hjb
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 28.01.2005
Beiträge: 640
Wohnort: Berlin

BeitragVerfasst am: 26.06.06, 10:18    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo Karten,

nein, sie kann, denn in der Regel ist der Kredit auf die Bonität des Kreditnehmers abgestellt und nicht auf die der Erben. Daher ergibt sich i.d.R. eine Kündigungsmöglichkeit durch die Bank.

Gruss Hans-Jürgen
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Karsten11
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 17.06.2005
Beiträge: 3169

BeitragVerfasst am: 26.06.06, 16:24    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo Hans-Jürgen,

wenn -wie hier- die Erben das Erbe ausschlagen hast Du zu 100 % recht. Ansonsten bestünde die Notwendigkeit, dass die Bank auf die berechtigten Interessen des Kunden (hier: der Erben) Rücksicht nimmt.
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Theia
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 02.06.2006
Beiträge: 22

BeitragVerfasst am: 26.06.06, 16:34    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo zusammen,

kurz zur Info: Ich habe heute mit der Bank telefoniert. Das Prozedere wird so aussehen, dass die Bank den Kredit sofort kündigen wird und versucht die Erben ausfindig zu machen. Nachdem alle das Erbe ausgeschlagen haben, wird die Bank sich an den Sicherungsgeber wenden und die Sicherung verwerten.
Danke für die interessante Diskussion und die Informationen.
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hjb
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 28.01.2005
Beiträge: 640
Wohnort: Berlin

BeitragVerfasst am: 26.06.06, 18:10    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo Karsten,

meiner Meinung nach hat das nichts damit zu tun, ob die Erben ausschlagen oder nicht. Wenn der Kredit auf die Bonität des Erblassers abgestellt ist und dieser stirbt, prüft die Bank, ob sie die Kreditbereitschaft aufrecht erhält. Wenn die Erben nicht bekannt sind oder aber bekannt und arm, dann kann sie aufgrund schwerwiegender Veränderungen in den wirtschaftlichen Verhältnissen des Kreditnehmers kündigen. Du hast Recht, dass sie dabei die Interessen der Erben berücksichtigen muss, das bezieht sich meiner Meinung nach aber nur auf die Frist, mit der fällig gestellt wird.

Gruss Hans-Jürgen
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Karsten11
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 17.06.2005
Beiträge: 3169

BeitragVerfasst am: 27.06.06, 08:18    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo Hans-Jürgen,

nicht nur auf die Frist. Hier im Beispiel ist die Bank voll abgesichert. Die Abwägung der berechtigten Interessen der Erben (wenn sie das Erbe nicht ablehnen) gegen das Interesse der Bank (welches extrem gering ist, da die Bank kein Risiko hat) wird typischerweise gegen eine Kündigung sprechen.

Auch wenn die Bank formal unter Berufung auf die AGB kündigen könnte, weil die Bonität der Erben schlecht ist, wäre die Kündigung hier m.E. sittenwidrig.

Aber: Wie gesagt: Hier nehmen die Erben das Erbe nicht an. Da gibt es keine berechtigten Interesssen mehr...
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