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wir haben in der Familie einen Unfall gehabt, dabei stürzte die Person nachts die Treppe herunter und hat sich 2 Wirbel gebrochen, Irreparabler Schaden.
Die Lähmung ist bereits eingetreten, die Prognosen der Ärzte sind schlecht, es wird wohl eine dauerhafte Querschnitslähmung ab dem untersten Halswirbel eintreten.
Die Person hatte am Abend noch getrunken, und ist dann wahrscheinlich von der Treppe abgerutscht (beim Gang zur Toilette, zwischendurch ca. 3 Stunden Schlaf)
Weiss jemand wie die Private Unfallversicherung dann reguliert?
Erst mal dringlich den Unfall bei der Versicherung den Schaden melden.
Dass der Unfall ursächlich vom Alkohol verursacht wurde, ist scheinbar nur eine Vermutung. Erst mal sollte der Unfall so dargestellt werden, ohne irgendwelche Vermutungen zu äußern. Also, Versicherter ist die Treppe runtergestürzt.
Ist denn die sogenannte "Trunkenheitsklausel" mitversichert?
Im Regelfall (also dahingehend ohne irgendwelche Zusatzklauseln) ist es so, dass Unfälle durch Geistes- oder Bewusstseinsstörung, auch soweit diese auf Trunkenheit beruhen, nicht versichert sind... es sei denn, dass die Störung durch ein Unfallereignis hervorgerufen wurde, was ich mir bei Trunkenheit kaum vorstellen kann...
Ausnahmen bei den Versicherungsbedingungen bestätigen natürlich die Regel.
Wurde denn eine Blutprobe genommen?
Grüßle! _________________ Ständig verschwinden Senioren spurlos im Internet, weil Sie "ALT" und "ENTFERNEN" gleichzeitig drücken!
"Jeder Idiot kann etwas wissen. Entscheidend ist das Verständnis." Albert Einstein
vielen Dank schonmal für die schnellen Antworten.
Laut meinem Kenntnisstand, sind bei vielen neuen AUB die "Trunkenheitsklauseln" eingeschlossen, sprich wie mein Vorredner schon erwähnt hat, wenn Trunkenheit zum Unfall führt, der Versicherer erstmal leistungsfrei ist.
Natürlich, die erste Schadenanzeige wurde dem VR bereits zugesandt, es wird wohl noch ein Fragebogen kommen, wo expliziet gefragt wird, ob Drogen, Alkohol oder berauschende Mittel im Spiel waren.
Vorsichtshalber wird dieses bejaht.
Die Person ist leider bis heute nicht ansprechbar daher ist es nicht wirklich möglich nachzufragen, ob Sie vor dem Sturz etwas getrunken hat.
Da ca. 4-5 Stunden nach dem Unfall eine Stahlplatte in den Rücken eingefügt wurde, gehe ich mal stark davon aus, das zwecks Narkose eine Blutentnahme durchgeführt wurde.
Gibt es wie beim Straßenverkehr auch eine "häusliche Promillegrenze" ?
Es würde mich halt sehr interessieren, wie ein VR die Leistung beurteilt, bzw inwiefern er das recht hat, von der Leistung frei zu sein.
Gibt es wie beim Straßenverkehr auch eine "häusliche Promillegrenze" ?
Wie meinen Sie das?
Laut einem BGH-Urteil vom 28.06.1990 ist eine alkoholbedingte Bewusstseinsstörung bei Kraftfahrern bereits dann anzunehmen, wenn ein Blutalkoholgehalt von 1,1 Promille oder mehr ermittelnt worden ist.
Bei Radfahrern 1,6
Bei Fußgängern 2,0
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Eine häusliche Promillegrenze kennen die AUB nicht, wenn die Bewußtseinstörungen durch Alkohol eingeschlossen sind. Nur bei Führen von Kraftfahrzeugen.
Haben Sie die Unfallbedingungen vorliegen und wenn ja, was ist vereinbart?
ja die Unfallbedingungen weisen genau drauf hin, das Bewußtseinsstörungen durch Trunkenheit nicht leistungspflichtig sind.
Mittlerweile ist der erste Befund vom Krankenhaus da, Blutalkoholwert zum Unfallzeitpunkt lag bei 2,3 Promille.
Ich habe mir mittlerweile sagen lassen, das es bei "Alkoholikern" nichts ausmacht, da viele ja auch nach 15 Bier noch absolut gerade auslaufen.
Gibt es irgendwie schon Urteile oder Rechtssprechungen in diesem Fall? Habe mal etwas gegoogelt und leider nichts finden können.
Gruß Neon1
Leider habe ich nur das hier gefunden...
Zitat:
Das gemütliche Grillfest im Garten zieht sich hin, einige Gläser werden geleert und plötzlich fällt die Terrassenbeleuchtung aus. “Selbst ist der Mann,“ denkt sich der Hausherr, steigt auf die Leiter und landet im Kellereingang. Knochenbrüche sind die Folge, im Krankenhaus wird eine Blutalkoholkonzentration von über 2,5 Promille festgestellt. Leider verläuft die Heilung schlecht, da eine Unfallversicherung besteht werden Versicherungsleistungen beantragt.
Unfälle unter Alkoholeinfluss können auf viele Arten geschehen. So wie hier, aber auch viel unspektakulärer. Die Fragestellung bleibt aber stets gleich:
Stehen dem Geschädigten Leistungen aus der Unfallversicherung zu, wenn er zum Unfallzeitpunkt alkoholisiert war?
An dieser Stelle kommen die Bedingungswerke der Versicherer ins Spiel. Nach Ziffer 5.1.1. der AUB 2000 (Allgemeine Unfallversicherungsbedingungen) besteht kein Versicherungs-schutz für Unfälle der versicherten Person, die auf einer Geistes- oder Bewusstseinstörung beruhen.
Ob dies der Fall ist bedarf bei geringere Alkoholisierung einer Feststellung im Einzelfall. Denn eine alkoholbedingte Bewusstseinsstörung liegt vor, wenn die Aufnahme- und Reaktionsfähigkeit durch den Alkohol so gestört ist, dass der Geschädigte den Anforderungen der konkreten Gefahrenlage nicht mehr gewachsen ist.
Dies wird bei hoher Alkoholisierung unterstellt. Das OLG Köln hatte unlängst (Az. 5 W 111/05) wenig Bedenken, eine Bewusstseinstörung bei 2,67 Promille anzunehmen, dies “steht fest und bedarf keiner einzelfallbezogenen Aufklärung.“
Es kann daher als Richtlinie gelten: Je höher der Grad der Alkoholisierung und je schwerer die konkrete Gefahrenlage, je abwegiger ist es, dass die Alkoholisierung die Konzentrations- und Reaktionsfähigkeit nicht beeinflusst haben soll.
Zwar muss der Versicherer eine Alkoholisierung seines Versicherten beweisen. Gelingt ihm dies aber, muss nun der Versicherte beweisen, dass die Alkoholisierung nicht mitursächlich für den Unfall war. Denn der sogenannte “Beweis des ersten Anscheins“ spricht gegen ihn und bürdet ihm die Beweispflicht für fehlende Ursächlichkeit zwischen Alkoholisierung und Unfallereignis auf.
Da auch die Versicherer die aktuelle Rechtsprechung verfolgen, muss bei diesem Problemkreis mit zunehmender Ablehnung des Versicherungsschutzes gerechnet werden. Es steht zu erwarten, dass Versicherer aufgrund der Beweislastverteilung pauschale Standardargumente zur Ablehnung ihrer Leistungspflicht entwickeln werden:
“Aufgrund des Alters des Geschädigten muss bereits bei der hier vorliegenden Blutalkoholkonzentration von... von einer Verminderung seiner Konzentrations- und Reaktionsfähigkeit ausgegangen werden“
“Die hier gegebene Gefahrenlage erforderte höchste Aufmerksamkeit. Die Fähig-keiten des Geschädigten waren jedoch selbst bei einer Blutalkoholkonzentration von... soweit herabgesetzt, dass es ihm nicht mehr möglich war, situationsgerecht zu reagieren.
Die Licht- und Witterungsverhältnisse stellten erhöhte Anforderungen an die Aufmerksamkeit des Geschädigten. Diesen Anforderungen konnte er aufgrund seiner Alkoholisierung nicht gerecht werden.
Hier wird es auf eine genau Analyse der Situation und fundierte Argumente gegenüber dem ablehnenden Versicherer ankommen, um diesen Behauptungen wirksam entgegen treten zu können. Am besten ist jedoch: maßvoll trinken, Gefahren meiden.
Ich denke jedoch nicht, dass sich die Versicherung hierbei auf eine Regulierung einlassen wird. Der Wert ist schon extrem hoch
Vielleicht aber, nach einem langen, teuren und nervenaufreibenden Rechtsstreit...
Grüßle! _________________ Ständig verschwinden Senioren spurlos im Internet, weil Sie "ALT" und "ENTFERNEN" gleichzeitig drücken!
"Jeder Idiot kann etwas wissen. Entscheidend ist das Verständnis." Albert Einstein
ja das mit dem hohen Wert ist mir auch sehr unangenehm aufgestoßen, das einzige was helfen könnte, ist die Abhängigkeit, wer regelmäßig trinkt steht bei 2,3 Promille deutliche besser auf den Beinen als ein "Gelegenheitstrinker".
Trotz das die Chancen schlecht stehen, und das Geld aus der Versicherung dringendst für den Behindertengerechten Umbau des Hauses benötigt würde, bedanke ich mich rechtherzlich bei den Hilfestellungen der aktiven!
Sollte ich ein Ergebnis haben, egal wie es ausfällt, komme ich nochmal auf das Forum zurück.
das einzige was helfen könnte, ist die Abhängigkeit, wer regelmäßig trinkt steht bei 2,3 Promille deutliche besser auf den Beinen als ein "Gelegenheitstrinker".
das macht es für leistungen aus der unfallversicherung aber nicht wirklich besser... _________________ Dies ist ein Text, der an jeden Beitrag von Ihnen angehängt werden kann. Es besteht eine Limit von 255 Buchstaben.
ich bin gestern bei einem SB einer anderen Versicherung gewesen, dieser sagte mir bei schweren Alkoholikern könnte sich der VR von der Leistung nicht freisprechen, da auch bei höheren Promillewerten wenig Bewußtseinsstörungen eintreten (können).
halt uns unbedingt auf dem laufenden. ich drück mal die daumen, dass die versicherung leistet. _________________ .........geschmeidig wie zwei Flachmänner®
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