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Verfasst am: 14.06.06, 16:08 Titel: AG Kassel Einwendungen gegen Domainpfändung und –Verwertung
Der BGH hat in der Entscheidung vom 05. Juli 2005 [BGH MMR 2005,1311] klargestellt, dass die Gesamtheit der schuldrechtlichen Ansprüche, welche dem Inhaber der Domain gegenüber der Vergabestelle aus dem der Domainregistrierung zugrunde liegenden Vertragsverhältnis zustehen, Gegenstand eines Pfandrechts sein können. Nicht pfändbar ist die Domain als solches.
Das Amtsgericht Kassel setzte sich nun in einem Beschluss mit allen denkbaren Einwendungen gegen eine Domainpfändung und -verwertung auseinander:
Der Schuldner wendet ein, drei der gepfändeten Domains seien wertlos. Das hindert ihre Pfändung aber nicht. Denn das wird das Vollstreckungsverfahren ergeben, ob die Domains tatsächlich, wie der Schuldner behauptet wertlos sind. Die Pfändung nach Behauptung des Schuldners wertloser Gegenstände ist vom Zwangsvollstreckungsrecht jedenfalls nicht untersagt.
Weiterhin behauptet der Schuldner, die Domain „####wohnung.de“ haben einen Wert von 26.400,- €. Demgegenüber betrage die Schuld nur 1.018,- € Er macht die Überpfändung geltend (§ 803 I 2 ZPO).
Weil das Vollstreckungsgericht bei der Pfändung eines Vermögensrechts den Pfandwert nicht schätzen kann und ihm auch später weitgehend die Möglichkeit fehlt, sich über den wirklichen Wert des Rechts Gewissheit zu verschaffen, und weil der Gläubiger auch kaum Gelegenheit hat, sich über Höhe und Sicherheit des Rechts Kenntnis zu verschaffen, wird die Vollpfändung des Rechts, das dem Wert nach höher als die Vollstreckungsforderung des Gläubigers, für zulässig erachtet, desgleichen die Pfändung mehrerer Rechte, die zusammen dem Wert nach größer als der Vollstreckungsanspruchs des Gläubigers sind (Zöller/Stöber, ZPO, 21. A., § 8ß3 Rn. 5).
Der Schuldner beruft sich ausserdem darauf, dass die Nutzung der gepfändeten Domains „zu einem wesentlichen Teil der Deckung des Lebensunterhalts des Schuldners und seiner Familie“ dienten. Er macht die Unpfändbarkeit der Domains analog § 811 I 1 Nr. 5 ZPO geltend. Die Anwendbarkeit des § 811 I 1 Nr. 5 ZPO auf die Pfändung von Internetdomains ist grundsätzlich möglich. (LG Mönchengladbach NJW RR 2005, 439 f.). Allerdings ist der Schuldner für den Tatbestand des § 811 I 1 Nr. 5 ZPO darlegungs- und beweispflichtig (Zöller/Stöber, ZPO, 21. A., § 811 Rn. 41). Es fehlt schon substantiierter Vortrag des Schuldners. So fehlt jeglicher Vortrag des Schuldners dazu, wie er die Domain zur Erwerbstätigkeit einsetzt, wo der Schwerpunkt seiner Tätigkeit liegt, inwieweit er die Domain zur Fortführung seiner Erwerbstätigkeit benötigt-. Die pauschale Behauptung, er benötige sie „zur Deckung des Lebensunterhalts seiner Familie“, noch dazu nur „zu einem wesentlichen Teil“ (in welchem Umgang?), reicht zur Darlegung des Tatbestands des § 811 I 1 Nr. 5 ZPO nicht. Im Parallelverfahren 620 M 312/06 hat der Schuldner auf supstantiiertes Bestreiten des Gläubigers nicht vorgetragen, so dass es eines weitergehenden Hinweises durch das Gericht in diesem Verfahren nicht mehr bedurfte.
Eine Aussetzung der Verwertung nach § 813 b (und nicht § 813) ZPO kam nicht in Betracht, weil die Domains lediglich gepfändet sind (Zöller/Stöber, ZPO, 21. A., § 813 b Rn. 1).
Wegen Ratenzahlung muss sich der Schuldner an den Gläubiger halten; die Pfändung ist durch das Ratenzahlungsangebot des Schuldners nicht gelindert.
Soweit sich der Schuldner darauf beruft, der Titel, die einstweilige Verfügung, könne aufgehoben werden, übersieht er, dass der zugrunde liegende Titel ein Kostenfestsetzungsbeschluss ist und eine Aufhebung nicht ersichtlich ist. Solange der Titel besteht, ist die Zwangsvollstreckung zulässig, unabhängig von der Wahrscheinlichkeit seiner Aufhebung (§§ 750 I 1, 775 Nr. 1 ZPO).
Amtsgericht Kassel Vollstreckungsgericht Beschluss vom 07.06.2006 Az: 620 M 490/06
Die Verwertung in Form der Überweisung an Erfüllungs statt ist bezüglich zweier Domains beantragt. Weitere Info a.d. bekannten Pfändungs-Seite. _________________ Mit freundlichen Grüßen
Günter Frhr. v. Gravenreuth
Rechtsanwalt, Dipl.-Ing. (FH)
Anmeldungsdatum: 25.09.2004 Beiträge: 15339 Wohnort: Rom
Verfasst am: 14.06.06, 18:52 Titel:
Sind ja alles keine neuen Argumente und funktionieren auch noch, wenn man "Domain" durch "Damenhandtasche" ersetzt. Daher mal ketzerisch gefragt: wo ist der "Mehrwert" dieses Urteils? _________________ DefPimp: Mein Gott
Biber: Nö, war nur M.A.S. Aber hier im Forum ist das schon ziemlich dicht dran.
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Sind ja alles keine neuen Argumente und funktionieren auch noch, wenn man "Domain" durch "Damenhandtasche" ersetzt. Daher mal ketzerisch gefragt: wo ist der "Mehrwert" dieses Urteils?
Dass hoffentlich weniger Schuldner mit solchen Einwendung versuchen die "Überweisung der Nutzungsrechte an Domains" an den Gläubiger zu verzögern. _________________ Mit freundlichen Grüßen
Günter Frhr. v. Gravenreuth
Rechtsanwalt, Dipl.-Ing. (FH)
Verfasst am: 17.06.06, 10:47 Titel: Re: AG Kassel Einwendungen gegen Domainpfändung und –Verwert
Frhr. v. Gravenreuth hat folgendes geschrieben::
,,,, und vion wem hat Herr Riethmüller die News?
Was spielt das für eine Rolle? Man kann grundsätzlich sparsam mit Ressourcen umgehen. Und das gerade dann, wenn man sie nicht bezahlt. U. a. dafür gibt es den Link. Geht schnell, ist einfach und wirkungsvoll.
Verfasst am: 26.06.06, 16:04 Titel: Re: AG Kassel Einwendungen gegen Domainpfändung und –Verwert
Frhr. v. Gravenreuth hat folgendes geschrieben::
Das Amtsgericht Kassel ...
Sehr wertvolle Entscheidung, große Heldentat eines grundfertigen Anwaltes .... Ist die Entscheidung denn rechtskräftig?
Ein angeblich auf "online-Recht" spezialisierter und sehr bekannter Münchner Rechtsanwalt, der in letzter Zeit immer mehr grobe berufliche Fehler macht (soweit zu "Mann für das Grobe"), soll versucht haben eine Domain der Top-Level-Domain ".org" bei der DENIC pfänden zu lassen....
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